Künstliche Intelligenz
01.07.2026

Art. 4 KI-Kompetenz: Die Schulungspflicht des EU AI Act

Luca Blöcher
Lesezeit:
8
Minuten
Diverses Büroteam bei einer KI-Kompetenz-Schulung am Laptop – Umsetzung der Schulungspflicht nach Art. 4 EU AI Act
Inhaltsverzeichnis

Was verlangt Art. 4 des EU AI Act?

Art. 4 der KI-Verordnung (Verordnung (EU) 2024/1689, kurz „KI-VO“ bzw. EU AI Act) verpflichtet Anbieter und Betreiber von KI-Systemen, für ein ausreichendes Maß an KI-Kompetenz ihrer Mitarbeitenden und der in ihrem Auftrag mit KI befassten Personen zu sorgen. Maßgeblich sind nach dem Normtext das technische Wissen, die Erfahrung, Ausbildung und Schulung der Personen sowie der konkrete Kontext, in dem die Systeme eingesetzt werden (Art. 4 KI-VO, EUR-Lex).

Die Vorschrift schreibt kein bestimmtes Format vor – weder eine konkrete Schulungsform noch ein Zertifikat. Entscheidend ist das Ergebnis: dass die betroffenen Personen KI-Systeme sachkundig einsetzen und deren Chancen wie Risiken einordnen können. Damit ist Art. 4 die zentrale Grundlage der vielzitierten „KI-Schulungspflicht“ – auch wenn der Verordnungstext das Wort „Schulung“ nur als eine von mehreren möglichen Maßnahmen nennt. Die Pflicht ist bewusst technologieoffen und ergebnisbezogen formuliert.

Hintergrund ist das Ziel der Verordnung, einen vertrauenswürdigen und grundrechtskonformen KI-Einsatz zu fördern: Nur wer die Grenzen und Risiken eines Systems kennt, kann es verantwortungsvoll nutzen und Fehlentscheidungen vermeiden. KI-Kompetenz ist damit kein Selbstzweck, sondern Voraussetzung für einen rechtssicheren betrieblichen Einsatz.

Was bedeutet „ausreichende KI-Kompetenz“?

Den Begriff definiert Art. 3 Nr. 56 KI-VO: KI-Kompetenz sind „die Fähigkeiten, Kenntnisse und das Verständnis, die es … ermöglichen, KI-Systeme sachkundig einzusetzen sowie sich der Chancen und Risiken von KI und möglicher Schäden bewusst zu werden“. Die Definition ist bewusst weit gefasst und erfasst Anbieter, Betreiber und betroffene Personen gleichermaßen (weiterführende Begriffe im KI-Glossar).

„Ausreichend“ ist dabei ein relativer Maßstab: Die Verordnung nennt weder einen einheitlichen Mindeststandard noch eine Stundenzahl. Wie tief die Kompetenz reichen muss, richtet sich nach drei Faktoren – den Vorkenntnissen der Person, ihrer Aufgabe und dem Risiko des konkreten Einsatzes. Wer ein KI-System nur zur Textrecherche nutzt, benötigt ein anderes Kompetenzniveau als ein Team, das ein Hochrisiko-System nach Anhang III betreibt. Welche Anwendungen als hochriskant gelten, ordnet die KI-VO über ihre Risikoklassen ein – ein Überblick dazu findet sich in unserem Beitrag zu den Risikoklassen des EU AI Act.

Welche Inhalte umfasst KI-Kompetenz konkret?

Aus der Definition in Art. 3 Nr. 56 und der Auslegung der Europäischen Kommission lassen sich mehrere Kompetenzbausteine ableiten, die je nach Rolle unterschiedlich tief ausfallen:

  • Grundverständnis der Funktionsweise: Wie ein KI-System zu seinen Ergebnissen kommt, welche Daten es nutzt und wo seine Grenzen liegen.
  • Risikobewusstsein: Kenntnis typischer Fehlerquellen wie verzerrter Ausgaben (Bias) und erfundener Inhalte. Was es mit letzteren auf sich hat, erklärt unser Beitrag zur KI-Halluzination.
  • Sachgerechte Bedienung: Wie Eingaben formuliert und Ergebnisse kritisch geprüft werden, statt sie ungeprüft zu übernehmen.
  • Rechts- und Datenschutzrahmen: Bewusstsein für Vertraulichkeit, Urheberrecht und den Umgang mit personenbezogenen Daten beim KI-Einsatz.
  • Aufsicht und Eskalation: Wissen, wann eine menschliche Kontrolle nötig ist und an wen kritische Fälle zu melden sind.

