
Artikel 50 Abs. 1 der KI-Verordnung verlangt, dass Menschen erkennen können, wenn sie mit einem KI-System sprechen. Der Wortlaut adressiert Anbieter: Sie stellen sicher, dass Systeme, „die für die direkte Interaktion mit natürlichen Personen bestimmt sind, so konzipiert und entwickelt werden, dass die betreffenden natürlichen Personen informiert werden, dass sie mit einem KI-System interagieren“.
Die Vorschrift ist seit dem 2. August 2026 anwendbar. Durchgesetzt wird sie nach Art. 74 Abs. 1 KI-VO von den nationalen Marktüberwachungsbehörden; das Q&A der Kommission spricht ausdrücklich von einer Durchsetzung ganz überwiegend durch die nationalen Marktüberwachungsbehörden. Eine eigene Zuständigkeit des KI-Büros besteht nach Art. 75 Abs. 1 KI-VO nur für KI-Systeme, die auf einem KI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck desselben Anbieters beruhen. Die Verordnung (EU) 2026/1744 streicht in Artikel 50 Absatz 7 die Befugnis der Kommission zum Erlass von Durchführungsrechtsakten und räumt Anbietern von Bestandssystemen für die Markierungspflicht nach Absatz 2 einen Übergangszeitraum von vier Monaten ein; an den Absätzen 1, 3 und 4 ändert sie nichts. Welche Fristen sich sonst verschoben haben, ordnet der Beitrag zum Digital Omnibus ein.
Die Pflicht entfällt, wenn die KI-Eigenschaft ohnehin auf der Hand liegt. Der Wortlaut: „es sei denn, dies ist aus Sicht einer angemessen informierten, aufmerksamen und verständigen natürlichen Person aufgrund der Umstände und des Kontexts der Nutzung offensichtlich.“ Erwägungsgrund 132 der KI-Verordnung wiederholt diesen Maßstab.
Wer darauf baut, sollte den Maßstab kennen: Die Europäische Kommission stellt in ihrem Fragen-und-Antworten-Papier zu Artikel 50 (Stand 24. Juli 2026) ausdrücklich fest, die Ausnahme sei eng auszulegen. Maßstabsperson ist nicht die eigene IT-Abteilung, sondern eine durchschnittlich informierte Nutzerin.
Nach demselben Papier greift die Offenlegungspflicht, wenn vier Merkmale zusammentreffen: Es handelt sich um ein KI-System, es ist auf einen echten wechselseitigen Austausch mit Menschen angelegt, die Interaktion erfolgt unmittelbar, und betroffen sind natürliche Personen.
Eine zweite Ausnahme betrifft Systeme, die gesetzlich zur Aufdeckung, Verhütung, Ermittlung oder Verfolgung von Straftaten zugelassen sind. Sie greift nach Art. 50 Abs. 1 Satz 2 KI-VO nicht, wenn das System der Öffentlichkeit zur Anzeige einer Straftat zur Verfügung steht — etwa bei einer Online-Anzeigenstrecke mit Chatbot. Für Chatbots im Service und im Vertrieb ist sie ohne Bedeutung.
Artikel 50 Abs. 5 regelt Form und Zeitpunkt: Die Information ist „spätestens zum Zeitpunkt der ersten Interaktion oder Aussetzung in klarer und eindeutiger Weise“ bereitzustellen und muss den geltenden Barrierefreiheitsanforderungen entsprechen. Die Kommission formuliert es in ihrem Q&A so, dass Menschen „from the start of the first interaction“ zu informieren sind.
Zwei Folgerungen sind daraus belastbar. Erstens: Der Hinweis gehört an den Anfang des Gesprächs, nicht ans Ende. Zweitens: Ein Vermerk allein in der Datenschutzerklärung oder in den Nutzungsbedingungen genügt dafür erkennbar nicht, weil er den Zeitpunkt der ersten Interaktion nicht abbildet.
Abstrakt-generell heißt das: Ein Einleitungssatz im Chatfenster, der die Maschineneigenschaft ausdrücklich benennt — etwa „Sie schreiben mit einem KI-Assistenten, nicht mit einem Menschen“ —, bildet den von Absatz 5 verlangten Zeitpunkt und die verlangte Klarheit ab; ein Produktname oder ein Symbol allein tut das nicht. Ob eine konkrete Umsetzung genügt, bleibt eine Frage des Einzelfalls.
