Künstliche Intelligenz
July 27, 2026

KI-Kompetenz: Welche Inhalte muss eine Schulung abdecken?

Luca Blöcher
Lesezeit:
8
Minuten
Diverses Team in einer KI-Kompetenzschulung im Büro: Trainerin erklärt am Bildschirm, Teilnehmende arbeiten an Laptops mit.
Inhaltsverzeichnis

Was eine KI-Kompetenzschulung abdecken muss – der Überblick

Eine wirksame KI-Kompetenzschulung vermittelt mehr als das Bedienen eines Chatbots. Sie deckt vier Bausteine ab: ein technisches Grundverständnis, den rechtlichen Rahmen der KI-Verordnung, die Risiken samt Halluzination und Verzerrung (Bias) sowie den sicheren Umgang mit KI im Arbeitsalltag – rollengerecht zugeschnitten und nachvollziehbar dokumentiert. Rechtlicher Anlass ist Art. 4 der KI-Verordnung (EU) 2024/1689: Anbieter und Betreiber müssen seit dem 2. Februar 2025 für ein ausreichendes Maß an KI-Kompetenz ihres Personals sorgen. Welche Inhalte diese Kompetenz tragen, folgt aus der Legaldefinition der „KI-Kompetenz“ in Art. 3 Nr. 56 derselben Verordnung. Dieser Beitrag ordnet die Inhalte didaktisch und allgemein ein, ohne Bewertung des Einzelfalls. Grundlage sind der Wortlaut der KI-Verordnung sowie die Hinweise der Europäischen Kommission und der Bundesnetzagentur. Die Bausteine bauen aufeinander auf: vom Verständnis über die Rechtslage und die Risiken bis zum konkreten Verhalten im Alltag. Stand: Juli 2026.

Rechtliche Grundlage: Art. 4 und Art. 3 Nr. 56 KI-VO

Den inhaltlichen Rahmen setzt die Legaldefinition. Nach Art. 3 Nr. 56 der KI-Verordnung bezeichnet „KI-Kompetenz“ die Fähigkeiten, Kenntnisse und das Verständnis, die es ermöglichen, KI-Systeme sachkundig einzusetzen und sich der Chancen, Risiken und möglicher Schäden bewusst zu werden. Diese drei Ebenen – Können, Wissen und Urteilsvermögen – geben die Zielrichtung jeder Schulung vor: Es geht nicht nur um Bedienfertigkeit, sondern auch um das Bewusstsein für Grenzen und Gefahren. Art. 4 knüpft daran die Pflicht: Anbieter und Betreiber sorgen „nach besten Kräften“ für ein ausreichendes Maß an KI-Kompetenz, wobei Vorkenntnisse, Aufgaben und die konkret eingesetzten Systeme zu berücksichtigen sind. Was diese Pflicht rechtlich im Detail bedeutet, vertieft der Beitrag zur KI-Kompetenzpflicht nach Art. 4; hier geht es um die Inhalte, mit denen sich diese Kompetenz vermitteln lässt.

Zu beachten ist der aktuelle Gesetzgebungsstand. Im Rahmen des „Digital Omnibus“ haben das Europäische Parlament (16. Juni 2026) und der Rat der EU (finale Freigabe am 29. Juni 2026) beschlossen, Art. 4 abzuschwächen: aus der Pflicht, KI-Kompetenz sicherzustellen, wird die Pflicht, ihre Entwicklung zu unterstützen – das Sicherstellungsziel wird damit zu einem Unterstützungsziel abgesenkt. Diese Änderung ist beschlossen, zum Stand Juli 2026 jedoch noch nicht im Amtsblatt der EU verkündet; bis zur Verkündung gilt die ursprüngliche Fassung fort (die Änderung tritt am dritten Tag nach Veröffentlichung in Kraft). Für die Schulungsinhalte ändert das wenig: In beiden Fassungen sind die vier Bausteine der tragende Inhalt.