Diese Bausteine sind keine abschließende Checkliste, sondern eine Orientierung. Entscheidend bleibt der Bezug zum konkreten Einsatz: Ein Team, das KI nur unterstützend nutzt, braucht vor allem Risikobewusstsein und Prüfkompetenz; wer KI-Systeme konfiguriert oder in Prozesse integriert, benötigt tieferes technisches Verständnis.

Für wen gilt die Pflicht – Anbieter oder Betreiber?

Art. 4 adressiert zwei Rollen, die die KI-VO klar unterscheidet:

  • Anbieter (Art. 3 Nr. 3 KI-VO): natürliche oder juristische Personen, die ein KI-System entwickeln oder entwickeln lassen und es unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr bringen oder in Betrieb nehmen.
  • Betreiber (Art. 3 Nr. 4 KI-VO): natürliche oder juristische Personen, die ein KI-System in eigener Verantwortung verwenden – außerhalb einer rein persönlichen, nicht beruflichen Tätigkeit.

Die Pflicht trifft beide Gruppen unabhängig von Branche, Rechtsform und Unternehmensgröße. Für die meisten Unternehmen ist die Betreiberrolle einschlägig: Schon der berufliche Einsatz allgemein zugänglicher Werkzeuge – etwa eines KI-Chatbots zur Texterstellung – kann die Betreiberpflicht nach Art. 4 auslösen. Ein Mindestumsatz oder eine Mitarbeiterschwelle ist im Normtext nicht vorgesehen (Art. 3, Art. 4 KI-VO). Verantwortlich bleibt jeweils die Organisation, die die Personen einsetzt – sie muss die Kompetenz ihrer Beschäftigten und beauftragten Dritten sicherstellen.

Erfasst sind ausdrücklich nicht nur festangestellte Mitarbeitende, sondern auch Personen, die im Auftrag des Unternehmens mit dem KI-System umgehen – etwa Leiharbeitskräfte oder externe Dienstleister. Wer solche Personen einsetzt, muss deren Kompetenz in gleicher Weise berücksichtigen wie die der eigenen Belegschaft.

Seit wann gilt die Pflicht – und ab wann wird sie durchgesetzt?

Die KI-Kompetenzpflicht nach Art. 4 gilt unmittelbar seit dem 2. Februar 2025 (Art. 113 UAbs. 3 lit. a KI-VO) und war damit von Beginn an verbindlich. Die zentralen Daten im Überblick:

  • 2. Februar 2025: Art. 4 (KI-Kompetenz) und die Verbote nach Art. 5 werden anwendbar.
  • 2. August 2025: Das Sanktionskapitel (Kapitel XII, u. a. Art. 99 KI-VO) wird anwendbar; die Mitgliedstaaten müssen Sanktionsvorschriften erlassen und der Kommission mitteilen (Art. 99 Abs. 1 und 2).
  • 2. August 2026: Die Verordnung wird allgemein anwendbar, einschließlich der Vorschriften zur Marktüberwachung (Art. 113 UAbs. 1).

Für die nationale Durchsetzung ist in Deutschland die Bundesnetzagentur als zentrale Marktüberwachungsstelle vorgesehen; das dafür nötige Durchführungsgesetz (KI-Marktüberwachungs- und Innovationsförderungsgesetz, KI-MIG) durchlief 2026 das Gesetzgebungsverfahren. Grenze: Ein späteres Durchsetzungsdatum entbindet nicht von der Pflicht selbst – Art. 4 ist seit Februar 2025 bindend, und Versäumnisse aus der Übergangszeit können später relevant werden.

Welche Sanktionen drohen bei fehlender KI-Kompetenz?

Hier ist eine differenzierte Betrachtung wichtig. Art. 4 ist im Bußgeldkatalog des Art. 99 Abs. 4 KI-VO nicht eigens genannt. Ein isolierter Verstoß allein gegen die KI-Kompetenzpflicht löst daher keinen unmittelbar bezifferten EU-Bußgeldrahmen aus. Die dort geregelten Obergrenzen von bis zu 15 Mio. Euro bzw. 3 % des weltweiten Jahresumsatzes gelten für die in Art. 99 Abs. 4 gelisteten Pflichten – etwa Betreiberpflichten nach Art. 26 oder Transparenzpflichten nach Art. 50 –, nicht für Art. 4 selbst (Art. 99 KI-VO). Zum Vergleich: Verstöße gegen die Verbote des Art. 5 sind mit bis zu 35 Mio. Euro bzw. 7 % des Jahresumsatzes bewehrt.

