Datenschutz & Informationssicherheit
21.08.2026

NIS-2, NIS-1 und IT-SiG 2.0: Was tatsächlich neu ist

Niklas Kohl
Lesezeit:
7
Minuten
Drei gestapelte Aktenordner unterschiedlichen Alters nebeneinander auf einem Regalbrett, der neueste aufgeschlagen
Inhaltsverzeichnis

Drei Generationen, sauber datiert

Die Reihenfolge lautet: IT-Sicherheitsgesetz 2015, NIS-1 im Jahr 2016, IT-Sicherheitsgesetz 2.0 im Jahr 2021, NIS-2 im Jahr 2022 — in Deutschland umgesetzt seit Dezember 2025. Sie wird häufig durcheinandergebracht, deshalb zuerst die Datierung.

  • IT-Sicherheitsgesetz 2015 — schuf in Deutschland erstmals Pflichten für Betreiber kritischer Infrastrukturen, und zwar vor der ersten europäischen Richtlinie.
  • NIS-1 — die Richtlinie (EU) 2016/1148 vom 6. Juli 2016. Nach der Gesetzesbegründung war sie in Deutschland im Wesentlichen bereits durch das IT-Sicherheitsgesetz 2015 umgesetzt; das NIS-Richtlinienumsetzungsgesetz vom 23. Juni 2017 ergänzte nur die verbliebenen Punkte.
  • IT-Sicherheitsgesetz 2.0 — ausgefertigt am 18. Mai 2021, verkündet am 27. Mai 2021. Es war ein Änderungsgesetz, das unter anderem das BSI-Gesetz erweiterte, etwa um Systeme zur Angriffserkennung und um Unternehmen im besonderen öffentlichen Interesse.
  • NIS-2 — die Richtlinie (EU) 2022/2555 vom 14. Dezember 2022. Sie hob NIS-1 auf. Umgesetzt wurde sie durch das NIS-2-Umsetzungsgesetz vom 2. Dezember 2025, verkündet als BGBl. 2025 I Nr. 301; die neue Fassung des BSI-Gesetzes gilt seit dem 6. Dezember 2025.

Eine Ergänzung ist seither dazugekommen, die in vielen Vergleichen fehlt: Das KRITIS-Dachgesetz vom 11. März 2026 hat das BSI-Gesetz durch seinen Artikel 4 bereits wieder geändert.

Der Systemwechsel: von der Anlage zur Einrichtung

Der Systemwechsel besteht darin, dass die Betroffenheit nicht mehr an einzelnen kritischen Anlagen hängt, sondern an Sektor und Unternehmensgröße. Unter NIS-1 und dem IT-Sicherheitsgesetz 2.0 hing sie im Kern an kritischen Anlagen und an Schwellenwerten der BSI-Kritisverordnung. Wer die Werte nicht erreichte, war draußen.

Das neue BSI-Gesetz kennzeichnet stattdessen ganze Einrichtungen und knüpft an zwei Merkmale an: die Zugehörigkeit zu einem Sektor der Anlagen 1 und 2 und die Unternehmensgröße. Daraus entstehen zwei Kategorien — besonders wichtige und wichtige Einrichtungen —, deren Pflichten sich vor allem im Aufsichtsregime unterscheiden. Betreiber kritischer Anlagen sind weiterhin erfasst, bilden aber nur noch eine Teilmenge.

§ 28 BSIG arbeitet dafür mit Größenschwellen, die sich an der europäischen Empfehlung zur Definition kleiner und mittlerer Unternehmen orientieren: Für die höhere Kategorie sind Beschäftigtenzahl beziehungsweise Umsatz und Bilanzsumme deutlich höher angesetzt als für die niedrigere, für Telekommunikations- und Vertrauensdienste gelten Sonderregeln. Der entscheidende praktische Unterschied zum alten Recht liegt nicht in den konkreten Werten, sondern im Verfahren: Es gibt keine Behörde mehr, die einem Unternehmen mitteilt, dass es betroffen ist. Die Einrichtungen müssen das selbst feststellen.

Der Effekt ist der meistzitierte Vergleich dieser Reform: Das BSI beziffert den regulierten Kreis auf rund 29.500 Einrichtungen gegenüber zuvor rund 4.500 (Pressemitteilung des BSI vom 5. Dezember 2025). Die Prüfung der eigenen Betroffenheit ist damit zu einer Aufgabe geworden, die jedes mittelständische Unternehmen in einem der genannten Sektoren betrifft; die einzelnen Schritte dieser Prüfung sind unter NIS-2: Welche Unternehmen betroffen sind beschrieben.

