
Die GwG-Schulung ist für alle Verpflichteten nach § 2 GwG verpflichtend. Rechtsgrundlage ist § 6 Abs. 2 Nr. 6 GwG: Verpflichtete müssen ihre Beschäftigten als interne Sicherungsmaßnahme erstmalig und laufend über Methoden der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie über die einschlägigen Pflichten unterrichten. Die Unterrichtung ist damit kein Soll, sondern eine gesetzlich angeordnete Organisationspflicht.
Verpflichtete sind unter anderem Kreditinstitute, Finanzdienstleister, Versicherungsunternehmen und -vermittler, Güterhändler, Immobilienmakler, Rechtsanwälte, Steuerberater und weitere in § 2 Abs. 1 GwG aufgezählte Gruppen. Die Verpflichteteneigenschaft knüpft an die ausgeübte Tätigkeit an, nicht an die Branchenbezeichnung.
Grenze/Ausnahme: Wer nicht unter den Verpflichtetenkatalog des § 2 GwG fällt, trifft keine GwG-Unterrichtungspflicht nach § 6 GwG; freiwillige Sensibilisierungsschulungen können dennoch sinnvoll sein, begründen aber keinen gesetzlichen Pflichtcharakter.
Das GwG schreibt keine feste Frequenz vor: § 6 Abs. 2 Nr. 6 GwG verlangt eine erstmalige und „laufende“ Unterrichtung, nennt aber kein starres Intervall. Die BaFin konkretisiert dies in ihren Auslegungs- und Anwendungshinweisen risikoorientiert: Verpflichtete entscheiden eigenverantwortlich über Art, Umfang und Zeitpunkt der Unterrichtung. In der Aufsichts- und Prüfungspraxis gilt eine mindestens jährliche Unterrichtung der relevanten Beschäftigten als üblicher Maßstab.
Anlässe, die eine Unterrichtung über das jährliche Intervall hinaus auslösen, sind laut BaFin etwa Gesetzesänderungen, wesentliche Änderungen der BaFin-Verwaltungspraxis, neue Geldwäsche-Typologien sowie der Eintritt neuer Beschäftigter.
Grenze/Ausnahme: „Mindestens jährlich“ ist kein Gesetzeswortlaut, sondern aufsichtliche und praktische Erwartung; bei niedrigem Risikoprofil kann ein anderes Intervall vertretbar sein, muss aber dokumentiert begründet werden (ANNAHME zur gängigen Praxis, gestützt auf die risikoorientierte BaFin-Linie).
Die Unterrichtung muss mindestens Typologien und aktuelle Methoden der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften und Pflichten sowie datenschutzrechtliche Anforderungen umfassen. Das ergibt sich unmittelbar aus dem Wortlaut des § 6 Abs. 2 Nr. 6 GwG.
Praktisch heißt das: Beschäftigte müssen die für ihre Funktion relevanten Sorgfaltspflichten (Identifizierung, Verdachtsmeldung nach § 43 GwG, Aufzeichnungspflichten) kennen und einordnen können. Die inhaltliche Tiefe darf risikoorientiert nach Funktion gestaffelt werden; der Geldwäschebeauftragte ist üblicherweise für Schulungskonzept und Durchführung verantwortlich.
Grenze/Ausnahme: Eine reine Empfangsbestätigung ohne nachvollziehbare Wissensvermittlung genügt der Unterrichtungspflicht regelmäßig nicht; entscheidend ist die nachweisbare, funktionsgerechte Vermittlung der Inhalte.
Beide Formate sind zulässig: Die Unterrichtung kann durch Präsenzschulung oder durch inhaltlich geeignete und aktuelle IT-gestützte Trainingsprogramme erfolgen. Die Wahl ist risikoorientiert und nachweisbar zu treffen.
Grenze/Ausnahme: Veraltete oder generische IT-Programme erfüllen die Anforderung „inhaltlich geeignet und aktuell“ nicht; entscheidend ist nicht das Format, sondern Aktualität, Funktionsbezug und Dokumentation.
Verstöße gegen interne Sicherungsmaßnahmen nach § 6 GwG können nach § 56 GwG als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Im Standardrahmen drohen Geldbußen bis zu 150.000 Euro bei vorsätzlichen und bis zu 100.000 Euro bei sonstigen Verstößen. Für bestimmte schwerwiegende oder wiederholte Verstöße sieht § 56 GwG deutlich höhere Rahmen vor.
Neben dem Bußgeld besteht ein Reputationsrisiko: Die BaFin kann bestandskräftige Maßnahmen nach § 57 GwG veröffentlichen. Eine fehlende oder unzureichende Unterrichtung kann zudem als Organisationsverschulden in weitere Verfahren einfließen.