Wer geschult werden muss – Anbieter, Betreiber und ihr Personal

Die Pflicht aus Art. 4 trifft sowohl Anbieter als auch Betreiber von KI-Systemen. Für die meisten Unternehmen im DACH-Raum ist die Betreiber-Rolle einschlägig: Wer KI-Systeme im eigenen Namen einsetzt – vom Textassistenten über den Kundenservice-Chatbot bis zur Analyse-Software – muss für ausreichende Kompetenz sorgen. Erfasst ist dabei nicht nur die eigene Belegschaft. Die Europäische Kommission stellt in ihren FAQ klar, dass auch Personen einzubeziehen sind, die KI-Systeme im Auftrag des Unternehmens nutzen oder betreiben – etwa Auftragnehmer, Zeitarbeitskräfte oder externe Dienstleister. Der Kreis der zu Schulenden richtet sich also nach dem tatsächlichen KI-Einsatz, nicht nach dem Arbeitsvertrag. Für die Schulungsinhalte heißt das: Das gemeinsame Basiswissen muss breit verfügbar sein, während vertiefende Module den Rollen folgen, die tatsächlich mit KI arbeiten. Wichtig ist zudem, dass die Führungsebene die Kompetenzverantwortung kennt – sie muss den Prozess anstoßen, budgetieren und dokumentieren lassen.

Baustein 1: Technisches Grundverständnis

Am Anfang steht ein solides Grundverständnis: Was ist Künstliche Intelligenz, wie lernen Modelle aus Daten, und wo liegen die Grenzen? Beschäftigte sollten zentrale Begriffe einordnen können – Machine Learning, Sprachmodell, Prompt, Halluzination – und verstehen, dass ein Sprachmodell Wahrscheinlichkeiten für das nächste Wort berechnet und keine geprüften Fakten liefert. Hilfreich ist auch die Unterscheidung zwischen generativer KI (die Texte oder Bilder erzeugt) und prädiktiver KI (die Entscheidungen vorhersagt oder einstuft), weil beide unterschiedliche Risiken mitbringen. Die Europäische Kommission nennt in ihren FAQ zur KI-Kompetenz genau diese Grundfragen – „Was ist KI? Wie funktioniert sie? Welche KI wird bei uns eingesetzt?“ – als Fundament. Das Wissen muss nicht tief technisch sein; entscheidend ist, dass Beschäftigte Funktionsweise und typische Fehlerquellen der Werkzeuge nachvollziehen, die sie täglich nutzen. Ein gemeinsames Vokabular – wie es das KI-Glossar bietet – ist dafür die Grundlage.

Baustein 2: Rechtlicher und regulatorischer Rahmen

Der zweite Baustein ordnet KI in den Rechtsrahmen ein. Dazu gehören ein Überblick über die KI-Verordnung, ihr risikobasierter Ansatz mit den vier Risikoklassen sowie die Rollen von Anbieter und Betreiber. Ebenso gehören die Transparenzpflichten nach Art. 50 der KI-Verordnung dazu: Nutzende müssen erkennen können, wann sie mit einem KI-System interagieren und wann Inhalte KI-generiert sind – etwa bei Chatbots oder synthetisch erzeugten Bildern. Und schließlich die Schnittstelle zum Datenschutz: Sobald KI personenbezogene Daten verarbeitet, gilt zusätzlich die Datenschutz-Grundverordnung. Ziel ist nicht die juristische Ausbildung, sondern ein Gespür dafür, wann ein KI-Einsatz rechtlich heikel wird und wann Rücksprache nötig ist. Weil sich der Rechtsrahmen – siehe Digital Omnibus – derzeit weiterentwickelt, sollten solche Inhalte regelmäßig aktualisiert werden.

Baustein 3: Risiken, Halluzination, Bias und menschliche Aufsicht

Der dritte Baustein macht die Risiken greifbar. Halluzinationen (frei erfundene, aber plausibel klingende Ausgaben), Verzerrungen (Bias) in den Ergebnissen, Datenschutzverstöße durch unbedachte Eingaben und die Gefahr, maschinellen Vorschlägen unkritisch zu vertrauen (Automatisierungs-Bias) – all das sollten Beschäftigte an konkreten Beispielen kennen. Die Europäische Kommission nennt Halluzinationen und algorithmische Diskriminierung in ihren FAQ ausdrücklich als Risiken, über die aufzuklären ist. Wie Halluzinationen entstehen und sich erkennen lassen, vertieft der Beitrag zur KI-Halluzination. Eng damit verbunden ist die menschliche Aufsicht: Art. 14 der KI-Verordnung verlangt für Hochrisiko-Systeme eine wirksame Aufsicht durch Menschen. Das dahinterstehende Prinzip – der Mensch prüft und verantwortet das Ergebnis – gehört als Haltung in jede Schulung, unabhängig von der Risikoklasse. Kern dieses Bausteins ist damit weniger Detailwissen als eine Grundhaltung: KI ist ein Werkzeug, dessen Ergebnisse der Mensch prüft und verantwortet.

