
Für öffentliche Stellen gelten das Behindertengleichstellungsgesetz, die BITV 2.0 und technisch die EN 301 549 — nicht das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz. Der erste und häufigste Irrtum betrifft genau diese Rechtsgrundlage. Seit dem 28. Juni 2025 gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz, und weil darüber viel geschrieben wurde, wird es auch in Behörden herangezogen. Es knüpft jedoch an Wirtschaftsakteure sowie an Produkte und Dienstleistungen im Verbraucherverkehr an und ist nicht die Grundlage für die Barrierefreiheit von Websites und Anwendungen öffentlicher Stellen. Für die Verwaltung gilt eine andere, ältere Kette.
Am Anfang steht die Richtlinie (EU) 2016/2102 über den barrierefreien Zugang zu Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen. Sie verlangt eine Erklärung zur Barrierefreiheit, ein Feedback- und Durchsetzungsverfahren sowie eine regelmäßige Überwachung mit Bericht an die Europäische Kommission. Umgesetzt ist sie in Deutschland im Behindertengleichstellungsgesetz und in der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung, kurz BITV 2.0.
Zwei Vorschriften des BGG sind für die tägliche Arbeit entscheidend. § 12a BGG verpflichtet dazu, Websites und mobile Anwendungen barrierefrei zu gestalten — ausdrücklich einschließlich der Angebote, die für Beschäftigte bestimmt sind, also des Intranets — und Barrierefreiheit bereits bei Planung, Entwicklung, Ausschreibung und Beschaffung zu berücksichtigen. § 12b BGG verlangt die Erklärung zur Barrierefreiheit samt einer leicht auffindbaren Kontaktmöglichkeit, über die Barrieren gemeldet werden können, und einer Antwort innerhalb eines Monats.
Die BITV 2.0 füllt das technisch aus: § 2 bestimmt den Anwendungsbereich, § 2a erstreckt ihn über die Begriffsbestimmungen ausdrücklich auf Intranet- und Extranet-Angebote sowie auf nicht webbasierte grafische Programmoberflächen — elektronisch unterstützte Verwaltungsabläufe nennt bereits § 12a BGG selbst; § 3 benennt die anzuwendenden Standards mit den vier Grundprinzipien wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust; § 4 regelt die Bereitstellung von Informationen in Deutscher Gebärdensprache und in Leichter Sprache; § 7 beschreibt Inhalt, Format und Aktualisierungsrhythmus der Erklärung zur Barrierefreiheit; §§ 8 und 9 regeln Überwachung und Berichterstattung.
Technisch maßgeblich für öffentliche Stellen des Bundes ist die EN 301 549 in der Fassung V3.2.1 aus dem März 2021, harmonisiert durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1339. Eine neuere harmonisierte Fassung war zum Redaktionsstand nicht ersichtlich. Für Länder und Kommunen gelten die jeweiligen Landesgleichstellungsgesetze und Landesverordnungen; jedes Bundesland unterhält eine eigene Überwachungsstelle.
Für den Bund prüft die Überwachungsstelle des Bundes für Barrierefreiheit von Informationstechnik. Sie testet Websites und Anwendungen technisch und redaktionell, berät, veröffentlicht Leitfäden und erstellt die Berichte an die Europäische Kommission; der zweite deutsche Überwachungsbericht für den Zeitraum 2022 bis 2024 wurde im März 2025 an die Kommission übermittelt, die Kurzfassung erschien im Oktober 2025.
Der Weg für Betroffene ist gestuft. Zuerst geht die Meldung über den Feedback-Mechanismus der jeweiligen Stelle. Bleibt eine Reaktion aus, können sich Betroffene an die Durchsetzungsstellen von Bund und Ländern wenden. Nach § 16 BGG gibt es zusätzlich ein Schlichtungsverfahren bei der oder dem Beauftragten der Bundesregierung, das für die Beteiligten unentgeltlich ist. Anerkannte Verbände können nach § 15 BGG auf Feststellung eines Verstoßes klagen — vor einer Klage gegen eine öffentliche Stelle ist das Schlichtungsverfahren allerdings zwingend zu durchlaufen.
