Unser DS/IS-Portfolio deckt sämtliche zentralen Schulungen von den Grundlagen gemäß DSGVO bis hin zu aktuellen Anforderungen aus NIS-2, DORA und der KI-VO sowie praxisnahen IT-Sensibilisierungen ab.
Alle dargestellten Schulungen sind sowohl im Paket als auch einzeln erhältlich.
Zeitlich und räumlich dank
adaptiver E-Learnings
Multimodal mit Lernzielen, Video-Sequenzen und Wissensquizzen
Auditsichere Ausstellung nach Lernerfolgskontrolle
Je nach Schulung zwischen 20 Minuten
und 3 Stunden
+50 verfügbar
Von Fachexperten regelmäßig überprüfte Inhalte für maximale Gesetzeskonformität
Jedes Schulungsthema wird von renommierten Fachexperten konzipiert und geprüft, die sowohl über fundiertes theoretisches Wissen als auch umfassende Praxiserfahrung verfügen.










Hier findest du die wichtigsten Antworten zu DSGVO-Schulungspflichten, NIS-2-Anforderungen und dem Schutz vor den häufigsten Cyber-Bedrohungen am Arbeitsplatz.
Ja – Datenschutz-Schulungen für Mitarbeitende sind nach DSGVO faktisch verpflichtend, auch wenn die Verordnung keine explizite Schulungspflicht für alle Beschäftigten formuliert. Art. 39 Abs. 1 lit. b DSGVO verpflichtet den Datenschutzbeauftragten ausdrücklich zur Sensibilisierung und Schulung der an Verarbeitungsvorgängen beteiligten Mitarbeitenden. Hinzu kommt Art. 32 DSGVO, der angemessene technische und organisatorische Maßnahmen fordert – Schulungen gelten dabei als organisatorische Schlüsselmaßnahme. Auch die Rechenschaftspflicht nach Art. 5 Abs. 2 DSGVO verlangt vom Verantwortlichen, die Einhaltung der Datenschutzgrundsätze nachweisen zu können – ohne dokumentierte Schulungen ist dieser Nachweis in der Praxis kaum zu führen. Aufsichtsbehörden bewerten fehlende Mitarbeiterschulungen daher regelmäßig als eigenständigen Datenschutzverstoß.
Die häufigsten Cyber-Bedrohungen, vor denen Mitarbeitende heute geschult werden müssen, zielen fast immer auf den Faktor Mensch ab. Laut BSI-Lagebericht und Verizon Data Breach Report sind die größten Risiken: Phishing und Spear-Phishing (gezielte Mails zur Erlangung von Zugangsdaten), CEO-Fraud bzw. Business Email Compromise (gefälschte Anweisungen vermeintlicher Vorgesetzter), Ransomware (oft eingeschleust über infizierte Anhänge oder Links), Social Engineering (Manipulation von Mitarbeitenden über Telefon oder Chat), Identitätsdiebstahl und unsichere Passwörter sowie Risiken durch mobile Geräte, USB-Sticks und öffentliche WLAN-Netze. Eine wirksame Schulung sensibilisiert Mitarbeitende für die typischen Erkennungsmerkmale, vermittelt sicheres Verhalten im Umgang mit E-Mails, Passwörtern und Daten und zeigt klare Meldewege bei Sicherheitsvorfällen auf.
Eine versäumte Datenschutz-Schulung kann bei einer Datenpanne die rechtlichen und finanziellen Folgen für das Unternehmen erheblich verschärfen. Aufsichtsbehörden bewerten fehlende Schulungen als Verstoß gegen die Rechenschaftspflicht nach Art. 5 Abs. 2 DSGVO und gegen die Pflicht zu organisatorischen Maßnahmen nach Art. 32 DSGVO. Bei der Bemessung von Bußgeldern nach Art. 83 DSGVO – bis zu 20 Millionen Euro oder 4 % des weltweiten Jahresumsatzes – wirkt sich eine fehlende Schulungsdokumentation regelmäßig strafverschärfend aus. Hinzu kommen zivilrechtliche Schadensersatzansprüche Betroffener nach Art. 82 DSGVO, mögliche Strafverfahren bei vorsätzlichen Verstößen sowie erhebliche Reputationsschäden. In der Praxis ist die zentrale Frage nach einem Vorfall fast immer: „Konnten Sie Ihre Mitarbeitenden nachweislich schulen?" – wer das nicht belegen kann, hat einen schweren Stand.
