
Der EU AI Act – die KI-Verordnung (EU) 2024/1689 – ordnet jede KI-Anwendung nach ihrem Risiko in eine von vier Stufen ein: inakzeptables Risiko (verbotene Praktiken), hohes Risiko, begrenztes Risiko mit Transparenzpflichten und minimales Risiko. Je höher die Stufe, desto strenger die Pflichten. Für Unternehmen ist die Einordnung der erste Schritt jeder KI-Compliance, denn sie entscheidet, welche Regeln überhaupt gelten. Dieser Beitrag erklärt die vier Stufen mit Beispielen, benennt je Stufe die einschlägige Norm und ordnet ein, was sie für den betrieblichen Einsatz bedeuten. Grundlage ist der Verordnungstext; Stand: Juli 2026. Zur zeitlichen Einordnung: Die KI-Verordnung ist am 1. August 2024 in Kraft getreten und gilt in weiten Teilen ab dem 2. August 2026 – die Verbote der Stufe 1 gelten bereits seit dem 2. Februar 2025 vorab.
Die Bezeichnung „vier Risikoklassen" ist die etablierte Darstellung der Europäischen Kommission und der Fachliteratur – kein wörtlicher Begriff des Verordnungstextes. Dort stehen die einzelnen Regelungen verteilt in den Artikeln 5, 6 und 50 sowie in Anhang III. Allgemeinzweck-KI-Modelle wie große Sprachmodelle bilden zusätzlich eine eigene Regelungsspur (Art. 51 ff.) außerhalb dieses Vier-Stufen-Schemas; dazu weiter unten mehr. Einen Überblick über die zugehörigen Grundbegriffe bietet das KI-Glossar.
Die folgende Übersicht ordnet die vier Stufen vom höchsten zum geringsten Risiko:
| Stufe | Risikoklasse | Rechtsgrundlage | Typische Beispiele | Grundsatz |
|---|---|---|---|---|
| 1 (höchstes) | Inakzeptables Risiko | Art. 5 | Social Scoring, Emotionserkennung am Arbeitsplatz | Verboten |
| 2 | Hohes Risiko | Art. 6 i. V. m. Anhang III (bzw. Anhang I) | KI im Recruiting, Kreditwürdigkeitsprüfung | Erlaubt, aber umfangreiche Pflichten |
| 3 | Begrenztes Risiko | Art. 50 | Chatbots, KI-generierte Bilder und Videos | Transparenz- und Kennzeichnungspflicht |
| 4 (geringstes) | Minimales Risiko | keine Sonderpflichten | Spamfilter, Autokorrektur | Frei nutzbar |
KI-Anwendungen mit inakzeptablem Risiko sind nach Art. 5 der KI-Verordnung verboten – und zwar bereits seit dem 2. Februar 2025, früher als der Großteil der Verordnung. Sie betreffen Anwendungen, die als grundsätzlich mit den Grundrechten und Werten der Europäischen Union unvereinbar gelten. Für Unternehmen ist diese Stufe vor allem eine Ausschlussliste: Solche Systeme dürfen weder angeboten noch eingesetzt werden.
Zu den verbotenen Praktiken zählen nach Art. 5 unter anderem:
Zur Auslegung dieser Verbote hat die Europäische Kommission Anfang 2025 eigene Leitlinien veröffentlicht; sie sind rechtlich nicht bindend, geben aber die behördliche Lesart wieder. Für die betriebliche Praxis lohnt vor allem der Blick auf das eigene Personalwesen und die Sicherheitstechnik: Gerade dort tauchen Emotions- oder Verhaltensanalysen mitunter unbemerkt in zugekauften Werkzeugen auf. Verstöße gegen die Verbote des Art. 5 sind im Sanktionsrahmen der Verordnung am höchsten angesetzt (Art. 99 Abs. 3); die konkrete Bußgeldbemessung ist ein Thema für den Einzelfall und wird hier bewusst nicht als Kernaussage dargestellt. Entscheidend ist zunächst, solche Anwendungen von vornherein auszuschließen.
Hochrisiko-KI ist erlaubt, unterliegt aber den umfangreichsten Anforderungen der Verordnung. Als hochriskant gelten nach Art. 6 zwei Gruppen: KI als Sicherheitskomponente in bereits regulierten Produkten (Anhang I) sowie KI in den sensiblen Einsatzbereichen des Anhangs III. Für die meisten Unternehmen ist Anhang III der praktisch relevante Anknüpfungspunkt.
