
Geldwäsche bezeichnet nach § 261 des Strafgesetzbuchs (StGB) das Verschleiern der wahren Herkunft von Vermögenswerten, die aus einer rechtswidrigen Tat stammen. Strafbar macht sich, wer einen solchen Gegenstand verbirgt, seine Herkunft verschleiert oder ihn – um das Auffinden, die Einziehung oder die Ermittlung der Herkunft zu vereiteln – umtauscht, überträgt, verbringt, sich oder einem Dritten verschafft, verwahrt oder verwendet (§ 261 Abs. 1 und 2 StGB). Kern ist stets der Bezug zu einer Vortat: Ohne Vermögenswert aus einer rechtswidrigen Tat gibt es keine Geldwäsche.
Für Unternehmen ist die strafrechtliche Definition der Ausgangspunkt des gesamten Pflichtenrahmens. § 1 Abs. 1 des Geldwäschegesetzes (GwG) verweist ausdrücklich auf das Strafrecht: „Geldwäsche im Sinne dieses Gesetzes ist eine Straftat nach § 261 des Strafgesetzbuchs.“
Eine Vortat ist die Straftat, aus der der später „gewaschene“ Vermögenswert herrührt. Als rechtswidrige Tat gilt jede Handlung, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht (§ 11 Abs. 1 Nr. 5 StGB). Seit der Reform zur strafrechtlichen Bekämpfung der Geldwäsche, in Kraft seit dem 18. März 2021, gilt der sogenannte All-Crime-Ansatz: Der frühere abschließende Katalog tauglicher Vortaten wurde abgeschafft. Seither kann grundsätzlich jede Straftat – vom Betrug über die Steuerhinterziehung bis zum Drogenhandel – Vortat der Geldwäsche sein.
Diese Ausweitung hat die praktische Bedeutung des Tatbestands erhöht: Wer Vermögenswerte entgegennimmt, deren Herkunft zweifelhaft ist, muss den möglichen Bezug zu einer beliebigen Vortat mitdenken.
Der Grundtatbestand wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe geahndet; bereits der Versuch ist strafbar. Ist der Täter ein Verpflichteter nach § 2 GwG, sieht das Gesetz Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren vor. In besonders schweren Fällen – etwa bei gewerbs- oder bandenmäßigem Handeln – reicht der Rahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Wer die illegale Herkunft leichtfertig verkennt, kann mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe belegt werden (§ 261 Abs. 5 und 6 StGB).
Wie relevant das Thema bleibt, zeigt die Meldestatistik: Bei der deutschen Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) gingen 2024 265.708 Verdachtsmeldungen ein. Die strafrechtliche Definition ist die Grundlage, auf der Unternehmen Verdachtsmomente überhaupt einordnen. Wie „schmutziges“ Geld in den legalen Kreislauf gelangt, erklärt der Überblick zu den drei Phasen der Geldwäsche; welche Unterrichtungspflichten für Mitarbeitende daraus folgen, zeigt der Beitrag zur GwG-Schulungspflicht nach § 6 GwG. Einen gebündelten Einstieg in alle Bridgly-Beiträge zum Thema bietet die Themenseite Geldwäscheprävention.
Nein. Bargeld spielt vor allem in der ersten Phase der Geldwäsche eine Rolle, doch § 261 StGB erfasst jeden Vermögenswert, der aus einer rechtswidrigen Tat stammt – auch Buchgeld, Kryptowerte, Immobilien, Unternehmensbeteiligungen oder Waren. Entscheidend ist nicht die Form des Vermögenswerts, sondern sein Bezug zu einer Vortat; auch der bloße Versuch ist strafbar.
Seit dem 18. März 2021: Mit dem Gesetz zur Verbesserung der strafrechtlichen Bekämpfung der Geldwäsche wurde der frühere, abschließende Vortatenkatalog abgeschafft und durch den sogenannten All-Crime-Ansatz ersetzt. Zuvor war nur ein begrenzter Katalog schwerer Straftaten als Vortat anerkannt; seither kann grundsätzlich jede Straftat – vom Betrug über die Steuerhinterziehung bis zum Drogenhandel – Vortat einer Geldwäsche sein.
Der Grundtatbestand wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe geahndet; bereits der Versuch ist strafbar. Ist die Täterin oder der Täter Verpflichteter nach § 2 GwG, gilt ein Rahmen von drei Monaten bis zu fünf Jahren; in besonders schweren Fällen – etwa bei gewerbs- oder bandenmäßigem Handeln – reicht die Strafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe.
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