Unser Arbeitsschutz- und Brandschutz-Portfolio umfasst auf Basis des Arbeitsschutzgesetzes, Arbeitsstättenverordnung und der DGUV-Vorschriften alle Pflichtunterweisungen von Grundlagen wie Brandschutz, Erste Hilfe und PSA bis hin zu Vertiefungen für Büro, Handwerk, Produktion, Transport und Lebensmittelbetriebe.
Alle dargestellten Schulungen sind sowohl im Paket als auch einzeln erhältlich.
Zeitlich und räumlich dank
adaptiver E-Learnings
Multimodal mit Lernzielen, Video-Sequenzen und Wissensquizzen
Auditsichere Ausstellung nach Lernerfolgskontrolle
Je nach Schulung zwischen 20 Minuten
und 3 Stunden
+50 verfügbar
Von Fachexperten regelmäßig überprüfte Inhalte für maximale Gesetzeskonformität
Jedes Schulungsthema wird von renommierten Fachexperten konzipiert und geprüft, die sowohl über fundiertes theoretisches Wissen als auch umfassende Praxiserfahrung verfügen.










Hier findest du die wichtigsten Antworten zu jährlichen Sicherheitsunterweisungen, rollenspezifischen Inhalten und der Anerkennung digitaler Unterweisungen durch die DGUV.
Eine Arbeitsschutzunterweisung muss nach § 12 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) regelmäßig und angemessen durchgeführt werden. Konkretisiert wird das durch § 4 DGUV Vorschrift 1, der eine mindestens jährliche Wiederholung vorschreibt. Zusätzlich ist eine Unterweisung anlassbezogen verpflichtend: bei Neueinstellungen vor der Aufnahme der Tätigkeit, bei Versetzung an einen neuen Arbeitsplatz, bei Einführung neuer Arbeitsmittel, Verfahren oder Stoffe sowie nach Unfällen oder Beinaheunfällen. Die Unterweisung muss arbeitsplatz- und tätigkeitsbezogen sein und nachweisbar dokumentiert werden – sonst gilt sie im Schadensfall als nicht erfolgt.
Eine Brandschutzunterweisung muss alle Inhalte vermitteln, die Mitarbeitende benötigen, um im Brandfall richtig zu reagieren und Brände präventiv zu vermeiden. Rechtsgrundlage sind insbesondere ArbSchG und die Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A2.2. Zu den Pflichtinhalten zählen: Brandgefahren und Brandklassen, Verhalten im Brandfall, Flucht- und Rettungswege, Bedienung von Feuerlöschern und Wandhydranten, Absetzen eines Notrufs, Räumungsabläufe sowie die Rolle von Brandschutzhelfern. Die Unterweisung muss mindestens einmal jährlich erfolgen und auf die konkreten Gegebenheiten des jeweiligen Betriebs zugeschnitten sein. Es wird empfohlen, die Brandschutzunterweisung inhaltlich auf der Brandschutzordnung nach DIN 14096 aufzubauen.
Fehlt bei einem Arbeitsunfall der Nachweis einer ordnungsgemäßen Sicherheitsunterweisung, drohen dem Arbeitgeber erhebliche rechtliche und finanzielle Folgen. Zivilrechtlich kann der Arbeitgeber seinen Regressanspruch gegen den Mitarbeitenden verlieren und für Schäden persönlich haften. Strafrechtlich können bei schweren Unfällen Ermittlungsverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung oder fahrlässiger Tötung eingeleitet werden – mit persönlicher Verantwortung der Geschäftsführung. Bußgelder nach § 25 ArbSchG bis zu 25.000 Euro sind möglich, in besonders schweren Fällen sogar Freiheitsstrafen nach § 26 ArbSchG. Hinzu kommen Regressforderungen der Berufsgenossenschaft, der Verlust des Versicherungsschutzes und nicht zuletzt erhebliche Reputationsschäden. Aus Sicht von Behörden und Gerichten gilt: Eine nicht dokumentierte Unterweisung ist eine nicht erfolgte Unterweisung.
Ja – Online-Unterweisungen im Arbeitsschutz sind von der DGUV ausdrücklich anerkannt, sofern sie bestimmte formale Voraussetzungen erfüllen. Seit 2020 hat die DGUV die Gleichwertigkeit digitaler Unterweisungen mit Präsenzformaten bestätigt. Voraussetzung ist, dass die Inhalte arbeitsplatz- und tätigkeitsbezogen sind, eine Lernerfolgskontrolle stattfindet (in der Regel ein Wissenstest) und die Teilnahme revisionssicher dokumentiert wird. Auch eine Möglichkeit zur Rückfrage – etwa über eine Ansprechperson oder einen Chatkanal – wird empfohlen. Bei sicherheitskritischen Tätigkeiten, etwa der Bedienung gefährlicher Maschinen oder Arbeiten mit Gefahrstoffen, sind ergänzende praktische Unterweisungen am Arbeitsplatz weiterhin erforderlich.
Nein – Unterweisungen müssen nach Tätigkeit und Rolle angepasst werden. § 12 ArbSchG schreibt ausdrücklich vor, dass Unterweisungen „arbeitsplatzbezogen" zu erfolgen haben. Ein Büromitarbeiter benötigt andere Inhalte als ein Lagerarbeiter, ein Servicetechniker oder ein Beschäftigter im Außendienst – und Führungskräfte tragen zusätzliche Verantwortung etwa für die Unterweisungspflicht ihrer Teams. Die Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG bildet hier die Grundlage: Sie identifiziert die tätigkeitsspezifischen Gefährdungen, aus denen sich der konkrete Schulungsbedarf ableitet. Eine pauschale Standardunterweisung für alle Mitarbeitenden reicht aus rechtlicher Sicht nicht aus – sie führt im Schadensfall regelmäßig zur Annahme einer unzureichenden Unterweisung und damit zur Haftung des Arbeitgebers.
Das Arbeitsschutz- und Brandschutz-Paket von Bridgly deckt alle gesetzlich vorgeschriebenen Pflichtthemen ab, die Unternehmen für die jährliche Unterweisung ihrer Mitarbeitenden nach § 12 ArbSchG, § 4 DGUV Vorschrift 1 und ASR A2.2 benötigen. Im Bereich Arbeitsschutz umfasst das Paket unter anderem Arbeitgeberpflichten, allgemeine und tätigkeitsspezifische Gefährdungen, Ergonomie, PSA-Einsatz, Umgang mit Gefahrstoffen, Heben und Tragen, Erste Hilfe sowie Notfallverhalten. Im Bereich Brandschutz werden Brandklassen, Brandverhütung, Flucht- und Rettungswege, Feuerlöscher-Einsatz, Notruf und Räumungsabläufe vermittelt. Die Inhalte sind modular aufgebaut und lassen sich rollen-, tätigkeits- und arbeitsplatzspezifisch zusammenstellen – Büro-, Lager-, Produktions- oder Außendienstmitarbeitende erhalten passgenaue Schwerpunkte, Führungskräfte zusätzliche Inhalte zu ihrer Unterweisungsverantwortung. Alle Inhalte werden von Fachexperten wie Brandschutzbeauftragten und Fachkräften für Arbeitssicherheit konzipiert, sind in über 50 Sprachen verfügbar und werden automatisch um unternehmensspezifische Inhalte wie interne Fluchtwege, Sammelplätze, Notfallnummern und namentliche Ansprechpersonen ergänzt.
Pflichtunterweisungen und Weiterbildungen von Ergonomie am Bildschirmarbeitsplatz bis Erste Hilfe – auditsicher und tätigkeitsspezifisch.
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