
Das Onlinezugangsgesetz (OZG) verpflichtet Bund und Länder, ihre Verwaltungsleistungen auch elektronisch über Verwaltungsportale anzubieten; die Länder stellen dabei die Anbindung ihrer Kommunen sicher. Diese Portale sind über einen sogenannten Portalverbund miteinander verknüpft, sodass Bürgerinnen, Bürger und Unternehmen eine Leistung unabhängig davon finden, welche Behörde konkret zuständig ist. Das Gesetz regelt damit den digitalen Zugang zur Verwaltung – nicht die einzelnen Fachverfahren dahinter.
Das OZG trat ursprünglich 2017 in Kraft und setzte den rechtlichen Rahmen für die Verwaltungsdigitalisierung in Deutschland. Zuständig für die Umsetzung sind Bund und Länder im föderalen Zusammenspiel; die konkrete Bereitstellung vieler Leistungen liegt bei den Kommunen. Auf Bundesebene liegt die Federführung seit Mai 2025 beim neu geschaffenen Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung (BMDS), das die Zuständigkeit für OZG und Verwaltungsdigitalisierung vom Bundesministerium des Innern übernommen hat. Eine einzelne digital angebotene Leistung wird häufig als OZG-Leistung bezeichnet.
Mit dem OZG-Änderungsgesetz (OZGÄndG), umgangssprachlich „OZG 2.0“, wurde das Gesetz grundlegend überarbeitet. Es wurde im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. 2024 I Nr. 245) und trat am 24. Juli 2024 in Kraft. Im Mittelpunkt stehen:
Neu ist zudem ein gesetzlich verankerter Rechtsanspruch: Bürgerinnen, Bürger und Unternehmen erhalten das Recht, Verwaltungsleistungen des Bundes elektronisch in Anspruch zu nehmen. Dieser Anspruch greift jedoch erst nach Ablauf des vierten auf die Verkündung folgenden Kalenderjahres – bei einer Verkündung 2024 also ab 2029 – und er erfasst ausschließlich Leistungen des Bundes, nicht die von Ländern und Kommunen. Für unternehmensbezogene Bundesleistungen im Bereich des Wirtschaftsrechts ist zudem vorgesehen, sie spätestens nach fünf Jahren grundsätzlich nur noch elektronisch anzubieten. Für die laufende Sachbearbeitung bleibt es damit zunächst bei einer schrittweisen Umsetzung.
Für Behörden bedeutet OZG-Umsetzung vor allem: Anschluss an den Portalverbund, Bereitstellung nachnutzbarer Online-Dienste und die schrittweise Digitalisierung der dahinterliegenden Prozesse. Ein zentraler Baustein ist das Prinzip „Einer für Alle“ (EfA), bei dem ein Land einen Online-Dienst entwickelt und andere ihn nachnutzen, statt jede Leistung neu zu bauen. Eng mit dem digitalen Zugang verbunden ist die elektronische Aktenführung (E-Akte): Ohne sie lassen sich digital eingereichte Anträge nicht durchgängig weiterverarbeiten. Weitere Grundlagen zur Verwaltungsdigitalisierung bündelt der Themenbereich Öffentlicher Sektor und Verwaltung.
Das OZG verpflichtet Bund, Länder und Kommunen, ihre Verwaltungsleistungen zusätzlich elektronisch anzubieten. Es trat 2017 in Kraft und bildet die rechtliche Grundlage für den sogenannten Portalverbund, über den Bürgerinnen, Bürger und Unternehmen digitale Verwaltungsleistungen unabhängig von der zuständigen Behörde finden und nutzen können. Das Gesetz regelt dabei nur den digitalen Zugang, nicht die dahinterliegenden Fachverfahren der einzelnen Behörden.
Das OZGÄndG ist seit 24. Juli 2024 in Kraft (BGBl. 2024 I Nr. 245). Es bringt die durchgängige Ende-zu-Ende-Digitalisierung von Verwaltungsleistungen, das zentrale Nutzerkonto BundID, das perspektivisch zur DeutschlandID weiterentwickelt wird, den weitgehenden Verzicht auf die Schriftform sowie das Once-Only-Prinzip für Nachweise und einen neuen gesetzlichen Rechtsanspruch auf digitale Bundesleistungen für Bürgerinnen, Bürger und Unternehmen.
Der Rechtsanspruch greift erst nach Ablauf des vierten auf die Verkündung folgenden Kalenderjahres – bei der Verkündung 2024 also ab 2029 – und gilt ausschließlich für elektronische Verwaltungsleistungen des Bundes, nicht für Leistungen von Ländern und Kommunen. Für unternehmensbezogene Bundesleistungen im Wirtschaftsrecht gilt zusätzlich eine „Digital only“-Regel spätestens nach fünf Jahren.
Seit Mai 2025 liegt die Federführung beim neu geschaffenen Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung (BMDS) unter Minister Karsten Wildberger. Es hat die Zuständigkeit für das OZG und die Verwaltungsdigitalisierung vom Bundesministerium des Innern übernommen, das die Aufgabe zuvor federführend wahrgenommen hatte. Länder und Kommunen setzen ihre eigenen OZG-Leistungen weiterhin selbst um.
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