Anhang III benennt acht Bereiche, in denen KI-Systeme als hochriskant eingestuft werden:
Wichtig ist eine Ausnahme: Ein in Anhang III genanntes System gilt nach Art. 6 Abs. 3 nicht automatisch als hochriskant, wenn es kein erhebliches Risiko für Gesundheit, Sicherheit oder Grundrechte birgt – etwa weil es nur eine eng umgrenzte Verfahrensaufgabe erfüllt oder eine menschliche Bewertung lediglich vorbereitet. Wer sich auf diese Ausnahme beruft, muss die Einschätzung dokumentieren. Andernfalls verlangt die Verordnung von Anbietern von Hochrisiko-KI ein ganzes Bündel an Pflichten, jeweils mit eigener Fundstelle:
Hinzu kommen eine Konformitätsbewertung und die CE-Kennzeichnung, bevor ein solches System in Verkehr gebracht wird. Auch Betreiber von Hochrisiko-Systemen haben eigene, schlankere Pflichten (Art. 26): Sie müssen das System entsprechend der Gebrauchsanweisung einsetzen, die menschliche Aufsicht durch geeignete Personen sicherstellen und die Protokolle aufbewahren. Beim Einsatz durch öffentliche Stellen oder in bestimmten Grundrechtsbereichen kann zusätzlich eine Grundrechte-Folgenabschätzung erforderlich sein (Art. 27).
Bei den Fristen ist derzeit besondere Sorgfalt geboten. Die Anwendungspflichten für Hochrisiko-Systeme des Anhangs III beginnen nach dem geltenden Verordnungstext mit der Hauptgeltung am 2. August 2026. Ein EU-Änderungspaket, der sogenannte „Digital Omnibus", wurde vom Europäischen Parlament (16. Juni 2026) und vom Rat der EU (29. Juni 2026) förmlich angenommen und sieht eine spätere Anwendung vor: Hochrisikopflichten nach Anhang III sollen auf den 2. Dezember 2027 verschoben werden, für KI in bereits regulierten Produkten (Anhang I) auf den 2. August 2028. Die Verkündung im Amtsblatt der EU – und damit das Inkrafttreten – war zum Stand 11. Juli 2026 noch nicht erfolgt. Solange die Änderung nicht verkündet ist, bleibt formal der 2. August 2026 die maßgebliche Frist; die Verschiebung steht unmittelbar bevor, sollte aber vor einer Planung am aktuellen Verkündungsstand geprüft werden.
Für bestimmte KI-Systeme mit begrenztem Risiko gelten nach Art. 50 vor allem Transparenzpflichten. Der Grundgedanke: Menschen sollen wissen, wann sie es mit KI zu tun haben. Diese Pflichten greifen mit der Hauptgeltung ab dem 2. August 2026.
Praktisch bedeutet das zum Beispiel: Chatbots und Sprachassistenten müssen erkennbar machen, dass Nutzer mit einer Maschine kommunizieren; KI-erzeugte oder -bearbeitete Bilder, Audios und Videos – etwa Deepfakes – sind als künstlich erzeugt zu kennzeichnen; und wer Systeme zur Emotionserkennung oder biometrischen Kategorisierung einsetzt, muss die betroffenen Personen darüber informieren. Diese Anforderungen sind deutlich schlanker als bei Hochrisiko-KI, betreffen aber viele alltägliche Anwendungen im Kundenkontakt und im Marketing. Für Unternehmen, die generative KI in der Außenkommunikation nutzen, ist diese Stufe daher oft die praktisch relevanteste – und mit klaren Hinweisen und internen Regeln vergleichsweise einfach zu erfüllen. Die Kennzeichnung KI-erzeugter Inhalte muss nach Art. 50 zudem in einem maschinenlesbaren Format erfolgen, damit auch nachgelagerte Plattformen und Empfänger synthetische Medien technisch als solche erkennen können.
Die große Mehrheit der KI-Anwendungen fällt in die Stufe des minimalen Risikos und wird von der Verordnung nicht mit besonderen Pflichten belegt. Dazu zählen etwa Spamfilter, KI in Rechtschreibhilfen oder Empfehlungsfunktionen. Ihr Einsatz ist grundsätzlich frei; freiwillige Verhaltenskodizes werden von der Verordnung aber ausdrücklich begrüßt (Art. 95).
Wichtig ist: Auch bei minimalem Risiko bleiben andere Gesetze anwendbar – insbesondere die Datenschutz-Grundverordnung, sobald personenbezogene Daten verarbeitet werden. Die Zuordnung zur Stufe „minimal" befreit also nicht von Datenschutz-, Urheberrechts- oder arbeitsrechtlichen Pflichten. Und sie ist nicht in Stein gemeißelt: Wird dieselbe Technik für einen sensibleren Zweck eingesetzt, kann die Einordnung in eine höhere Stufe kippen.
Neben dem Vier-Stufen-Schema kennt die Verordnung eine eigene Kategorie: Allgemeinzweck-KI-Modelle (General-Purpose AI, Art. 51 ff.), zu denen große Sprachmodelle gehören. Sie werden nicht nach den vier Risikoklassen eingeordnet, sondern folgen eigenen Anbieterpflichten – etwa zu technischer Dokumentation, Urheberrecht und einer Zusammenfassung der Trainingsdaten. Für Modelle mit „systemischem Risiko" gelten zusätzliche Anforderungen. Diese Regelungen gelten bereits seit dem 2. August 2025. Wer ein solches Modell lediglich in einer eigenen Anwendung nutzt, wird dadurch nicht automatisch selbst zum Modell-Anbieter – maßgeblich bleibt die konkrete Rolle im Einzelfall.
