
Seit dem 27. Juli 2026 gilt die Verordnung (EU) 2026/1744. Sie wurde am 8. Juli 2026 erlassen, am 24. Juli 2026 im Amtsblatt verkündet und ändert die KI-Verordnung (EU) 2024/1689 an mehreren Stellen. Was unter dem Kurznamen „Digital Omnibus on AI“ monatelang als Vorhaben diskutiert wurde, ist damit geltendes Unionsrecht.
Der Rechtsakt streckt Fristen, streicht einzelne Befugnisse und formuliert eine zentrale Pflicht neu. Er hebt den AI Act weder auf noch verschiebt er ihn als Ganzes.
Grenze: Welche Vorschriften im Einzelnen betroffen sind, ergibt sich allein aus dem Änderungstext. Pauschale Aussagen über „den verschobenen AI Act“ treffen nicht zu — die Verschiebungen sind eng begrenzt.
Verschoben wurden vor allem die Pflichten für Hochrisiko-KI — um 16 beziehungsweise 12 Monate. Die Übersicht zeigt die drei verschobenen Geltungstermine:
Geregelt sind die neuen Termine im geänderten Artikel 113 der KI-Verordnung; Erwägungsgrund 40 der Änderungsverordnung begründet sie. Bestätigt werden sie von der Kommission auf ihrer AI-Act-Seite (Stand 3. August 2026). Die Frist für die Reallabore nennt der Rat der EU in seiner Mitteilung vom 7. Mai 2026.
Eine vierte, eng gefasste Änderung betrifft Artikel 50: Für Systeme, die vor dem 2. August 2026 in Verkehr gebracht wurden, greift die maschinenlesbare Markierung synthetischer Inhalte nach Artikel 50 Abs. 2 erst ab dem 2. Dezember 2026. Sie erfasst weder den Chatbot-Hinweis nach Absatz 1 noch die Deepfake-Kennzeichnung nach Absatz 4 — beide gelten ohne Schonfrist.
Der Omnibus bringt nicht nur Entlastung: Artikel 5 wird um ein neues Verbot ergänzt: KI-Systeme, die nicht einvernehmliches intimes Material oder Darstellungen sexuellen Missbrauchs von Kindern erzeugen oder manipulieren. Es gilt ab dem 2. Dezember 2026 (Europäische Kommission, 27.07.2026; Art. 5 i. V. m. Art. 113 KI-VO i. d. F. der VO (EU) 2026/1744, Stand 05.08.2026).
Grenze: Ein späterer Geltungsbeginn ist keine Freistellung. Wer ein System betreibt, das später unter Anhang III fällt, gewinnt Vorbereitungszeit — nicht mehr.
Artikel 4 wurde durch Artikel 1 Nummer 5 der Änderungsverordnung ersetzt. Er lautet jetzt in Absatz 1:
„Die Anbieter und Betreiber von KI-Systemen ergreifen Maßnahmen, um die Entwicklung der KI-Kompetenz ihres Personals und anderer Personen zu unterstützen, die in ihrem Auftrag mit dem Betrieb und der Nutzung von KI-Systemen befasst sind […]. Diese Verpflichtung verpflichtet Anbieter oder Betreiber nicht, für irgendeine Person ein bestimmtes Niveau an KI-Kompetenz zu garantieren.“
Die frühere Fassung verlangte, „nach besten Kräften sicherzustellen“, dass die Betroffenen „über ein ausreichendes Maß an KI-Kompetenz“ verfügen. Dieser — schon dort auf beste Kräfte begrenzte — Ergebnisbezug ist entfallen. Geblieben ist die Pflicht selbst: Sie gilt unverändert seit dem 2. Februar 2025, und sie richtet sich an Anbieter und Betreiber. Neu hinzugekommen sind zwei Absätze: Nach Absatz 2 unterstützen Kommission und Mitgliedstaaten die Umsetzung und veröffentlichen praktische Beispiele auf einer zentralen Informationsplattform; nach Absatz 3 nimmt das KI-Gremium dazu Empfehlungen an. Die Kommission erläutert das in ihren Fragen und Antworten zur KI-Kompetenz (Stand 27. Juli 2026).
Für die Praxis heißt das: Aus einer Pflicht, ein Kompetenzniveau herzustellen, ist eine Pflicht geworden, Maßnahmen zur Kompetenzförderung zu ergreifen. Was in eine solche Maßnahme gehört, beschreibt der Beitrag zu den Inhalten einer KI-Kompetenz-Schulung.
Grenze: „Abgeschafft“ ist die Schulungspflicht nicht. Wer aus der Neufassung ableitet, es sei nichts mehr zu tun, liest den Wortlaut gegen seinen eigenen Text.
Die KI-Verordnung ist seit dem 2. August 2026 grundsätzlich anwendbar — mit Ausnahmen; die Kommission hat den Beginn der Durchsetzung am 31. Juli 2026 angekündigt. Neu wirksam wurden vor allem drei Dinge: die Transparenzpflichten des Artikels 50, die Durchsetzungstätigkeit des AI Office gemeinsam mit den nationalen Behörden und im Sanktionsbereich Artikel 101.