Konkretisiert werden diese Anforderungen durch die am 20. Juli 2026 veröffentlichten Leitlinien zur Umsetzung der Transparenzpflichten. Nach der Darstellung der Kommission bestimmen sie den Anwendungsbereich der Pflichten aus Artikel 50 und verlangen von Anbietern, KI-Systeme so zu gestalten, dass Menschen ausdrücklich informiert werden, wenn sie unmittelbar mit einem KI-System interagieren. Den Maßstab für die Form fasst die Kommission in ihrem Q&A dahin zusammen, dass vom Beginn der ersten Interaktion an in klarer und unterscheidbarer Weise und im Einklang mit den Barrierefreiheitsanforderungen zu informieren ist. Ob der Hinweis im Gesprächsverlauf zu wiederholen ist, regelt Artikel 50 nicht; wer eine Formulierung festlegt, prüft die Leitlinien im Original.
Artikel 50 hat vier materielle Pflichten, die unterschiedliche Adressaten treffen:
Absatz 4 ist für Kommunikationsabteilungen der praktisch relevanteste. Deepfakes sind nach Art. 3 Nr. 60 KI-VO durch KI erzeugte oder manipulierte Bild-, Ton- oder Videoinhalte, die wirklichen Personen, Gegenständen, Orten, Einrichtungen oder Ereignissen ähneln und einer Person fälschlicherweise als echt oder wahrheitsgemäß erscheinen würden; sie sind offenzulegen. Für offensichtlich künstlerische, kreative, satirische, fiktionale oder analoge Werke und Programme beschränkt sich die Pflicht auf eine angemessene Offenlegung, die den Genuss des Werks nicht beeinträchtigt.
Bei KI-erzeugten Texten, die veröffentlicht werden, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren, gilt eine wichtige Rückausnahme: Die Offenlegungspflicht entfällt, wenn der Inhalt einer menschlichen Überprüfung oder redaktionellen Kontrolle unterzogen wurde und eine natürliche oder juristische Person die redaktionelle Verantwortung trägt.
Die Verordnung unterscheidet: Anbieter ist nach Art. 3 Nr. 3 KI-VO, wer ein KI-System entwickelt oder entwickeln lässt und es unter eigenem Namen oder eigener Handelsmarke in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt — entgeltlich wie unentgeltlich. Betreiber ist nach Art. 3 Nr. 4, wer ein KI-System in eigener Verantwortung verwendet.
Wer eine fertige Chatbot-Lösung einkauft und einsetzt, erfüllt typischerweise die Merkmale des Betreibers. Aus Absatz 1 trifft ihn dann keine eigene Offenlegungspflicht — seine Pflichten folgen aus den Absätzen 3 und 4, soweit deren Tatbestände erfüllt sind.
Praktisch bedeutet das nicht, dass sich der Betreiber zurücklehnen kann. Wird der vom Anbieter vorgesehene Hinweis abgeschaltet oder überdeckt, kann das eingesetzte System die Transparenzanforderungen im Ergebnis nicht mehr abbilden; ob eine solche Änderung die Rollenverteilung verschiebt, ist eine Frage des Einzelfalls. Ein sinnvoller Weg ist, die Ausgabe des Hinweises vertraglich abzusichern und bei Konfigurationsänderungen zu prüfen. Das ist eine Empfehlung zur Vertragsgestaltung, keine gesetzliche Pflicht aus Artikel 50 Abs. 1.
Die Kommission stellt in ihrem Q&A außerdem klar, dass Beschäftigte, die ein System weisungsgebunden nutzen, keine eigenständigen Betreiber sind — verantwortlich bleibt die Organisation. Für Hochrisiko-Systeme regelt Art. 25 Abs. 1 Buchst. a KI-VO den Rollenwechsel ausdrücklich: Wer seinen Namen oder seine Handelsmarke auf einem bereits in Verkehr gebrachten Hochrisiko-System anbringt, gilt als Anbieter. Für Systeme, die allein Artikel 50 unterliegen, fehlt eine solche Regel; hier bleibt es eine Frage des Einzelfalls.
Für Systeme, die vor dem 2. August 2026 in Verkehr gebracht wurden, sieht die durch die Verordnung (EU) 2026/1744 eingefügte Übergangsregelung eine Frist bis zum 2. Dezember 2026 vor. Sie ist eng gefasst und wird häufig zu weit verstanden.
Erfasst ist allein die Pflicht aus Artikel 50 Abs. 2 — die maschinenlesbare Markierung synthetischer Inhalte. Verpflichteter ist der Anbieter des generativen Systems. Anknüpfungspunkt ist das Inverkehrbringen, nicht die Nutzung und nicht der Zeitpunkt der Inhaltserzeugung. Inhalte, die vor dem 2. August 2026 entstanden sind, müssen nach den Quick Facts der Kommission (Stand 29. Juli 2026) nicht rückwirkend gekennzeichnet werden.
