Anti-Money Laundering
10.08.2026

Was bedeutet KYC? Know Your Customer einfach erklärt

Bridgly Redaktion
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Sachbearbeiterin im Immobilienbüro prüft am Laptop die Ausweisdaten eines Firmenkunden nach dem Geldwäschegesetz
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KYC ist ein Praxisbegriff, kein Rechtsbegriff

KYC bedeutet „Know Your Customer“ — „Kenne deinen Kunden“. Im deutschen Recht taucht die Abkürzung nicht auf. Was Fachleute KYC nennen, heißt im Geldwäschegesetz Sorgfaltspflichten in Bezug auf Kunden; so lautet die amtliche Überschrift des dritten Abschnitts (§§ 10 bis 17 GwG). Zweck ist die Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Der konkrete Pflichtenkatalog steht in § 10 GwG unter der Überschrift „Allgemeine Sorgfaltspflichten“, die Kundenprüfung selbst in §§ 11 und 12 GwG als „Identifizierung“.

Die fünf allgemeinen Sorgfaltspflichten

§ 10 Abs. 1 GwG zählt fünf Pflichten auf; sie bilden zusammen den KYC-Prozess:

  1. Identifizierung des Vertragspartners und gegebenenfalls der für ihn auftretenden Person.
  2. Abklärung des wirtschaftlich Berechtigten, bei juristischen Personen einschließlich der Eigentums- und Kontrollstruktur.
  3. Zweck und Art der Geschäftsbeziehung einholen und bewerten.
  4. Abgleich auf politisch exponierte Personen (PEP), deren Familienmitglieder und nahestehende Personen.
  5. Kontinuierliche Überwachung der Geschäftsbeziehung einschließlich der Transaktionen, mit Aktualisierung der Unterlagen „im angemessenen zeitlichen Abstand“ — Anhaltspunkte für auffällige Konstellationen sammelt der Beitrag zu den Red Flags der Geldwäsche.

Wann geprüft werden muss

§ 10 Abs. 3 GwG nennt vier Anlässe: bei Begründung einer Geschäftsbeziehung, bei bestimmten Transaktionen außerhalb einer Geschäftsbeziehung, bei Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung sowie bei Zweifeln an den erhobenen Identitätsangaben.

Für Transaktionen außerhalb einer Geschäftsbeziehung gelten Schwellenwerte: 1.000 Euro bei Geldtransfers und bei Transfers von Kryptowerten, 15.000 Euro bei sonstigen Transaktionen. Bei Verdacht und bei Zweifeln gilt keine Schwelle.

Identifiziert wird nach § 11 Abs. 1 GwG grundsätzlich vor Begründung der Geschäftsbeziehung oder der Transaktion. Welche Angaben zu erheben sind, listet § 11 Abs. 4 GwG auf: bei natürlichen Personen Name, Geburtsort, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Anschrift, bei juristischen Personen Firma, Rechtsform, Registernummer, Sitzanschrift und gesetzliche Vertreter. Zulässige Nachweise regelt § 12 GwG — vom amtlichen Lichtbildausweis bis zum Handelsregisterauszug.

Der wirtschaftlich Berechtigte und das Transparenzregister

Wirtschaftlich Berechtigter ist nach § 3 Abs. 1 GwG die natürliche Person, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle ein Unternehmen letztlich steht. § 3 Abs. 2 GwG konkretisiert das: mehr als 25 Prozent der Kapitalanteile oder der Stimmrechte, oder Kontrolle auf vergleichbare Weise. Lässt sich auch nach umfassender Prüfung niemand ermitteln, gilt der gesetzliche Vertreter, der geschäftsführende Gesellschafter oder der Partner des Vertragspartners als fiktiver wirtschaftlich Berechtigter.

Das Transparenzregister ist nicht allgemein öffentlich zugänglich. § 23 Abs. 1 GwG gestattet die Einsichtnahme Behörden, Gerichten, Verpflichteten sowie Dritten nur bei Nachweis eines berechtigten Interesses — Grundlage ist das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 22. November 2022 zum unbeschränkten Öffentlichkeitszugang.

Vereinfacht, verstärkt — und was PEP bedeutet

Der Umfang der Prüfung richtet sich nach dem Risiko. Bei nachweislich geringem Risiko dürfen die Maßnahmen nach § 14 GwG reduziert werden; die Transaktionsüberwachung bleibt erforderlich. Bei höherem Risiko treten nach § 15 GwG verstärkte Sorgfaltspflichten zusätzlich hinzu.