Was in diesem Instrumentarium fehlt, ist bemerkenswert: ein Bußgeldtatbestand. Im Wortlaut von BGG und BITV 2.0 findet sich für öffentliche Stellen keine Bußgeldvorschrift; das ist ein Rechercheergebnis zum Redaktionsstand 6. August 2026 und keine amtlich bestätigte Auslegung. Es wäre der wesentliche Unterschied zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz, das für Wirtschaftsakteure Sanktionen kennt. Wer in der Verwaltung auf Bußgeldrisiken als Argument setzt, argumentiert deshalb voraussichtlich an der Sache vorbei — die Durchsetzung läuft über Feedback, Schlichtung, Verbandsklage und über den öffentlichen Bericht.
Nicht ausdrücklich. In BGG und BITV 2.0 findet sich kein Schulungs- oder Fortbildungstatbestand, und auch die Bundesfachstelle Barrierefreiheit stellt ihre Angebote als freiwillig dar.
Die Notwendigkeit folgt trotzdem, nur an anderer Stelle: aus der Umsetzungspflicht selbst. § 12a BGG verlangt, Barrierefreiheit bei Planung, Entwicklung, Ausschreibung und Beschaffung zu berücksichtigen, und erfasst dabei ausdrücklich auch das Intranet und elektronisch unterstützte Verwaltungsabläufe. Wer Dokumente erstellt, Formulare einstellt, Inhalte redaktionell pflegt oder Leistungen beschafft, kann diese Pflicht ohne Fachkenntnis nicht erfüllen. Die europäische Ebene ist deutlicher: Artikel 7 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2016/2102 verpflichtet die Mitgliedstaaten, Schulungsprogramme zum barrierefreien Zugang zu Websites und mobilen Anwendungen für einschlägige Interessenträger und für das Personal öffentlicher Stellen zu fördern und zu erleichtern — ausdrücklich mit Blick auf das Erstellen, Verwalten und Aktualisieren von Inhalten. Völkerrechtlich flankiert wird das durch Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c der UN-Behindertenrechtskonvention, wonach die Vertragsstaaten Schulungen für alle Beteiligten in Fragen der Zugänglichkeit anbieten — das ist eine Staatenverpflichtung, kein individuell durchsetzbarer Anspruch auf eine Schulung.
Für die Praxis heißt das: Die Frage ist nicht, ob eine Schulung vorgeschrieben ist, sondern wie die Stelle sonst belegen will, dass sie ihre Umsetzungspflicht erfüllt. Wie ein solcher Nachweis aufgebaut sein muss, ist in Pflichtschulungen nachweisen beschrieben.
Barrierefreiheit entsteht überwiegend nicht im IT-Projekt, sondern in der täglichen Sachbearbeitung. Die Bundesfachstelle Barrierefreiheit weist ausdrücklich darauf hin, dass Barrierefreiheit am wirksamsten ist, wenn sie bereits beim Erstellen berücksichtigt wird statt nachträglich hergestellt zu werden.
Maßgeblich ist Kapitel 10 der EN 301 549. Die praktischen Anforderungen: mit Formatvorlagen arbeiten statt mit manueller Formatierung, damit eine logische Überschriftenstruktur entsteht; Alternativtexte für informationstragende Bilder setzen; Tabellen als Tabellen auszeichnen und nicht mit Tabulatoren nachbauen; die Dokumentsprache festlegen; für Veröffentlichungen den Standard PDF/UA einhalten. Ein Dokument, das erst am Ende durch eine Prüfsoftware geschickt wird, lässt sich in aller Regel nicht mehr sinnvoll reparieren.