Registrierung: eine Pflicht, die bereits läuft

Neu gegenüber beiden Vorgängergenerationen ist die aktive Selbstmeldung. § 33 BSIG verlangt die Registrierung beim Bundesamt spätestens drei Monate, nachdem eine Einrichtung erstmals oder erneut betroffen ist; Änderungen sind unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Wochen nachzuziehen. Das dafür vorgesehene Portal ist seit Anfang Januar 2026 freigeschaltet, der Zugang läuft zweistufig über das Unternehmenskonto.

Wichtig für die Einordnung: Das BSI stellt auf seinen Seiten inzwischen ausdrücklich fest, dass die gesetzliche Registrierungsfrist bereits abgelaufen ist. Wer NIS-2 noch als kommende Anforderung plant, plant an der Rechtslage vorbei.

Was inhaltlich verlangt wird

Die Maßnahmenkataloge der drei Generationen ähneln sich stärker, als die Debatte vermuten lässt. Verschoben hat sich die Verbindlichkeit.

Risikomanagement und Schulung

§ 30 BSIG verlangt geeignete, verhältnismäßige und wirksame technische und organisatorische Maßnahmen und listet in Absatz 2 einen Katalog von Mindestmaßnahmen auf. Dessen Nummer 7 nennt einen Punkt, der unter NIS-1 nur mittelbar enthalten war: grundlegende Schulungen und Sensibilisierungsmaßnahmen im Bereich der Sicherheit in der Informationstechnik. Awareness ist damit ausdrücklich Teil des gesetzlichen Mindeststandards — die Angriffsklasse dahinter beschreibt Social Engineering, den organisatorischen Aufbau eines Programms der Beitrag zum Security-Awareness-Programm.

Die Meldekaskade

§ 32 BSIG ersetzt die frühere einstufige Meldung durch eine Kaskade: eine frühe Erstmeldung unverzüglich, spätestens innerhalb von 24 Stunden nach Kenntniserlangung von einem erheblichen Sicherheitsvorfall; eine Meldung mit Bewertung innerhalb von 72 Stunden; Zwischenmeldungen auf Ersuchen des Bundesamts; eine Abschlussmeldung spätestens einen Monat nach der 72-Stunden-Meldung. Dauert der Vorfall zu diesem Zeitpunkt noch an, tritt an die Stelle der Abschlussmeldung zunächst eine Fortschrittsmeldung; die Abschlussmeldung folgt dann nach abschließender Bearbeitung. Das ist weniger eine neue Pflicht als eine neue Taktung — und sie setzt einen eingeübten Prozess voraus, nicht eine Telefonnummer im Notfallordner.

Die Geschäftsleitung wird adressiert

§ 38 BSIG ist der Punkt mit der größten organisatorischen Wirkung. Nach seinen Absätzen 1 bis 3 muss die Geschäftsleitung die Risikomanagementmaßnahmen umsetzen und ihre Umsetzung überwachen, haftet bei Pflichtverletzung nach den gesellschaftsrechtlichen Regeln der jeweiligen Rechtsform und muss selbst regelmäßig an Schulungen zur Erkennung und Bewertung von Risiken und Risikomanagementpraktiken im Bereich der Informationssicherheit teilnehmen. Unter NIS-1 gab es dafür keine Entsprechung. Dass Leitungsschulungen damit ihrerseits nachweisbar sein müssen, ist eine unmittelbare Folge; welche Angaben ein tragfähiger Nachweis enthält, steht in Pflichtschulungen nachweisen.

Aufsicht

Bei besonders wichtigen Einrichtungen wird das Bundesamt proaktiv tätig und kann unter anderem Prüfungen und Nachweise anordnen; bei wichtigen Einrichtungen greift die Aufsicht anlassbezogen. Der Bußgeldrahmen des § 65 BSIG ist gestaffelt und kann sich am weltweiten Jahresumsatz orientieren. Konkrete Beträge nennt dieser Beitrag bewusst nicht — sie hängen von Einrichtungskategorie und Verstoß ab und gehören in eine rechtliche Einzelfallprüfung.

Was gleich geblieben ist

Gleich geblieben sind der Maßstab Stand der Technik, die Zuständigkeit des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik und die Bausteine eines Managementsystems für Informationssicherheit. In der Diskussion um NIS-2 geht diese Kontinuität regelmäßig unter, obwohl sie für die Umsetzung eine gute Nachricht ist: Vorhandene Arbeit wird nicht wertlos.