Die Einordnung beginnt mit zwei Fragen: Welche Rolle nimmt Ihr Unternehmen ein, und wofür wird das System eingesetzt? Wer ein KI-System entwickelt und unter eigenem Namen anbietet, ist Anbieter (Art. 3 Nr. 3) und trägt die weitreichendsten Pflichten. Wer ein zugekauftes System in eigener Verantwortung nutzt, ist Betreiber (Art. 3 Nr. 4) – das trifft auf die meisten Unternehmen zu. Betreiber haben eigene, schlankere Pflichten, etwa die zweckgemäße Nutzung und die menschliche Aufsicht bei Hochrisiko-Systemen. Erst der konkrete Einsatzzweck entscheidet über die Risikoklasse, nicht die Technik allein.
Die Einordnung ist zudem kein einmaliger Akt: Wird ein System für einen neuen Zweck genutzt, kann sich seine Risikoklasse ändern. Ein gepflegtes Verzeichnis der eingesetzten KI-Systeme hilft, den Überblick zu behalten. Da die KI-Verordnung derzeit noch geändert wird und die nationale Aufsicht in Deutschland – vorgesehen bei der Bundesnetzagentur – noch nicht abschließend gesetzlich geregelt ist, empfiehlt sich für konkrete Einzelfälle eine fachliche oder rechtliche Prüfung.
Für den Einstieg hat sich ein einfaches Vorgehen bewährt, das ohne juristische Detailtiefe auskommt und dennoch belastbar ist:
Dieses Vorgehen ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall, schafft aber einen belastbaren Überblick und zeigt schnell, wo genauer hingeschaut werden muss.
Rund um die Risikoklassen halten sich einige Fehlannahmen, die in der Praxis zu falschen Schlüssen führen. Drei besonders verbreitete:
Die KI-Verordnung sieht bei Verstößen einen gestaffelten Sanktionsrahmen vor (Art. 99); die konkreten Bußgeldhöhen hängen von Art und Schwere des Verstoßes ab und werden hier bewusst nicht als Kernaussage dargestellt. Für die betriebliche Praxis zählt zunächst die richtige Einordnung – sie ist die Grundlage aller weiteren Pflichten.
Wer die vier Risikoklassen kennt, kann im Alltag einschätzen, welche KI-Anwendung unbedenklich ist und wo besondere Sorgfalt gilt. Genau dieses Einordnungsvermögen gehört zu der KI-Kompetenz, die Art. 4 der Verordnung von Anbietern und Betreibern verlangt: Mitarbeitende sollen Chancen und Risiken der eingesetzten Systeme verstehen. Welche Inhalte eine solche Schulung sinnvoll abdeckt, zeigt der Beitrag zu den Inhalten einer KI-Schulung; wie sich typische Fehlerbilder generativer Systeme einordnen lassen, erläutert der Beitrag zu KI-Halluzinationen. Hinweis in eigener Sache: Für Unternehmen, die dieses Grundwissen strukturiert und nachweisbar vermitteln wollen, bietet Bridgly fertige, digitale KI-Pflichtschulungen, deren Durchführung sich über die Lernplattform nachvollziehbar dokumentieren lässt, sofern die Teilnahmeprotokolle gepflegt und aufbewahrt werden. Weitere Beiträge sammelt der Themen-Hub Künstliche Intelligenz.
Welche vier Risikoklassen kennt der EU AI Act?
Der EU AI Act unterscheidet inakzeptables Risiko (verbotene Praktiken nach Art. 5), hohes Risiko (Art. 6 und Anhang III), begrenztes Risiko mit Transparenzpflichten (Art. 50) und minimales Risiko ohne Sonderpflichten. Die Einteilung folgt dem Schaden, den eine Anwendung anrichten kann. Allgemeinzweck-KI-Modelle bilden eine eigene Regelungsspur.
Ist Hochrisiko-KI verboten?
Nein. Hochrisiko-KI ist erlaubt, muss aber umfangreiche Anforderungen erfüllen, etwa Risikomanagement, Datenqualität, technische Dokumentation und menschliche Aufsicht. Verboten sind ausschließlich die Praktiken der höchsten Stufe nach Art. 5, die bereits seit dem 2. Februar 2025 untersagt sind.
Wer entscheidet, in welche Risikoklasse ein System fällt?
Maßgeblich sind der konkrete Einsatzzweck und die Rolle des Unternehmens als Anbieter oder Betreiber. Dasselbe System kann je nach Verwendung unterschiedlich eingestuft werden. In Zweifelsfällen empfiehlt sich eine fachliche oder rechtliche Prüfung des Einzelfalls.
Ab wann gelten die Pflichten für Hochrisiko-KI?
Nach geltendem Verordnungstext ab dem 2. August 2026. Der vom Parlament und Rat angenommene „Digital Omnibus" verschiebt die Anhang-III-Pflichten voraussichtlich auf den 2. Dezember 2027, ist aber zum Stand Juli 2026 noch nicht im Amtsblatt verkündet und damit noch nicht in Kraft.
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