Praktisch am spürbarsten ist Artikel 50. Er verlangt unter anderem, dass Menschen erkennen können, wenn sie mit einem KI-System sprechen, und dass Deepfakes gekennzeichnet werden. Wie das für einen Service-Chatbot aussieht, ordnet der Beitrag zur Kennzeichnungspflicht nach Artikel 50 ein.
Nicht neu sind dagegen die Pflichten für KI-Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck: Sie gelten bereits seit dem 2. August 2025. Wer sie als Neuerung des Jahres 2026 darstellt, liegt um zwölf Monate daneben. Einen Überblick über die Systematik dahinter gibt der Beitrag zu den vier KI-Risikoklassen.
Grenze: Anwendbarkeit und tatsächliche Durchsetzung sind zweierlei. Dass eine Behörde zuständig ist, sagt nichts darüber, wie sie priorisiert.
In Deutschland ist seit dem 29. Juli 2026 die Bundesnetzagentur zuständig. Rechtsgrundlage ist das Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/1689, ausgefertigt am 22. Juli 2026 und verkündet am 28. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 223); sein Artikel 1 ist das KI-Marktüberwachungs-und-Innovationsförderungs-Gesetz (KI-MIG).
Sie wird laut Mitteilung des Bundesministeriums für Digitales und Staatsmodernisierung vom 29. Juli 2026 „Marktüberwachungsbehörde, Anlaufstelle und Beschwerdestelle für die KI-Verordnung“. Das Gesetz bündelt die Koordinierung dort in einem Koordinierungs- und Kompetenzzentrum (KoKIVO); daneben betreibt die Behörde einen KI-Service-Desk als niedrigschwelliges Informationsangebot, insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen.
Grenze: Die Bundesnetzagentur ist nicht die alleinige Aufsicht. Das Gesetz baut ausdrücklich auf den bestehenden sektoralen Marktüberwachungsbehörden auf; im Medienbereich benennen die Länder.
Der Zeitdruck hat sich verlagert, nicht aufgelöst. Wer ein Anhang-III-Projekt aufgesetzt hat, bekommt bis Dezember 2027 Luft. Wer Chatbots, Assistenzsysteme oder generative Werkzeuge einsetzt, steht dagegen seit dem 2. August 2026 unter geltendem Recht — und die Kompetenzpflicht des Artikels 4 läuft ohnehin seit Februar 2025.
Ein praktischer Hinweis zur Quellenarbeit: Der AI Act Service Desk der Kommission gab Anfang August 2026 bei mehreren Artikeltexten und in seiner Implementierungs-Timeline noch den Stand vor dem Omnibus wieder — bei Artikel 113 und Artikel 50 mit ausdrücklichem Änderungshinweis, bei Artikel 4 und Artikel 57 ohne. Wer von dort Fristen übernimmt, übernimmt überholte Daten.
Grenze: Dieser Beitrag beschreibt den Rechtsstand, nicht die Betroffenheit eines konkreten Systems. Ob ein bestimmtes KI-System unter Anhang III fällt, ist eine Einzelfallfrage.
Nein. Die Verordnung (EU) 2026/1744 ändert die KI-Verordnung, sie hebt sie nicht auf. Verschoben wurden vor allem die Geltungsbeginne für Hochrisiko-KI. Die Transparenzpflichten des Artikels 50 und die Kompetenzpflicht des Artikels 4 gelten unverändert weiter.
Nicht mehr. Für eigenständige Hochrisiko-Systeme nach Anhang III gilt seit der Änderung der 2. Dezember 2027, für produkteingebettete Systeme nach Anhang I der 2. August 2028. Texte, die weiterhin den 2. August 2026 nennen, geben einen überholten Stand wieder.
Artikel 4 KI-VO verpflichtet Anbieter und Betreiber weiterhin, Maßnahmen zur Förderung der KI-Kompetenz zu ergreifen. Neu ist die ausdrückliche Klarstellung, dass dabei kein bestimmtes Kompetenzniveau einzelner Personen garantiert werden muss. Die Pflicht besteht seit dem 2. Februar 2025.
Seit dem 29. Juli 2026 weist das KI-MIG die Marktüberwachung der Bundesnetzagentur zu, die zugleich Anlaufstelle und Beschwerdestelle ist. Bestehende sektorale Marktüberwachungsbehörden bleiben daneben zuständig; im Medienbereich benennen die Länder.
Die KI-Verordnung wurde grundsätzlich anwendbar. Neu wirksam wurden vor allem die Transparenzpflichten des Artikels 50 sowie die Durchsetzungstätigkeit des AI Office gemeinsam mit den nationalen Behörden. Die Pflichten für KI-Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck gelten dagegen schon seit dem 2. August 2025.
Einblicke in das digitale Lernen der Zukunft mit Fokus auf KI, Compliance und moderne Schulungslösungen. Entdecken Sie die neuesten Beiträge und aktuelle Artikel, um praxisnahe Insights zu rechtssicherer, effizienter und automatisierter Weiterbildung im Unternehmen zu erhalten.
Hinweis: Texte, Bilder und Videos auf dieser Website wurden teilweise mit Künstlicher Intelligenz generiert.
Alle Inhalte dienen der Information und wurden sorgfältig journalistisch geprüft, erheben jedoch keinen Anspruch auf Vollständigkeit oder rechtliche Verbindlichkeit.