Die Bundesfachstelle nennt hierfür konkrete Punkte: visuelle Inhalte verbalisieren, Präsentationen vorab in barrierefreiem Format versenden, Gebärdensprachdolmetschung und Live-Untertitel anbieten, screenreader-taugliche Werkzeuge wählen, eine technische Ansprechperson vor und während der Veranstaltung benennen, Chat und alternative Kontaktwege offenhalten und Software-Anleitungen vorab bereitstellen, auch in Leichter Sprache.
§ 11 BGG ist als Soll-Vorschrift gefasst: Behörden sollen mit Menschen mit geistigen oder seelischen Behinderungen in einfacher und verständlicher Sprache kommunizieren, und sie sollen auf Verlangen Bescheide, Allgemeinverfügungen, öffentlich-rechtliche Verträge und Vordrucke in Leichter Sprache erläutern, wenn die Erläuterung in einfacher Sprache nicht ausreicht. Zwingend ist nur, dass die Kosten dafür die Behörde trägt. § 4 BITV 2.0 verlangt zusätzlich auf der Startseite Informationen in Deutscher Gebärdensprache und in Leichter Sprache.
Sie ist kein einmaliges Dokument. Nach § 7 BITV 2.0 ist sie in barrierefreiem und maschinenlesbarem Format bereitzustellen, von jeder Seite erreichbar, jährlich zu aktualisieren und nach wesentlichen Änderungen fortzuschreiben; sie muss offenlegen, welche Inhalte nicht barrierefrei sind, warum, und welche Alternativen bestehen. Dazu gehört ein unmittelbar zugänglicher Feedback-Mechanismus. In der Praxis scheitert das selten an der Technik und häufig an der Zuständigkeit: Es braucht eine benannte Person, die Meldungen entgegennimmt und die Ein-Monats-Frist des § 12b BGG einhält.
Eine Schulung für alle in gleichem Umfang trifft selten. Sinnvoller ist eine Aufteilung nach dem, was die jeweilige Rolle tatsächlich entscheidet.
Diese Aufteilung ist eine Organisationsempfehlung und keine gesetzliche Vorgabe — BGG und BITV 2.0 machen dazu keine Aussage. Sie folgt lediglich der Logik des § 12a BGG, der Barrierefreiheit an den Stellen verlangt, an denen Entscheidungen fallen.
Zwei Dinge helfen mehr als eine Jahresveranstaltung. Erstens die Anbindung an bestehende Verfahren: Wer die E-Akte einführt oder Onlinedienste bereitstellt, entscheidet dort über Barrierefreiheit — die Grundlagen dazu stehen in Was ist die E-Akte? und Was ist das OZG?. Zweitens kurze, wiederkehrende Formate statt eines einmaligen Blocks, weil die relevanten Handgriffe rollenspezifisch sind und im Arbeitsfluss geübt werden müssen; die Möglichkeiten und Grenzen solcher Einheiten ordnet Microlearning ein. Dieselbe Logik gilt für andere Querschnittsthemen der Verwaltung, etwa Security Awareness in der Behörde.
Zur Größenordnung: Das Statistische Bundesamt wies zum Jahresende 2025 rund 7,8 Millionen Menschen mit einer amtlich anerkannten Schwerbehinderung aus, das entspricht 9,4 Prozent der Bevölkerung; 79 Prozent von ihnen waren 55 Jahre oder älter. Barrierefreiheit ist damit keine Randanforderung, sondern eine Zugangsfrage für einen erheblichen Teil derer, die Verwaltungsleistungen in Anspruch nehmen.
Zwei Verfahren sind zum Redaktionsstand offen und sollten vor einer Schulungsplanung geprüft werden. Ein Gesetz zur Änderung des Behindertengleichstellungsgesetzes wurde am 11. Februar 2026 im Kabinett beschlossen, am 7. Mai 2026 in erster Lesung im Bundestag beraten und war nach der öffentlichen Anhörung vom 22. Juni 2026 weiterhin in der Ausschussberatung. Dieser Entwurf trifft die hier beschriebenen Pflichten unmittelbar: Er greift unter anderem in die §§ 8, 11, 12a und 12b BGG ein und sieht eine eigene Regelung zu Leichter Sprache und Deutscher Gebärdensprache vor. Wer jetzt Schulungsinhalte festlegt, sollte den Verfahrensstand vor jeder Aktualisierung prüfen.
