Datenschutz & Informationssicherheit
November 25, 2025

Was sind die DSGVO-Grundsätze? Art. 5 einfach erklärt

Bridgly Redaktion
Lesezeit:
2
Minuten
Datenschutzbeauftragte erklärt einem Team im Büro die DSGVO-Grundsätze; Laptop und Aktenordner auf dem Besprechungstisch
Inhaltsverzeichnis

Was regelt Artikel 5 der DSGVO?

Artikel 5 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) definiert die grundlegenden Prinzipien – die sogenannten DSGVO-Grundsätze – für den Umgang mit personenbezogenen Daten. Er ist das Herzstück der Verordnung: Jede Verarbeitung – vom Speichern einer Kundenadresse bis zum Versand eines Newsletters – muss sich an diesen Grundsätzen messen lassen. Artikel 5 nennt in Absatz 1 sechs inhaltliche Grundsätze und in Absatz 2 die übergreifende Rechenschaftspflicht. Wer diese Grundsätze versteht, hat das Fundament für nahezu jede weitere Datenschutzfrage gelegt, denn alle konkreteren Vorschriften der DSGVO konkretisieren letztlich diese Prinzipien.

Die sechs Grundsätze im Überblick

  1. Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz: Daten dürfen nur auf einer gültigen Rechtsgrundlage, fair und für die betroffene Person nachvollziehbar verarbeitet werden.
  2. Zweckbindung: Daten werden nur für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke erhoben und nicht in einer damit unvereinbaren Weise weiterverarbeitet.
  3. Datenminimierung: Die Verarbeitung beschränkt sich auf das, was für den Zweck angemessen und erheblich sowie notwendig ist – nicht mehr.
  4. Richtigkeit: Daten müssen sachlich richtig und, wo nötig, auf dem neuesten Stand sein; unrichtige Daten sind zu berichtigen oder zu löschen.
  5. Speicherbegrenzung: Personenbezug wird nur so lange gespeichert, wie es für den Zweck erforderlich ist – danach werden Daten gelöscht oder anonymisiert.
  6. Integrität und Vertraulichkeit: Daten sind durch angemessene technische und organisatorische Maßnahmen vor unbefugtem Zugriff, Verlust oder Beschädigung zu schützen.

Diese sechs Grundsätze stehen gleichrangig nebeneinander und gelten für jede Verarbeitung gleichzeitig – sie lassen sich nicht gegeneinander ausspielen.

Die Rechenschaftspflicht (Absatz 2)

Absatz 2 fügt den sechs Grundsätzen eine Meta-Ebene hinzu: die Rechenschaftspflicht (Accountability). Verantwortliche müssen die Einhaltung der Grundsätze nicht nur gewährleisten, sondern auch nachweisen können – etwa durch Dokumentation, ein Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten oder interne Richtlinien. Aus der Rechenschaftspflicht ergibt sich, warum Datenschutz in der Praxis dokumentiert und organisiert werden muss.

Was die Grundsätze für die Praxis bedeuten

Die Grundsätze sind kein abstraktes Beiwerk, sondern der Maßstab jeder datenschutzrechtlichen Bewertung. Sie wirken zusammen: Wer nur die Daten erhebt, die er wirklich braucht (Datenminimierung), sie klar zweckgebunden nutzt und angemessen schützt, erfüllt einen Großteil der Anforderungen. Zum Grundsatz „Integrität und Vertraulichkeit" gehören dabei auch organisatorische Maßnahmen – etwa die Sensibilisierung der Beschäftigten, ein Kernthema der Security Awareness. Weiterführende Grundlagen rund um dieses Themenfeld bündelt unsere Kategorie Datenschutz & Informationssicherheit. Dieser Beitrag erklärt die Grundsätze allgemein und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

FAQ

Was ist der Unterschied zwischen Zweckbindung und Datenminimierung?

Die Zweckbindung legt fest, wofür Daten verwendet werden dürfen – nämlich nur für den ursprünglich festgelegten, eindeutigen Zweck. Die Datenminimierung betrifft dagegen die Menge: Es dürfen nur so viele Daten erhoben werden, wie für diesen Zweck angemessen und erheblich sowie wirklich notwendig sind. Beide Grundsätze greifen ineinander, adressieren aber unterschiedliche Fragen – das Wofür und das Wie viel.

Was bedeutet die Rechenschaftspflicht konkret?

Verantwortliche müssen jederzeit belegen können, dass sie die DSGVO-Grundsätze tatsächlich einhalten – es genügt also nicht, sie nur zu befolgen. In der Praxis geschieht dieser Nachweis über Dokumentation wie das Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten, interne Richtlinien und festgehaltene Nachweise über getroffene Schutzmaßnahmen. Genau deshalb muss Datenschutz strukturiert dokumentiert und organisiert werden.

Gelten die Grundsätze für alle Unternehmen?

Ja. Sobald personenbezogene Daten verarbeitet werden, gelten die Grundsätze des Art. 5 – unabhängig von der Unternehmensgröße oder Branche. Sie sind damit für jedes Unternehmen und jede Organisation verbindlich. Unterschiedlich ist lediglich der praktische Umfang: Wie aufwendig die Umsetzung ausfällt, richtet sich nach Art, Umfang und Risiko der jeweiligen Verarbeitung.

Quellen

  • Verordnung (EU) 2016/679 (DSGVO), Artikel 5 „Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten": eur-lex.europa.eu (anwendbar seit 25.05.2018; abgerufen 29.05.2026).
  • Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) – ergänzendes nationales Recht: gesetze-im-internet.de.

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