Relevanz entsteht dennoch auf mehreren Wegen: über die von den Mitgliedstaaten nach Art. 99 Abs. 1 festzulegenden nationalen Sanktionsregeln und faktisch dadurch, dass fehlende KI-Kompetenz bei anderen Verstößen als erschwerender Umstand gewertet werden kann. Für kleine und mittlere Unternehmen sieht Art. 99 zudem vor, dass jeweils der niedrigere der beiden Werte (Festbetrag oder Prozentsatz) gilt. Grenze: Unabhängig von Bußgeldern kann unzureichende KI-Kompetenz haftungs- und sorgfaltsrechtlich relevant werden – etwa bei Schäden durch unsachgemäßen KI-Einsatz.

Was ändert der Digital Omnibus an Art. 4?

Die EU hat mit dem „Digital Omnibus“ ein Vereinfachungspaket auf den Weg gebracht, das auch Art. 4 berührt. Verfahrensstand (Stand: 29. Juni 2026): Das Europäische Parlament hat den vereinbarten Text am 16. Juni 2026 angenommen, der Rat der EU erteilte am 29. Juni 2026 die finale Zustimmung (Rat der EU, Pressemitteilung). Die Änderungsverordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der EU in Kraft; eine Verkündung im Amtsblatt war zum Redaktionsschluss noch nicht belegt. Bis dahin gilt Art. 4 KI-VO unverändert weiter.

Inhaltlich sieht die Einigung für Art. 4 eine abgeschwächte Formulierung vor: Aus der Pflicht, ein ausreichendes Kompetenzniveau sicherzustellen, wird eine Pflicht, die Entwicklung von KI-Kompetenz zu unterstützen (Bemühens- statt Erfolgspflicht). Zudem werden zentrale Pflichten für Hochrisiko-Systeme nach Anhang III auf den 2. Dezember 2027 und für in Produkten eingebettete Hochrisiko-KI nach Anhang I auf den 2. August 2028 verschoben. Für die Praxis bedeutet das: An der bestehenden KI-Kompetenzpflicht ändert sich bis zur Verkündung nichts. Unternehmen sollten begonnene Schulungs- und Dokumentationsmaßnahmen fortführen; die geplante Abschwächung senkt die Anforderungen nicht auf null, sondern verschiebt die Formulierung von einer Erfolgs- zu einer Bemühenspflicht. Hinweis: Wir aktualisieren diesen Beitrag, sobald die Änderungen im Amtsblatt veröffentlicht und in Kraft sind.

Wie weisen Unternehmen KI-Kompetenz nach?

Da die KI-VO kein Format vorgibt, empfiehlt sich ein dokumentierter, risikoorientierter Ansatz. In der Praxis hat sich folgendes Vorgehen bewährt:

  1. Bestandsaufnahme: erfassen, welche KI-Systeme im Einsatz sind und welche Rollen damit arbeiten.
  2. Rollen- und Risikobezug: den nötigen Kompetenzgrad je Rolle und Einsatzrisiko bestimmen.
  3. Maßnahmen: strukturierte KI-Schulungen, Einweisungen oder der Nachweis vorhandener Qualifikation – passend zum Risiko. Welche Themen eine solche Schulung abdecken sollte, behandelt unser Beitrag zu den Inhalten einer KI-Schulung.
  4. Dokumentation: Inhalte, Teilnehmende und Datum nachvollziehbar festhalten.
  5. Aktualisierung: bei neuen Systemen oder geänderter Rechtslage nachsteuern.

Wie die Maßnahmen konkret aussehen, hängt von der Rolle ab: Für die breite Belegschaft, die KI-Assistenten im Alltag nutzt, genügt oft eine strukturierte Grundlagenschulung mit Praxisbeispielen. Für Fach- und Führungskräfte, die über den KI-Einsatz entscheiden, sind vertiefende Module zu Governance, Haftung und Auswahl geeigneter Systeme sinnvoll. Technische Teams, die KI entwickeln oder betreiben, benötigen zusätzlich Schulungen zu Datenqualität, Testverfahren und menschlicher Aufsicht.

Ein häufiger Fehler ist, die Dokumentation zu vernachlässigen: Ohne nachvollziehbare Aufzeichnung von Inhalten, Teilnehmenden und Datum lässt sich die Erfüllung der Pflicht im Zweifel nicht belegen. Die Dokumentation ist damit ebenso wichtig wie die Schulung selbst.