Zwei weitere Entwicklungen gehören in die Beobachtung, wirken aber nicht unmittelbar auf öffentliche Stellen. Für das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz wurde am 15. Juli 2026 eine Änderung der zugehörigen Verordnung verkündet; deren Regelungsinhalt ließ sich aus dem amtlichen Text nicht auswerten. Und auf europäischer Ebene liegt ein Entwurf der EN 301 549 in der Fassung V4.1.0 vor, der an die WCAG 2.2 angeglichen ist. Maßgeblich bleibt bis zu einer Zitierung im Amtsblatt die Fassung V3.2.1.
Für Websites und mobile Anwendungen öffentlicher Stellen ist es nicht die Grundlage; es knüpft an Wirtschaftsakteure an, sodass juristische Personen des öffentlichen Rechts im Einzelfall als Erbringer bestimmter Dienstleistungen dennoch erfasst sein können. Für den hier beschriebenen Pflichtenkreis gelten auf Bundesebene das Behindertengleichstellungsgesetz zusammen mit der BITV 2.0 und für Länder und Kommunen die jeweiligen Landesgleichstellungsgesetze mit ihren Verordnungen. Die beiden Regelungskreise laufen nebeneinander und sollten nicht vermischt werden.
Für öffentliche Stellen des Bundes ist die Fassung V3.2.1 aus dem März 2021 maßgeblich, harmonisiert durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1339. Eine neuere harmonisierte Fassung war zum Redaktionsstand dieses Beitrags nicht ersichtlich. Maßgeblich ist immer die im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemachte Fassung, nicht die jeweils neueste technische Version der Norm.
Im Wortlaut von BGG und BITV 2.0 findet sich für öffentliche Stellen keine Bußgeldvorschrift; eine amtliche Bestätigung dieser Lesart liegt zum Redaktionsstand nicht vor. Die Durchsetzung läuft gestuft über den Feedback-Mechanismus der jeweiligen Stelle, die Durchsetzungsstellen von Bund und Ländern, das unentgeltliche Schlichtungsverfahren nach § 16 BGG und die Verbandsklage nach § 15 BGG, der eine Schlichtung zwingend vorausgehen muss.
Ja. § 12a BGG erfasst ausdrücklich auch Angebote, die für Beschäftigte bestimmt sind, also insbesondere das Intranet, und nennt darüber hinaus die elektronisch unterstützten Verwaltungsabläufe. Die BITV 2.0 erstreckt ihren Anwendungsbereich zusätzlich auf Intranet- und Extranet-Angebote sowie auf nicht webbasierte grafische Programmoberflächen. Barrierefreiheit ist damit auch eine Frage der Arbeitsplatzausstattung.
Nach § 7 BITV 2.0 jährlich und zusätzlich nach jeder wesentlichen Änderung des Angebots. Sie muss barrierefrei und maschinenlesbar bereitgestellt, von jeder Seite beziehungsweise aus der App-Navigation erreichbar sein und offenlegen, welche Inhalte nicht barrierefrei sind, warum das so ist und welche Alternativen bestehen.
Eine ausdrückliche Schulungspflicht enthalten BGG und BITV 2.0 nicht. Die Notwendigkeit ergibt sich mittelbar aus § 12a BGG, der Barrierefreiheit bereits bei Planung, Entwicklung, Ausschreibung und Beschaffung verlangt — was ohne entsprechende Kenntnisse in der Sachbearbeitung nicht umsetzbar ist.
Alle Quellen abgerufen am 06.08.2026, soweit im Eintrag nicht anders angegeben. Für Vorschriften auf gesetze-im-internet.de gilt der Rechtsstand 06.08.2026; ein Abruf war dort technisch nicht möglich.
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