Die NIS-2-Richtlinie (Network and Information Security Directive 2) verpflichtet betroffene Unternehmen ausdrücklich, ihre Mitarbeitenden regelmäßig in Cyber-Sicherheit zu schulen. Art. 21 Abs. 2 lit. g NIS-2 nennt „Cyberhygiene-Praktiken und Schulungen im Bereich Cybersicherheit" als eines der zentralen Risikomanagement-Elemente. Besonders strenge Anforderungen gelten für Geschäftsleitungen: Sie müssen nach Art. 20 NIS-2 selbst an Schulungen teilnehmen und sind persönlich für die Umsetzung verantwortlich. Betroffen sind in Deutschland rund 30.000 Unternehmen aus 18 Sektoren, darunter Energie, Gesundheit, Finanzen, digitale Infrastruktur und produzierendes Gewerbe ab bestimmten Größenschwellen. Die Umsetzung in deutsches Recht erfolgt durch das NIS-2-Umsetzungsgesetz (NIS2UmsuCG); Verstöße können mit Bußgeldern bis zu 10 Millionen Euro oder 2 % des weltweiten Jahresumsatzes geahndet werden.
Datenschutz- und IT-Sicherheits-Schulungen sollten in der Regel mindestens einmal jährlich wiederholt werden – auch wenn weder DSGVO noch NIS-2 einen konkreten Turnus festlegen. Die Aufsichtsbehörden und Branchenstandards wie ISO 27001 und der BSI-Grundschutz empfehlen einheitlich einen jährlichen Rhythmus. Hintergrund: Bedrohungslagen, Angriffsmethoden und gesetzliche Anforderungen ändern sich kontinuierlich, sodass einmalige Schulungen schnell veralten. Zusätzlich sind anlassbezogene Schulungen verpflichtend – etwa bei Einführung neuer IT-Systeme, nach Sicherheitsvorfällen, bei wesentlichen Gesetzesänderungen oder beim Onboarding neuer Mitarbeitender. Für Beschäftigte in besonders sensiblen Bereichen wie IT-Administration, HR oder Buchhaltung empfehlen sich kürzere Intervalle und vertiefende Module.
Eine DSGVO-Schulung für allgemeine Mitarbeitende und eine Schulung für Datenschutzbeauftragte (DSB) verfolgen unterschiedliche Ziele und unterscheiden sich entsprechend in Tiefe, Umfang und Zielgruppe. Die Mitarbeiterschulung ist eine Sensibilisierung: Sie vermittelt in 20 bis 45 Minuten die wichtigsten Grundsätze der DSGVO, Betroffenenrechte, den Umgang mit personenbezogenen Daten im Arbeitsalltag, das Verhalten bei Datenpannen und die internen Ansprechpartner. Eine DSB-Schulung hingegen ist eine Fachqualifikation: Sie umfasst nach gängigen Standards (z. B. nach BvD oder TÜV) mehrere Tage und vermittelt vertieftes Wissen zu Rechtsgrundlagen, technischen und organisatorischen Maßnahmen (TOMs), Datenschutz-Folgenabschätzung, Auftragsverarbeitung, internationalem Datentransfer sowie der Kommunikation mit Aufsichtsbehörden. Während die Mitarbeiterschulung jährlich für alle Beschäftigten verpflichtend ist, ist die DSB-Qualifikation eine berufliche Voraussetzung nach Art. 37 Abs. 5 DSGVO – verbunden mit einer kontinuierlichen Fortbildungspflicht.
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