Baustein 4: Sicherer Umgang im Arbeitsalltag

Der vierte Baustein übersetzt Wissen in Verhalten. Hier geht es um praktische Leitplanken: welche Daten in ein KI-Werkzeug eingegeben werden dürfen und welche nicht, wie sich Ergebnisse gegenprüfen lassen, welche Werkzeuge freigegeben sind und wie mit sensiblen Inhalten umzugehen ist. Auch der bewusste Umgang mit „Schatten-KI“ – also nicht freigegebenen Tools, die an der IT vorbei genutzt werden – gehört hierher. Dieser Baustein wirkt am unmittelbarsten, weil er Beschäftigten klare Regeln für wiederkehrende Situationen an die Hand gibt. Die Kommission betont, dass es nicht genügt, Mitarbeitende bloß die Bedienungsanleitung eines Systems lesen zu lassen; wirksame KI-Kompetenz entsteht praxis- und rollenbezogen, nicht durch das reine Bereitstellen von Dokumentation. Konkret bedeutet das etwa: keine personenbezogenen oder vertraulichen Daten in öffentlich zugängliche KI-Dienste eingeben, jede KI-Ausgabe vor der Weiterverwendung auf Richtigkeit und Vollständigkeit prüfen und im Zweifel eine zweite Quelle heranziehen. Solche Regeln lassen sich in einer kurzen, verbindlichen Richtlinie bündeln, auf die die Schulung ausdrücklich Bezug nimmt – so wird aus abstraktem Wissen ein überprüfbares Verhalten.

Rollengerecht abstufen: gemeinsames Basismodul plus anwendungsspezifische Vertiefung

Nicht jede Rolle braucht dieselbe Tiefe. Die KI-Verordnung stellt in Art. 4 ausdrücklich auf den Kontext ab: Vorwissen, Aufgaben und die konkret eingesetzten Systeme sind zu berücksichtigen. In der Praxis bedeutet das ein gemeinsames Basismodul für alle Beschäftigten und vertiefende Inhalte für Gruppen mit besonderem Bezug – etwa Personalverantwortliche, die KI im Recruiting nutzen (mit erhöhtem Bias-Risiko), Beschäftigte im Kundenkontakt mit Blick auf die Transparenzpflichten oder Teams, die KI-Systeme einkaufen oder entwickeln. Auch die Bundesnetzagentur empfiehlt in ihrem Hinweispapier vom Juni 2025, die Maßnahmen maßgeschneidert und am tatsächlich ermittelten Bedarf ausgerichtet zu gestalten; das beschriebene Zusammenspiel aus gemeinsamem Basismodul und rollenspezifischer Vertiefung lässt sich an dieser Bedarfsorientierung ausrichten. So bleibt die Schulung effizient und trotzdem passgenau.

Dokumentation und Nachweis – ohne vorgeschriebenes Zertifikat

Ein häufiges Missverständnis: Es gibt kein gesetzlich vorgeschriebenes Zertifikat und kein Pflichtformat für die KI-Schulung. Sowohl die Europäische Kommission als auch die Bundesnetzagentur stellen klar, dass ein interner, nachvollziehbarer Nachweis der durchgeführten Maßnahmen genügt. Das Hinweispapier der Bundesnetzagentur nennt vier Eckpfeiler: den Bedarf ermitteln, Maßnahmen maßgeschneidert gestalten, regelmäßig auffrischen und alles dokumentieren (Art, Dauer, Inhalte, Teilnehmende). Sinnvoll ist deshalb eine schlichte, nachvollziehbar geführte Dokumentation: wer wann welche Inhalte erhalten hat, wann eine Auffrischung ansteht und wo die Nachweise abgelegt sind. Diese Nachweisführung ist zugleich der praktische Beleg dafür, dass ein Unternehmen seiner Kompetenzverantwortung nachkommt – und im Fall einer behördlichen Nachfrage schnell verfügbar.