Grenze/Ausnahme: Die konkrete Bußgeldhöhe richtet sich nach Schwere, Vorsatz und Verpflichtetengruppe; die genannten Beträge sind der Regelrahmen einzelner Tatbestände, nicht in jedem Fall die Obergrenze. Die Zumessung im Einzelfall obliegt der zuständigen Behörde.
Bis zur Geltung der EU-Geldwäscheverordnung (AMLR, Verordnung (EU) 2024/1624) am 10. Juli 2027 gilt das GwG fort. Bis dahin bleibt § 6 GwG die maßgebliche Grundlage der Schulungspflicht; es besteht ein Doppelregime aus nationalem GwG und sich formierendem EU-Rahmen.
Ab dem 10. Juli 2027 wird die AMLR unmittelbar geltendes Recht und löst zentrale GwG-Vorgaben ab; auch die EU-Geldwäschebehörde AMLA in Frankfurt am Main prägt dann die Aufsichtspraxis. Unterrichtung und Schulung der Beschäftigten bleiben dem Grunde nach Pflicht.
Grenze/Ausnahme (Stand 10. Juni 2026): Detailregelungen und Level-2-Standards der AMLA sind teilweise noch nicht final; konkrete Schulungsvorgaben unter der AMLR stehen unter dem Vorbehalt künftiger Konkretisierung. Diese Aussage ist mit Unsicherheit behaftet und vor dem Stichtag erneut zu prüfen.
Dieser Beitrag stützt sich auf Primärquellen: den Wortlaut von § 6 und § 56 GwG (gesetze-im-internet.de), die Auslegungs- und Anwendungshinweise der BaFin zum GwG (Stand: 29. November 2024, ergänzt am 6. März 2025) sowie die EU-Geldwäscheverordnung (EU) 2024/1624 (EUR-Lex). Aussagen zur „mindestens jährlichen“ Praxis sind als aufsichtlich-praktische Erwartung gekennzeichnet, nicht als Gesetzeswortlaut. Stand der Recherche: 10. Juni 2026.
Ja. § 6 Abs. 2 Nr. 6 GwG verpflichtet alle Verpflichteten nach § 2 GwG, ihre Beschäftigten erstmalig und laufend über Methoden der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie über die einschlägigen Pflichten zu unterrichten. Die Unterrichtung ist eine interne Sicherungsmaßnahme und damit Organisationspflicht, kein freiwilliges Angebot.
Das GwG nennt keine feste Frequenz, sondern verlangt eine laufende Unterrichtung. Die BaFin lässt eine risikoorientierte Festlegung von Art, Umfang und Zeitpunkt zu. In der Aufsichts- und Prüfungspraxis gilt eine mindestens jährliche Unterrichtung als üblicher Maßstab. Anlässe wie Gesetzesänderungen oder neue Typologien können zusätzliche Unterrichtungen auslösen.
Verpflichtete nach § 2 GwG sind unter anderem Kreditinstitute, Finanzdienstleister, Versicherungsunternehmen und -vermittler, Güterhändler, Immobilienmakler sowie Rechtsanwälte und Steuerberater. Maßgeblich ist die ausgeübte Tätigkeit, nicht die Branchenbezeichnung. Nur wer unter diesen Katalog fällt, trifft die Unterrichtungspflicht nach § 6 GwG.
Pflichtinhalte sind nach § 6 Abs. 2 Nr. 6 GwG Typologien und aktuelle Methoden der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, die einschlägigen Vorschriften und Pflichten sowie datenschutzrechtliche Anforderungen. In der Praxis gehören dazu Sorgfaltspflichten, Verdachtsmeldungen und Aufzeichnungspflichten. Tiefe und Schwerpunkt dürfen risikoorientiert nach Funktion gestaffelt werden.
Verstöße gegen interne Sicherungsmaßnahmen nach § 6 GwG können nach § 56 GwG als Ordnungswidrigkeit geahndet werden, im Standardrahmen mit bis zu 150.000 Euro bei Vorsatz und bis zu 100.000 Euro in sonstigen Fällen. Für bestimmte schwere oder wiederholte Verstöße gelten höhere Rahmen. Die konkrete Höhe bestimmt die zuständige Behörde nach Schwere und Verschulden.
Ja. Die Unterrichtung kann durch Präsenzschulung oder durch inhaltlich geeignete und aktuelle IT-gestützte Trainingsprogramme erfolgen. Entscheidend ist nicht das Format, sondern Aktualität, Funktionsbezug und nachweisbare Vermittlung der Inhalte. E-Learning mit Lernerfolgskontrolle und Dokumentation eignet sich besonders für große, gleichartig exponierte Beschäftigtengruppen.
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