Der Grundgedanke bleibt der Stand der Technik: Schon das IT-Sicherheitsgesetz 2015 verlangte angemessene organisatorische und technische Vorkehrungen, und schon damals war die Angemessenheit ein bewegliches Ziel. Auch die Zuständigkeit des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik als zentrale Stelle ist unverändert. Wer ein Informationssicherheits-Managementsystem betreibt, arbeitet weiter mit denselben Bausteinen — Risikoanalyse, Maßnahmen, Wirksamkeitskontrolle, Dokumentation. Und die Meldung an das Bundesamt gab es dem Grunde nach ebenfalls schon vorher.

Verschoben haben sich drei Dinge: der Kreis der Adressaten, die Taktung der Pflichten und die Frage, wer im Unternehmen persönlich adressiert wird. Das dritte ist der Punkt, der Projekte am ehesten ins Rollen bringt.

Was das organisatorisch bedeutet

Vier Konsequenzen gelten branchenunabhängig: eine wiederkehrende Betroffenheitsprüfung, ein geprobter Meldeprozess, dokumentierte Awareness und eine beteiligte Leitungsebene.

  1. Die Betroffenheitsprüfung ist eine wiederkehrende Aufgabe, keine einmalige. Weil die Kategorien an Sektor und Größe hängen, kann ein Wachstumsschritt oder eine Umstrukturierung die Einstufung ändern. § 33 BSIG verlangt genau deshalb, Änderungen unverzüglich nachzuziehen.
  2. Der Meldeprozess braucht eine Probe. Eine Frist von 24 Stunden lässt sich nicht improvisieren. Wer sie erst im Ernstfall zum ersten Mal anwendet, verliert die ersten Stunden mit der Frage, wer entscheidet und wer meldet.
  3. Awareness wird prüfbar. Wenn Schulungs- und Sensibilisierungsmaßnahmen im Katalog der Mindestmaßnahmen stehen, ist ihre Existenz Gegenstand der Aufsicht. Die naheliegende Folge ist, dass sie dokumentiert und nicht nur durchgeführt werden.
  4. Die Leitungsebene bleibt beteiligt. § 38 BSIG verlangt Überwachung, nicht nur Beauftragung. Ein einmal abgezeichnetes Konzept genügt dem nicht.

Das KRITIS-Dachgesetz gehört in den Vergleich

Seit dem 17. März 2026 gibt es eine zweite Säule; das Gesetz wurde am 16. März 2026 im Bundesgesetzblatt ausgegeben und trat am Tag darauf in Kraft. Das KRITIS-Dachgesetz setzt die Richtlinie (EU) 2022/2557 um und regelt die physische Resilienz kritischer Anlagen: Registrierung beim Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe, Risikoanalysen, Resilienzpläne, Störungsmeldungen.

Die Abgrenzung ist einfach zu merken: Das BSI-Gesetz regelt die Cybersicherheit, das KRITIS-Dachgesetz den Schutz vor physischen Ausfällen und Einwirkungen. Betreiber kritischer Anlagen können beides zugleich treffen; registriert wird dafür allerdings nicht an zwei getrennten Stellen, sondern über eine gemeinsam vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und vom Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe eingerichtete Möglichkeit. Wer heute einen Vergleich NIS-1 gegen NIS-2 gegen IT-Sicherheitsgesetz 2.0 aufmacht und diese zweite Säule weglässt, zeichnet ein unvollständiges Bild.

Drei Sätze, die falsch sind

  1. „NIS-2 gilt nur für KRITIS.“ Besonders wichtige und wichtige Einrichtungen sind eigenständige, größenbezogene Kategorien. Der Sprung von rund 4.500 auf rund 29.500 Einrichtungen wäre sonst nicht erklärbar.
  2. „Das IT-Sicherheitsgesetz 2.0 wurde durch NIS-2 aufgehoben.“ Ein Änderungsgesetz kann nicht aufgehoben werden. Neu gefasst wurde das BSI-Gesetz, in das die Änderungen von 2021 eingegangen waren.
  3. „Die Registrierung kommt erst noch.“ Das Portal ist offen, und das BSI stellt die gesetzliche Frist ausdrücklich als abgelaufen dar.

FAQ

Seit wann gilt das neue BSI-Gesetz?

