
Art. 4 der KI-Verordnung (KI-VO/EU AI Act) verpflichtet Anbieter und Betreiber von KI-Systemen, für ein ausreichendes Maß an KI-Kompetenz ihrer Mitarbeitenden und der in ihrem Auftrag handelnden Personen zu sorgen. Maßgeblich sind dabei technisches Wissen, Erfahrung und Ausbildung der Personen sowie der konkrete Kontext, in dem die KI-Systeme eingesetzt werden.
KI-Kompetenz ist in Art. 3 Nr. 56 KI-VO definiert als die Fähigkeiten, Kenntnisse und das Verständnis, die einen sachkundigen Einsatz von KI-Systemen sowie ein Bewusstsein für deren Chancen, Risiken und mögliche Schäden ermöglichen. Die Norm schreibt kein bestimmtes Format vor – entscheidend ist das Ergebnis, nicht eine konkrete Schulungsform.
Die KI-Kompetenzpflicht nach Art. 4 gilt unmittelbar seit dem 2. Februar 2025 (Art. 113 UAbs. 3 lit. a KI-VO) und war damit von Beginn an verbindlich. Das Sanktionskapitel (Kapitel XII, insbesondere Art. 99 KI-VO) ist seit dem 2. August 2025 anwendbar – seither müssen die Mitgliedstaaten Sanktionsvorschriften erlassen und der Kommission spätestens zu deren Inkrafttreten mitteilen (Art. 99 Abs. 1 und 2 KI-VO). Die allgemeine Geltung der Verordnung einschließlich der Marktüberwachung beginnt am 2. August 2026 (Art. 113 UAbs. 2 KI-VO). In Deutschland ist als zentrale Stelle die Bundesnetzagentur vorgesehen; das nationale Durchführungsgesetz (KI-MIG) befand sich Anfang Juni 2026 noch im parlamentarischen Verfahren.
Grenze: Das spätere Durchsetzungsdatum entbindet nicht von der Pflicht selbst – Art. 4 ist seit Februar 2025 bindend, und Versäumnisse aus der Übergangszeit können später relevant werden.
Die Pflicht trifft sowohl Anbieter (die KI-Systeme entwickeln oder entwickeln lassen) als auch Betreiber (die KI-Systeme in eigener Verantwortung einsetzen) – unabhängig von Branche und Unternehmensgröße. Schon der betriebliche Einsatz allgemein zugänglicher Werkzeuge wie KI-Chatbots kann die Betreiberpflicht auslösen.
Der erforderliche Kompetenzgrad ist abgestuft: Er richtet sich nach Vorkenntnissen, Aufgabe und Risiko des jeweiligen Einsatzes. Ausnahme/Grenze: Ein einheitlicher gesetzlicher Mindeststandard ist nicht festgelegt; die angemessene Tiefe ist je Rolle zu bestimmen und zu dokumentieren.
Art. 4 ist im Bußgeldkatalog des Art. 99 Abs. 4 KI-VO nicht eigens genannt. Ein isolierter Verstoß allein gegen die KI-Kompetenzpflicht löst daher keinen unmittelbar bezifferten EU-Bußgeldrahmen aus. Die bekannten Obergrenzen von bis zu 15 Mio. € bzw. 3 % des weltweiten Jahresumsatzes gelten für die in Art. 99 Abs. 4 gelisteten Pflichten (etwa Betreiberpflichten nach Art. 26), nicht für Art. 4 selbst.
Relevanz entsteht dennoch auf zwei Wegen: über die von den Mitgliedstaaten nach Art. 99 Abs. 1 festzulegenden nationalen Sanktionsregeln und faktisch dadurch, dass fehlende KI-Kompetenz bei anderen Verstößen als erschwerender Umstand gewertet werden kann. Grenze: Unabhängig von Bußgeldern kann unzureichende KI-Kompetenz haftungs- und sorgfaltsrechtlich relevant werden – etwa bei Schäden durch unsachgemäßen KI-Einsatz. (Stand: 10. Juni 2026.)
Am 7. Mai 2026 haben sich Rat und Europäisches Parlament vorläufig auf den „Digital Omnibus“ zur Vereinfachung der KI-Verordnung geeinigt. Die Änderungsverordnung ist bisher nicht im Amtsblatt der EU veröffentlicht und damit nicht in Kraft.
Die KI-Kompetenz-Pflicht nach Art. 4 KI-VO gilt daher unverändert weiter; die Einigung sieht hier künftig lediglich eine abgeschwächte Formulierung (Unterstützungs- statt Sicherstellungspflicht) vor. Hinweis: Wir aktualisieren diesen Beitrag, sobald die Änderungen formell verabschiedet und im Amtsblatt veröffentlicht sind.
Da das Gesetz kein Format vorgibt, empfiehlt sich ein dokumentierter, risikoorientierter Ansatz. In der Praxis bewährt sich folgendes Vorgehen:
Die Dokumentation dient zugleich als Nachweis gegenüber der Aufsicht. Hinweis: Inhalte sollten abstrakt-generell bleiben; die Bewertung des Einzelfalls ersetzt diese Anleitung nicht.
Dieser Beitrag wertet den Verordnungstext (EU AI Act), die KI-Kompetenz-FAQ der Europäischen Kommission sowie offizielle Mitteilungen zum Digital Omnibus aus. Stand der Auswertung: 10. Juni 2026. Eine individuelle Rechtsberatung wird nicht erbracht.
Ja. Die KI-Kompetenzpflicht gilt unabhängig von Branche und Unternehmensgröße. Sie trifft Anbieter, die KI-Systeme entwickeln oder entwickeln lassen, ebenso wie Betreiber, die KI-Systeme in eigener Verantwortung einsetzen – schon der betriebliche Einsatz allgemein zugänglicher KI-Chatbots kann die Betreiberpflicht auslösen. Der erforderliche Kompetenzgrad ist abgestuft und richtet sich nach Vorkenntnissen, Aufgabe und Risiko des Einsatzes.
Nicht zwingend. Maßgeblich ist, dass die KI-Kompetenz zum jeweiligen Einsatzkontext passt – das Gesetz schreibt kein bestimmtes Format vor, entscheidend ist das Ergebnis. Werden neue KI-Systeme eingeführt oder ändert sich die Rechtslage, ist nachzusteuern. Inhalte, Teilnehmende und Datum der Maßnahmen sollten nachvollziehbar dokumentiert werden, denn die Dokumentation dient zugleich als Nachweis gegenüber der Aufsicht.
Nein. Das Gesetz schreibt weder ein bestimmtes Format noch ein Zertifikat vor. In der Praxis bewährt sich ein dokumentierter, risikoorientierter Ansatz: eine Bestandsaufnahme der eingesetzten KI-Systeme, die Bestimmung des nötigen Kompetenzgrads je Rolle und Einsatzrisiko sowie passende Maßnahmen wie Schulungen oder Einweisungen. Inhalte, Teilnehmende und Datum werden festgehalten – diese Dokumentation dient als Nachweis gegenüber der Aufsicht.
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