Die Europäische Kommission stellt zur Auslegung eine FAQ zur KI-Kompetenz bereit, betont darin aber ebenfalls, dass es keinen Einheitsstandard gibt. Die Dokumentation dient zugleich als Nachweis gegenüber der Aufsicht.

Hinweis in eigener Sache: Unternehmen, die die Umsetzung nicht selbst aufbauen möchten, können auf fertige KI-Schulungen von Bridgly zurückgreifen, die sich über eine Lernplattform ausrollen und mit Inhalten, Teilnehmenden und Datum dokumentiert nachweisen lassen. Ob eine solche Standardschulung im Einzelfall genügt, hängt weiterhin von Rolle und Einsatzrisiko ab.

Weitere Beiträge zur KI-Kompetenz sammelt der Themen-Hub Künstliche Intelligenz. Hinweis: Diese Anleitung bleibt abstrakt-generell und ersetzt die Bewertung des Einzelfalls nicht.

Methodik & Aktualität

Dieser Beitrag wertet den Verordnungstext (Verordnung (EU) 2024/1689), die KI-Kompetenz-FAQ der Europäischen Kommission sowie die offiziellen Mitteilungen zum Digital Omnibus aus. Stand der Auswertung: 29. Juni 2026. Eine individuelle Rechtsberatung wird nicht erbracht.

FAQ

Gilt Art. 4 auch für kleine Unternehmen?

Ja. Die KI-Kompetenzpflicht nach Art. 4 KI-VO gilt unabhängig von Branche und Unternehmensgröße für Anbieter (Art. 3 Nr. 3) und Betreiber (Art. 3 Nr. 4). Schon der berufliche Einsatz eines allgemein zugänglichen KI-Chatbots kann die Betreiberpflicht auslösen. Der nötige Kompetenzgrad richtet sich nach Vorkenntnissen, Aufgabe und Einsatzrisiko.

Reicht eine einmalige Schulung aus?

Nicht zwingend. Maßgeblich ist, dass die KI-Kompetenz zum Einsatzkontext passt – Art. 4 KI-VO schreibt kein festes Format vor. Werden neue KI-Systeme eingeführt oder ändert sich die Rechtslage, ist nachzusteuern. Inhalte, Teilnehmende und Datum sollten dokumentiert werden, denn die Dokumentation dient als Nachweis gegenüber der Aufsicht.

Ist ein Zertifikat vorgeschrieben?

Nein. Weder Art. 4 noch Art. 3 Nr. 56 KI-VO verlangen ein Zertifikat oder eine bestimmte Schulungsform. Bewährt hat sich ein dokumentierter, risikoorientierter Ansatz: Bestandsaufnahme der KI-Systeme, Bestimmung des Kompetenzgrads je Rolle und passende Maßnahmen wie Schulungen oder Einweisungen – nachvollziehbar festgehalten als Nachweis gegenüber der Aufsicht.

Löst ein Verstoß gegen Art. 4 ein Bußgeld aus?

Nicht unmittelbar. Art. 4 ist im Bußgeldkatalog des Art. 99 Abs. 4 KI-VO nicht genannt, sodass ein isolierter Verstoß keinen eigenen EU-Bußgeldrahmen auslöst. Relevanz entsteht über nationale Sanktionsregeln (Art. 99 Abs. 1) und als erschwerender Umstand bei anderen Verstößen. Unabhängig davon kann fehlende Kompetenz haftungsrechtlich bedeutsam werden.

Quellen

  • Verordnung (EU) 2024/1689 (KI-VO / EU AI Act), insb. Art. 3 Nr. 3, Nr. 4 und Nr. 56, Art. 4, Art. 5, Art. 99 und Art. 113 – EUR-Lex (amtliche Fassung) (Stand: 29.6.2026).
  • Europäische Kommission: AI Literacy – Questions & Answers (abgerufen 29.6.2026).
  • Rat der EU: Digital Omnibus – finale Zustimmung des Rates, 29. Juni 2026 (Amtsblatt-Verkündung zum Redaktionsschluss ausstehend).
  • KI-Marktüberwachung in Deutschland: Bundesnetzagentur als vorgesehene zentrale Stelle; Durchführungsgesetz (KI-MIG) im Gesetzgebungsverfahren 2026 (Stand: 29.6.2026).

Bildlizenz: KI-generiertes Bild (Prompt siehe Feld „Bild-Prompt (KI-Bild)“), gekennzeichnet mit „Mit KI erstellt“ gemäß Art. 50 KI-VO; Asset noch zu erzeugen und einzusetzen.

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