
Die GwG-Schulung ist für alle Verpflichteten nach § 2 GwG verpflichtend. Rechtsgrundlage ist § 6 Abs. 2 Nr. 6 GwG: Verpflichtete müssen ihre Beschäftigten als interne Sicherungsmaßnahme erstmalig und laufend über Methoden der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie über die einschlägigen Pflichten unterrichten. Die Unterrichtung ist damit kein Soll, sondern eine gesetzlich angeordnete Organisationspflicht und Teil der betrieblichen Geldwäscheprävention.
Verpflichtete sind unter anderem Kreditinstitute, Finanzdienstleister, Versicherungsunternehmen und -vermittler, Güterhändler, Immobilienmakler, Rechtsanwälte, Steuerberater und weitere in § 2 Abs. 1 GwG aufgezählte Gruppen. Die Verpflichteteneigenschaft knüpft an die ausgeübte Tätigkeit an, nicht an die Branchenbezeichnung.
Grenze/Ausnahme: Wer nicht unter den Verpflichtetenkatalog des § 2 GwG fällt, trifft keine GwG-Unterrichtungspflicht nach § 6 GwG; freiwillige Sensibilisierungsschulungen können dennoch sinnvoll sein, begründen aber keinen gesetzlichen Pflichtcharakter.
Welche Behörde die Einhaltung der Unterrichtungspflicht prüft, richtet sich nach § 50 GwG. Für den Finanzsektor – etwa Kreditinstitute, Finanzdienstleistungs-, Zahlungs- und E-Geld-Institute sowie Kryptoverwahrer – ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zuständig. Deren Auslegungs- und Anwendungshinweise zum GwG sind daher in erster Linie für diese Verpflichteten der maßgebliche Auslegungsmaßstab.
Im Nichtfinanzsektor liegt die Aufsicht bei anderen Stellen: bei Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten etwa bei der zuständigen Rechtsanwaltskammer, bei Steuerberatern bei der Steuerberaterkammer, bei Wirtschaftsprüfern bei der Wirtschaftsprüferkammer, bei Notaren beim Präsidenten des jeweiligen Landgerichts und für Güterhändler, Immobilienmakler und weitere Gruppen bei den nach Landesrecht bestimmten Behörden. Diese konkretisieren die Unterrichtungspflicht in eigenen Merkblättern und Verwaltungspraxen.
Grenze/Ausnahme: Die weiter unten beschriebene „mindestens jährlich“-Erwartung stammt vor allem aus der Aufsichtspraxis des Finanzsektors; im Nichtfinanzsektor ist der Maßstab risikoorientiert an der jeweils zuständigen Aufsichtsbehörde auszurichten.
Das GwG schreibt keine feste Frequenz vor: § 6 Abs. 2 Nr. 6 GwG verlangt eine erstmalige und „laufende“ Unterrichtung, nennt aber kein starres Intervall. Die BaFin konkretisiert dies in ihren Auslegungs- und Anwendungshinweisen risikoorientiert: Verpflichtete entscheiden eigenverantwortlich über Art, Umfang und Zeitpunkt der Unterrichtung. In der Aufsichts- und Prüfungspraxis gilt eine mindestens jährliche Unterrichtung der relevanten Beschäftigten als üblicher Maßstab.
Anlässe, die eine Unterrichtung über das jährliche Intervall hinaus auslösen, sind laut BaFin etwa Gesetzesänderungen, wesentliche Änderungen der BaFin-Verwaltungspraxis, neue Geldwäsche-Typologien sowie der Eintritt neuer Beschäftigter.
Grenze/Ausnahme: „Mindestens jährlich“ ist kein Gesetzeswortlaut, sondern aufsichtliche und praktische Erwartung; bei niedrigem Risikoprofil kann ein anderes Intervall vertretbar sein, muss aber dokumentiert begründet werden (Einordnung nach gängiger Praxis, gestützt auf die risikoorientierte BaFin-Linie; kein Normwortlaut).
Die Unterrichtung muss mindestens Typologien und aktuelle Methoden der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften und Pflichten sowie datenschutzrechtliche Anforderungen umfassen. Das ergibt sich unmittelbar aus dem Wortlaut des § 6 Abs. 2 Nr. 6 GwG, der die Unterrichtung ausdrücklich „einschließlich Datenschutzbestimmungen“ anordnet.