Vier Fallgruppen lösen die verstärkten Sorgfaltspflichten nach § 15 Abs. 3 GwG zwingend aus: eine politisch exponierte Person (Nr. 1), ein Bezug zu Hochrisiko-Drittstaaten (Nr. 2), besonders komplexe oder ungewöhnlich große Transaktionen ohne erkennbaren wirtschaftlichen Zweck (Nr. 3) sowie grenzüberschreitende Korrespondenzbeziehungen (Nr. 4). Politisch exponiert ist nach § 1 Abs. 12 GwG, wer ein hochrangiges wichtiges öffentliches Amt ausübt oder ausgeübt hat.

Welche Staaten als Hochrisiko-Drittstaaten im Sinne des § 15 Abs. 3 Nr. 2 GwG gelten, ergibt sich aus der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1675; die FATF-Liste, über die die BaFin im Rundschreiben 07/2026 (GW) vom 13. Juli 2026 informiert, ist damit nicht deckungsgleich.

Wen die Pflichten treffen — weit über Banken hinaus

§ 2 Abs. 1 GwG zählt 16 Kategorien von Verpflichteten auf. Neben Kreditinstituten und Finanzdienstleistern sind das unter anderem Immobilienmakler, Güterhändler, Kunstvermittler, Glücksspielanbieter sowie Wirtschaftsprüfer und Steuerberater. Rechtsanwälte, Patentanwälte und Notare sind ebenfalls erfasst, allerdings nur bei bestimmten Katalogtätigkeiten wie Immobilientransaktionen oder Gesellschaftsgründungen. Alle Verpflichteten müssen ihre Mitarbeiter zudem regelmäßig unterweisen; Umfang und Turnus behandelt der Beitrag zur GwG-Schulungspflicht.

Was die EU-Geldwäscheverordnung ändert

Die Verordnung (EU) 2024/1624 — die EU-Geldwäscheverordnung — ist in Kraft; ihre Sorgfaltspflichten werden das GwG-Regime künftig unionsweit vereinheitlichen. Vorgesehen sind ein unionsweites Verbot von Barzahlungen über 10.000 Euro und ein erweiterter Kreis von Verpflichteten, den Artikel 3 der Verordnung unter anderem auf Kryptowerte-Dienstleister, Crowdfunding-Plattformen und Luxusgüterhändler erstreckt.

Der Jahresbericht der Financial Intelligence Unit weist für 2025 374.693 Verdachtsmeldungen aus, rund 41 Prozent mehr als im Vorjahr (veröffentlicht am 21. Juli 2026). Die Zahl belegt Meldeaufkommen, nicht nachgewiesene Straftaten.

FAQ

Wofür steht KYC ausgeschrieben?

Für „Know Your Customer“. Der Begriff stammt aus der Praxis und steht nicht im Gesetz. Das Geldwäschegesetz spricht von Sorgfaltspflichten in Bezug auf Kunden (§§ 10 bis 17 GwG) und von Identifizierung (§§ 11, 12 GwG).

Gilt KYC nur für Banken?

Nein. § 2 Abs. 1 GwG nennt 16 Kategorien von Verpflichteten. Dazu gehören neben Kreditinstituten und Finanzdienstleistern unter anderem Immobilienmakler, Güterhändler, Kunstvermittler und Kunstlagerhalter, Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen sowie Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Steuerbevollmächtigte. Rechtsanwälte, Patentanwälte und Notare sind bei bestimmten Katalogtätigkeiten erfasst.

Ab welcher Höhe muss identifiziert werden?

Bei einer Geschäftsbeziehung immer. Außerhalb davon nennt § 10 Abs. 3 GwG 1.000 Euro für Geldtransfers und Kryptowerte-Transfers sowie 15.000 Euro für sonstige Transaktionen. Für einzelne Verpflichtetengruppen gelten eigene Schwellen nach § 10 Abs. 5 bis 6a GwG. Bei Verdacht oder Zweifeln gilt keine Schwelle.

Wer ist wirtschaftlich Berechtigter?

Nach § 3 GwG die natürliche Person, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle ein Unternehmen letztlich steht. Als Schwelle nennt § 3 Abs. 2 GwG mehr als 25 Prozent der Kapitalanteile oder Stimmrechte. Lässt sich niemand ermitteln, tritt der gesetzliche Vertreter als fiktiver wirtschaftlich Berechtigter an diese Stelle.

Ist das Transparenzregister öffentlich einsehbar?

Nein. § 23 Abs. 1 GwG erlaubt die Einsicht Behörden und Gerichten, Verpflichteten zur Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten und Dritten nur bei Nachweis eines berechtigten Interesses. Der frühere unbeschränkte Öffentlichkeitszugang wurde nach dem EuGH-Urteil vom 22. November 2022 eingeschränkt.

Sources

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