Seit dem 6. Dezember 2025. Grundlage ist das NIS-2-Umsetzungsgesetz vom 2. Dezember 2025, verkündet als BGBl. 2025 I Nr. 301. Durch Artikel 4 des KRITIS-Dachgesetzes vom 11. März 2026 wurde das BSI-Gesetz bereits erneut geändert, unter anderem im Zusammenspiel mit der Bestimmung kritischer Anlagen. Die Vorgängerfassung von 2009 ist damit vollständig abgelöst.

Wurde das IT-Sicherheitsgesetz 2.0 durch NIS-2 abgelöst?

Nicht im Wortsinn. Das IT-Sicherheitsgesetz 2.0 war ein Änderungsgesetz, das 2021 unter anderem das BSI-Gesetz erweiterte, etwa um Systeme zur Angriffserkennung. Ein Änderungsgesetz kann nicht aufgehoben werden. Abgelöst wurde die damalige Fassung des BSI-Gesetzes, die im Zuge der NIS-2-Umsetzung neu gefasst wurde; die Inhalte von 2021 sind darin aufgegangen.

Was unterscheidet eine besonders wichtige von einer wichtigen Einrichtung?

Beide Kategorien knüpfen an die Sektorzugehörigkeit nach den Anlagen 1 und 2 des BSI-Gesetzes und an Größenschwellen an, die sich an der europäischen Definition kleiner und mittlerer Unternehmen orientieren. Die Pflichten aus § 30 BSIG sind weitgehend gleich. Der praktisch wichtigste Unterschied liegt im Aufsichtsregime: Bei besonders wichtigen Einrichtungen wird das Bundesamt proaktiv tätig, bei wichtigen Einrichtungen anlassbezogen.

Welche Meldefristen gelten bei einem Sicherheitsvorfall?

§ 32 BSIG sieht eine Kaskade statt einer einzelnen Meldung vor: eine frühe Erstmeldung unverzüglich, spätestens innerhalb von 24 Stunden nach Kenntniserlangung von einem erheblichen Vorfall; eine Meldung mit Bewertung innerhalb von 72 Stunden; Zwischenmeldungen, wenn das Bundesamt darum ersucht; eine Abschlussmeldung spätestens einen Monat nach der 72-Stunden-Meldung, bei noch andauerndem Vorfall zunächst eine Fortschrittsmeldung. Die erste Stufe verlangt keine vollständige Analyse, sondern eine schnelle Information.

Muss die Geschäftsführung selbst an Schulungen teilnehmen?

§ 38 BSIG verpflichtet die Geschäftsleitung, die Risikomanagementmaßnahmen umzusetzen, deren Umsetzung zu überwachen und regelmäßig an Schulungen zur Erkennung und Bewertung von Risiken und Risikomanagementpraktiken im Bereich der Informationssicherheit teilzunehmen. Bei Pflichtverletzungen haftet sie gegenüber der Einrichtung nach den gesellschaftsrechtlichen Regeln ihrer Rechtsform. Eine Delegation an die IT-Abteilung entlastet von der Überwachungspflicht ausdrücklich nicht.

Was hat das KRITIS-Dachgesetz mit NIS-2 zu tun?

Es ist die physische Ergänzung zur Cybersicherheit. Das KRITIS-Dachgesetz setzt die Richtlinie (EU) 2022/2557 um und adressiert Ausfallresilienz und Schutz kritischer Anlagen — mit eigener Registrierung, Risikoanalysen, Resilienzplänen und Störungsmeldungen —, während das BSI-Gesetz die Cybersicherheit regelt. Betreiber kritischer Anlagen können unter beide Regime zugleich fallen; die Registrierung läuft dann über eine gemeinsame Möglichkeit des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik und des Bundesamts für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe.

Gilt NIS-2 auch für Unternehmen ohne kritische Infrastruktur?

Ja, wenn sie einem Sektor der Anlagen 1 oder 2 des BSI-Gesetzes angehören und die Größenschwellen erreichen. Genau darin liegt der Systemwechsel: Maßgeblich ist nicht mehr allein, ob eine kritische Anlage betrieben wird, sondern die Kombination aus Sektor und Unternehmensgröße. Der Sprung von rund 4.500 auf rund 29.500 Einrichtungen ist die unmittelbare Folge dieser Umstellung.

Quellen

Alle Quellen abgerufen am 06.08.2026, soweit im Eintrag nicht anders angegeben. Für Vorschriften auf gesetze-im-internet.de gilt der Rechtsstand 06.08.2026; ein Abruf war dort technisch nicht möglich.

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