Unser GW/TF-Portfolio umfasst auf Basis des Geldwäschegesetzes (GwG) und der EU-Geldwäscheverordnung 2024/1624 (Anwendung ab Juli 2027), ergänzt durch die 6. Geldwäscherichtlinie sowie kommende technische Standards (RTS/ITS), grundlegende und branchenspezifische Inhalte entlang der 1st, 2nd und 3rd Line of Defense.
Alle dargestellten Schulungen sind sowohl im Paket als auch einzeln erhältlich.
Zeitlich und räumlich dank
adaptiver E-Learnings
Multimodal mit Lernzielen, Video-Sequenzen und Wissensquizzen
Auditsichere Ausstellung nach Lernerfolgskontrolle
Je nach Schulung zwischen 20 Minuten
und 3 Stunden
+50 verfügbar
Von Fachexperten regelmäßig überprüfte Inhalte für maximale Gesetzeskonformität
Jedes Schulungsthema wird von renommierten Fachexperten konzipiert und geprüft, die sowohl über fundiertes theoretisches Wissen als auch umfassende Praxiserfahrung verfügen.










Hier findest du die wichtigsten Antworten zur GwG-Schulungspflicht, dem neuen EU-Geldwäschepaket (AMLR, 6. GwRL, AMLA) und den Anforderungen an verpflichtete Unternehmen.
Nach § 6 Abs. 2 Nr. 6 GwG sind alle „Verpflichteten" im Sinne des § 2 GwG dazu angehalten, ihre Mitarbeitenden regelmäßig zu Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierungs-Risiken zu schulen. Zum Kreis der Verpflichteten zählen unter anderem Banken, Versicherungen, Finanzdienstleister, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte und Notare im Rahmen bestimmter Tätigkeiten, Immobilienmakler, Treuhänder, Anbieter von Krypto-Dienstleistungen, Glücksspielanbieter sowie Güterhändler bei Bartransaktionen ab 10.000 Euro (bei Edelmetallen bereits ab 2.000 Euro). Die Schulungspflicht trifft dabei alle Mitarbeitenden, die in geldwäscherelevante Geschäftsprozesse eingebunden sind – also nicht nur Compliance-Abteilungen, sondern auch Kundenberater, Vertrieb und Geschäftsleitung. Verantwortlich für die Umsetzung ist regelmäßig der nach § 7 GwG zu bestellende Geldwäschebeauftragte.
Mit der Verordnung (EU) 2024/1624 (GWVO), ergänzt durch die 6. Geldwäscherichtlinie (6. GwRL) sowie die kommenden Regulatorischen und Implementierungstechnischen Standards (RTS/ITS), hat die Europäische Union ihr Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierungs-Regime grundlegend neu ausgestaltet. Die Reform stellt keine bloße Weiterentwicklung dar – sie transformiert das bisherige, stark interpretationsgetriebene System in ein datenbasiertes, aufsichtskalibriertes Steuerungsmodell mit dem Ziel einer vollständigen Harmonisierung, Prüfbarkeit und Vergleichbarkeit innerhalb der gesamten EU. Der zentrale Paradigmenwechsel: Compliance wird nicht mehr anhand von Narrativen oder Richtlinien beurteilt, sondern anhand strukturierter, reproduzierbarer und überprüfbarer Daten. Für Unternehmen bedeutet das einheitliche Pflichten in allen EU-Mitgliedstaaten, eine direkte Anwendbarkeit der Verordnung ohne nationalen Umsetzungsakt, eine deutlich engere Aufsicht durch die neue europäische Geldwäschebehörde AMLA und erheblich höhere Anforderungen an Risikomanagement, Dokumentation und Mitarbeiterschulung. Die GWVO gilt ab dem 10. Juli 2027 unmittelbar.