Welche Formate sich eignen

Weil die Verordnung kein Format vorschreibt, bleibt die Wahl der Vermittlung offen. Das Hinweispapier der Bundesnetzagentur nennt eine Bandbreite von Selbstlernprogrammen über Workshops und klassische Schulungen bis zu mehrstufigen Weiterbildungsprogrammen – je nach Bedarf und konkretem Kontext. Für ein flächiges Basismodul eignen sich standardisierte E-Learnings, die alle Beschäftigten in gleicher Qualität erreichen und deren Durchführung sich automatisch dokumentieren lässt; für spezialisierte Rollen sind ergänzende Präsenz- oder Vertiefungsformate sinnvoll. Entscheidend ist nicht das Format an sich, sondern dass die Inhalte die vier Bausteine abdecken, zur Rolle passen und die Teilnahme nachvollziehbar festgehalten wird. Gerade die Kombination aus einem skalierbaren Grundlagenkurs und gezielter Vertiefung trägt der Kontextabhängigkeit Rechnung, auf die Art. 4 abstellt. Eine regelmäßige Auffrischung – etwa jährlich oder bei wesentlichen Neuerungen der Rechtslage – hält die Kompetenz auf Stand.

Umsetzung: fertige Schulung oder Eigenbau – was den Aufwand treibt

Diese Bausteine selbst zu konzipieren, aktuell zu halten und rollengerecht auszurollen, bindet erhebliche Ressourcen – gerade weil sich der Rechtsrahmen weiterentwickelt. Eine fertige, standardisierte Lösung bündelt technische, rechtliche und ethische Inhalte sowie den sicheren Arbeitsalltag, lässt sich über eine Lernplattform rollengerecht zuweisen und dokumentiert die Teilnahme nachvollziehbar, sofern die Protokolle gepflegt und aufbewahrt werden. Der Vorteil liegt in Aktualität und Nachweisbarkeit: Inhalte werden zentral gepflegt, sobald sich die Rechtslage ändert – etwa mit dem Digital Omnibus –, und die Teilnahmedaten laufen an einer Stelle zusammen. Hinweis in eigener Sache: Wer diesen Weg prüft, findet in den KI-Schulungen von Bridgly einen fertigen Kurs nach KI-Verordnung, statt die Inhalte selbst aufbauen zu müssen. Weitere Beiträge bündelt der Themen-Hub Künstliche Intelligenz.

FAQ

Welche Inhalte muss eine KI-Schulung abdecken?
Bewährt haben sich vier Bausteine: technisches Grundverständnis, der rechtliche Rahmen der KI-Verordnung, Risiken samt Halluzination, Bias und menschlicher Aufsicht sowie der sichere Umgang mit KI im Arbeitsalltag. Die konkrete Tiefe richtet sich nach Rolle und Vorwissen der Mitarbeitenden.

Ist ein Zertifikat für die KI-Schulung vorgeschrieben?
Nein. Weder die Europäische Kommission noch die Bundesnetzagentur verlangen ein bestimmtes Zertifikat oder Format. Ein interner, nachvollziehbarer Nachweis der durchgeführten Schulungen genügt.

Müssen alle Mitarbeitenden dieselbe KI-Schulung erhalten?
Nein. Die KI-Verordnung stellt auf den Kontext ab. Sinnvoll ist ein gemeinsames Basismodul plus vertiefende Inhalte für Rollen mit besonderem KI-Bezug, etwa im Personalwesen oder in der Entwicklung.

Quellen

Verordnung (EU) 2024/1689 (KI-Verordnung) – Art. 3 Nr. 56, Art. 4, Art. 14, Art. 50 (EUR-Lex, Stand: 21.07.2026)

Europäische Kommission – AI Literacy: Questions & Answers (13.05.2025, Abruf 21.07.2026)

Bundesnetzagentur – Hinweispapier KI-Kompetenz nach Art. 4 KI-VO (Juni 2025, Abruf 21.07.2026)

Rat der EU – finale Freigabe „Digital Omnibus“ (29.06.2026; Amtsblatt-Verkündung zum Stand 21.07.2026 ausstehend)

Bild: KI-generiert (ChatGPT-Bildgenerator), redaktionell erstellt und nach Art. 50 KI-VO gekennzeichnet; kein lizenzpflichtiges Stockmaterial.

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