Praktisch heißt das: Beschäftigte müssen die für ihre Funktion relevanten Sorgfaltspflichten (Identifizierung, Verdachtsmeldung nach § 43 GwG, Aufzeichnungspflichten) kennen und einordnen können. Die inhaltliche Tiefe darf risikoorientiert nach Funktion gestaffelt werden. Welche Auffälligkeiten Beschäftigte erkennen sollen, zeigt der Überblick zu den Red Flags der Geldwäsche.
Grenze/Ausnahme: Eine reine Empfangsbestätigung ohne nachvollziehbare Wissensvermittlung genügt der Unterrichtungspflicht regelmäßig nicht; entscheidend ist die nachweisbare, funktionsgerechte Vermittlung der Inhalte.
Bei bestimmten Verpflichteten – unter anderem Kredit- und Finanzdienstleistungsinstituten, Zahlungs- und E-Geld-Instituten sowie weiteren in § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 6, 7, 9 und 15 GwG genannten Gruppen – ist die Bestellung eines Geldwäschebeauftragten auf Führungsebene samt Stellvertreter nach § 7 GwG Pflicht; die Bestellung ist der Aufsichtsbehörde vorab anzuzeigen. In der Praxis verantwortet der Geldwäschebeauftragte Konzeption, Durchführung und Dokumentation der Unterrichtung. Wo keine Bestellpflicht besteht, verbleibt die Unterrichtungspflicht bei der Geschäftsleitung.
Die Unterrichtung ist als interne Sicherungsmaßnahme nachvollziehbar zu dokumentieren – etwa Teilnehmerkreis, Inhalt, Datum und Format. Nur eine dokumentierte Unterrichtung ist gegenüber der Aufsicht nachweisbar; im Prüfungsfall kann die zuständige Behörde entsprechende Nachweise verlangen.
Grenze/Ausnahme: Ob im Einzelfall ein Geldwäschebeauftragter zu bestellen ist, hängt von der Verpflichtetengruppe ab; die Aufsichtsbehörde kann die Bestellung anordnen oder bei bestimmten Gruppen für entbehrlich erklären.
Beide Formate sind zulässig: Die Unterrichtung kann durch Präsenzschulung oder durch inhaltlich geeignete und aktuelle IT-gestützte Trainingsprogramme erfolgen. Die Wahl ist risikoorientiert und nachweisbar zu treffen. Wann welches Format passt, vertieft der Vergleich E-Learning vs. Präsenz für GwG-Schulungen.
Grenze/Ausnahme: Veraltete IT-Programme oder solche ohne erkennbaren Bezug zu den Funktionen der Beschäftigten erfüllen die Anforderung „inhaltlich geeignet und aktuell“ nicht; entscheidend ist nicht das Format, sondern Aktualität, Funktionsbezug und die Dokumentation der Durchführung.
Verstöße gegen interne Sicherungsmaßnahmen nach § 6 GwG können nach § 56 GwG als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Im Standardrahmen drohen Geldbußen bis zu 150.000 Euro bei vorsätzlichen und bis zu 100.000 Euro bei sonstigen Verstößen. Für bestimmte schwerwiegende oder wiederholte Verstöße sieht § 56 GwG deutlich höhere Rahmen vor.
Konkret erweitert § 56 Abs. 3 GwG den Rahmen für schwerwiegende, wiederholte oder systematische Verstöße: Die Geldbuße kann bis zum Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen wirtschaftlichen Vorteils reichen; für bestimmte Verpflichtete des Finanzsektors (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 6 bis 9 GwG) sind Geldbußen bis zum höheren Wert aus fünf Millionen Euro oder zehn Prozent des jährlichen Gesamtumsatzes möglich.
Neben dem Bußgeld besteht ein Reputationsrisiko: Die zuständige Aufsichtsbehörde macht bestandskräftige Maßnahmen und unanfechtbare Bußgeldentscheidungen nach § 57 GwG grundsätzlich öffentlich bekannt; die Bekanntmachung bleibt in der Regel fünf Jahre auf der Website der Behörde abrufbar. Nur in den gesetzlich geregelten Ausnahmefällen erfolgt sie anonymisiert oder verzögert. Eine fehlende oder unzureichende Unterrichtung kann zudem als Organisationsverschulden in weitere Verfahren einfließen.
Grenze/Ausnahme: Die konkrete Bußgeldhöhe richtet sich nach Schwere, Vorsatz und Verpflichtetengruppe; die genannten Beträge sind der Regelrahmen einzelner Tatbestände, nicht in jedem Fall die Obergrenze. Die Zumessung im Einzelfall obliegt der zuständigen Behörde.