Das neue EU-Geldwäscherecht verschärft den Bußgeldrahmen erheblich. Nach der 6. Geldwäscherichtlinie können Mitgliedstaaten gegen verpflichtete Unternehmen Geldbußen von bis zu 10 Millionen Euro oder 10 % des jährlichen Gesamtumsatzes verhängen – je nachdem, welcher Betrag höher ist. Bei systematischen oder schwerwiegenden Verstößen können die Sanktionen weit darüber hinausgehen und auch persönliche Haftung von Geschäftsleitungen, Tätigkeitsverbote sowie den Entzug von Lizenzen umfassen. Eine versäumte oder unzureichend dokumentierte Mitarbeiterschulung wirkt sich dabei doppelt nachteilig aus: Sie stellt einen eigenständigen Verstoß gegen Art. 12 GWVO dar und wird zusätzlich strafverschärfend gewertet, wenn es zu einem Geldwäsche-Verdachtsfall kommt, der durch geschulte Mitarbeitende hätte verhindert oder gemeldet werden können. Die neue europäische Geldwäschebehörde AMLA wird die Aufsicht zentral koordinieren – Verstöße werden damit EU-weit einheitlich verfolgt und sind über Mitgliedstaatsgrenzen hinweg sichtbar.
Eine GwG-Schulung muss laufend und regelmäßig wiederholt werden. § 6 Abs. 2 Nr. 6 GwG verlangt eine „regelmäßige" Unterrichtung der Mitarbeitenden – in der Praxis hat sich ein jährlicher Turnus als Mindeststandard etabliert, der auch von der BaFin, der FIU und den Aufsichtsbehörden der Länder erwartet wird. Zusätzlich sind anlassbezogene Schulungen verpflichtend: bei Neueinstellungen vor Aufnahme geldwäscherelevanter Tätigkeiten, bei wesentlichen Gesetzesänderungen (etwa der Umsetzung der GWVO 2024/1624 und der 6. Geldwäscherichtlinie), bei Aktualisierungen interner Richtlinien sowie nach festgestellten Auffälligkeiten oder Verdachtsfällen. Die neue EU-Geldwäscheverordnung verschärft den Anspruch zusätzlich: Schulungen müssen kontinuierlich, funktionsbezogen und revisionssicher dokumentiert erfolgen.
Mit der GWVO 2024/1624 und der 6. Geldwäscherichtlinie wird Mitarbeiterschulung von einer unterstützenden Funktion zu einem zentralen Kontrollelement des internen Geldwäsche-Präventionssystems aufgewertet. Verpflichtete Unternehmen müssen künftig sicherstellen, dass ihre Mitarbeitenden Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierungs-Risiken verstehen, die GWVO und angrenzende Regelwerke kennen und die internen Richtlinien tatsächlich anwenden können. Schulungen müssen dabei drei zentrale Kriterien erfüllen: Sie müssen kontinuierlich erfolgen (statt einmaliger Veranstaltungen), funktionsbezogen sein (passend zur Rolle und zum konkreten Risikoumfeld des Mitarbeitenden) und revisionssicher dokumentiert werden. Damit ist Schulung kein reines HR-Thema mehr, sondern ein prüfbarer Bestandteil des Kontrollsystems – mit direkter Bedeutung für die aufsichtsrechtliche Bewertung des Unternehmens.
Bei der Auswahl einer GwG-Online-Schulung sollten verpflichtete Unternehmen vor allem auf vier Kriterien achten. Erstens: fachliche Tiefe und namentliche Expertise – die Schulung sollte von ausgewiesenen Fachexperten mit theoretischer und praktischer Erfahrung im Geldwäscherecht konzipiert sein, nicht von anonymen Standardanbietern. Zweitens: regulatorische Aktualität – die Inhalte müssen die aktuelle Rechtslage sowie die anstehenden Änderungen durch GWVO 2024/1624, 6. GwRL und AMLA-Aufsicht abbilden. Drittens: Funktionsbezug und Modularität – Schulungen müssen rollenspezifisch zugeschnitten werden können (Geschäftsleitung, Geldwäschebeauftragter, Kundenberatung, Vertrieb, Compliance) und durch interne Richtlinien ergänzbar sein. Viertens: revisionssichere Dokumentation – jede Teilnahme muss inklusive Zeitstempel, Lernerfolgskontrolle und Zertifikat audit-fest gespeichert und auf Knopfdruck exportierbar sein. Die GwG-Schulungen von Bridgly erfüllen diese Anforderungen vollumfänglich: Sie werden von ausgewiesenen Geldwäsche-Experten entwickelt, sind funktionsbezogen modular aufgebaut, decken die neue EU-Rechtslage ab und werden revisionssicher dokumentiert.
Pflichtunterweisungen und Weiterbildungen entlang der 1st, 2nd und 3rd Line of Defense, auditsicher und rollenspezifisch.
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