Bis zur Geltung der EU-Geldwäscheverordnung (AMLR, Verordnung (EU) 2024/1624) am 10. Juli 2027 gilt das GwG fort. Bis dahin bleibt § 6 GwG die maßgebliche Grundlage der Schulungspflicht; es besteht ein Doppelregime aus nationalem GwG und sich formierendem EU-Rahmen.
Die EU-Geldwäschebehörde AMLA (Verordnung (EU) 2024/1620) mit Sitz in Frankfurt am Main hat ihre Arbeit bereits am 1. Juli 2025 aufgenommen; die direkte Beaufsichtigung ausgewählter Verpflichteter soll nach derzeitiger Planung ab 2028 beginnen. Ab dem 10. Juli 2027 wird die AMLR unmittelbar geltendes Recht und löst zentrale GwG-Vorgaben ab. Unterrichtung und Schulung der Beschäftigten bleiben dem Grunde nach Pflicht.
Grenze/Ausnahme (Stand 28. Mai 2026): Detailregelungen und Level-2-Standards der AMLA sind teilweise noch nicht final; konkrete Schulungsvorgaben unter der AMLR stehen unter dem Vorbehalt künftiger Konkretisierung. Wie die Aufsichtspraxis diese Anforderungen konkret ausfüllt, ist derzeit offen; Unternehmen sollten die Entwicklung bis zum Stichtag verfolgen.
Dieser Beitrag stützt sich auf Primärquellen: den Wortlaut von § 2, § 6, § 7, § 43, § 50, § 56 und § 57 GwG (gesetze-im-internet.de), die Auslegungs- und Anwendungshinweise der BaFin zum GwG (Stand: 29. November 2024, ergänzt am 6. März 2025) sowie die EU-Geldwäscheverordnung (EU) 2024/1624 und die AMLA-Verordnung (EU) 2024/1620 (EUR-Lex). Aussagen zur „mindestens jährlichen“ Praxis sind als aufsichtlich-praktische Erwartung gekennzeichnet, nicht als Gesetzeswortlaut. Stand der Recherche: 28. Mai 2026.
Ja. § 6 Abs. 2 Nr. 6 GwG verpflichtet alle Verpflichteten nach § 2 GwG, ihre Beschäftigten erstmalig und laufend über Methoden der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie über die einschlägigen Pflichten zu unterrichten. Die Unterrichtung ist eine interne Sicherungsmaßnahme und damit Organisationspflicht, kein freiwilliges Angebot.
Das GwG nennt keine feste Frequenz, sondern verlangt eine laufende Unterrichtung. Die BaFin lässt eine risikoorientierte Festlegung von Art, Umfang und Zeitpunkt zu. In der Aufsichts- und Prüfungspraxis gilt eine mindestens jährliche Unterrichtung als üblicher Maßstab. Anlässe wie Gesetzesänderungen oder neue Typologien können zusätzliche Unterrichtungen auslösen.
Verpflichtete nach § 2 GwG sind unter anderem Kreditinstitute, Finanzdienstleister, Versicherungsunternehmen und -vermittler, Güterhändler, Immobilienmakler sowie Rechtsanwälte und Steuerberater. Maßgeblich ist die ausgeübte Tätigkeit, nicht die Branchenbezeichnung. Nur wer unter diesen Katalog fällt, trifft die Unterrichtungspflicht nach § 6 GwG.
Pflichtinhalte sind nach § 6 Abs. 2 Nr. 6 GwG Typologien und aktuelle Methoden der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, die einschlägigen Vorschriften und Pflichten sowie datenschutzrechtliche Anforderungen. In der Praxis gehören dazu Sorgfaltspflichten, Verdachtsmeldungen und Aufzeichnungspflichten. Tiefe und Schwerpunkt dürfen risikoorientiert nach Funktion gestaffelt werden.
Verstöße gegen interne Sicherungsmaßnahmen nach § 6 GwG können nach § 56 GwG als Ordnungswidrigkeit geahndet werden, im Standardrahmen mit bis zu 150.000 Euro bei Vorsatz und bis zu 100.000 Euro in sonstigen Fällen. Für bestimmte schwere oder wiederholte Verstöße gelten höhere Rahmen. Die konkrete Höhe bestimmt die zuständige Behörde nach Schwere und Verschulden.
Ja. Die Unterrichtung kann durch Präsenzschulung oder durch inhaltlich geeignete und aktuelle IT-gestützte Trainingsprogramme erfolgen. Entscheidend ist nicht das Format, sondern Aktualität, Funktionsbezug und nachweisbare Vermittlung der Inhalte. E-Learning mit Lernerfolgskontrolle und Dokumentation eignet sich besonders für große, gleichartig exponierte Beschäftigtengruppen.
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