Wer den Zuschnitt der Frist prüfen will, kommt mit drei Fragen aus: Wurde das System vor dem 2. August 2026 in Verkehr gebracht? Geht es um die maschinenlesbare Markierung nach Absatz 2? Und nimmt die eigene Organisation dabei die Rolle des Anbieters ein? Nur wenn alle drei Fragen zu bejahen sind, verschiebt sich der Pflichtenbeginn.
Nicht erfasst sind Absatz 1, Absatz 3 und Absatz 4. Für den Chatbot-Hinweis und für die Deepfake-Kennzeichnung gibt es also keine Schonfrist — beide gelten seit dem 2. August 2026.
Artikel 50 Abs. 6 stellt ausdrücklich klar, dass andere Transparenzpflichten, die im Unions- oder nationalen Recht für Betreiber von KI-Systemen festgelegt sind, unberührt bleiben. Für einen Chatbot heißt das in aller Regel: Die Informationspflichten der Art. 13 und 14 DSGVO greifen zusätzlich, sobald personenbezogene Daten verarbeitet werden — Eingaben, Chatverläufe, Kennungen. Der KI-Hinweis ersetzt die Datenschutzinformation nicht und umgekehrt.
Hinzu kommt die Anbieterkennzeichnung nach § 5 Digitale-Dienste-Gesetz. Sie betrifft die Identität des Diensteanbieters, nicht die Maschineneigenschaft des Gesprächspartners, und ersetzt den KI-Hinweis ebenfalls nicht. Wichtig für die Zitierweise: Rechtsgrundlage ist seit dem 14. Mai 2024 das DDG, nicht mehr § 5 TMG. § 18 Medienstaatsvertrag kann hinzutreten, wenn journalistisch-redaktionelle Inhalte veröffentlicht werden.
Freiwillig, aber von Kommission und KI-Ausschuss als geeignetes Instrument bestätigt, ist der am 10. Juni 2026 veröffentlichte Code of Practice on Transparency of AI-generated Content; bis Ende Juli 2026 hatten ihn nach Kommissionsangaben rund 190 Organisationen unterzeichnet. Unterzeichnen können ihn sowohl Anbieter als auch Betreiber generativer Systeme; sein Schwerpunkt liegt auf der Markierung und Kennzeichnung von Inhalten, nicht auf dem Chatbot-Hinweis nach Absatz 1.
Aus den Vorgaben lassen sich Prüffragen ableiten — verbindliche Gestaltungsregeln enthalten sie nicht. Erscheint der Hinweis mit oder vor der ersten Nachricht und nicht erst nach der ersten Eingabe? Ist er ohne zusätzlichen Klick wahrnehmbar? Benennt er die Maschineneigenschaft ausdrücklich und nicht nur über einen Produktnamen? Und erfüllt die Umsetzung die Barrierefreiheitsanforderungen, auf die Absatz 5 verweist — Kontrast, Vorlesbarkeit, Tastaturbedienbarkeit?
Für Deepfakes und veröffentlichte KI-Texte gilt derselbe Gedanke auf der Ausgabeseite: Die Kennzeichnung muss dort erscheinen, wo der Inhalt wahrgenommen wird, nicht in einem Impressum oder einem Änderungsprotokoll. Ob eine konkrete Gestaltung genügt, ist eine Frage des Einzelfalls; maßgebliche Auslegungsquelle sind die Kommissionsleitlinien vom 20. Juli 2026.
Seit dem 29. Juli 2026 gibt es eine nationale Rechtsgrundlage: Das Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/1689 (BGBl. 2026 I Nr. 223, verkündet am 28. Juli 2026) weist die Marktüberwachung der Bundesnetzagentur zu, die zugleich Anlaufstelle und Beschwerdestelle ist. Bestehende sektorale Marktüberwachungsbehörden bleiben daneben zuständig.
Wie verbreitet die Ausgangslage ist, zeigt die IKT-Erhebung des Statistischen Bundesamts: 2025 nutzten 26 Prozent der Unternehmen in Deutschland mit 10 und mehr Beschäftigten KI-Technologien — 23 Prozent bei 10 bis 49, 36 Prozent bei 50 bis 249 und 57 Prozent ab 250 Beschäftigten (Tabellenstand 24. November 2025).
Wer die Pflicht intern vermitteln will, findet die Begriffsgrundlagen im KI-Glossar und die Einordnung in die Systematik der Verordnung im Beitrag zu den vier KI-Risikoklassen. Dass eine solche Unterweisung stattgefunden hat, sollte belegbar sein — was dazugehört, beschreibt der Beitrag zum Nachweis von Pflichtschulungen.
In aller Regel ja. Artikel 50 Abs. 1 KI-VO verlangt, dass Menschen informiert werden, wenn sie mit einem KI-System interagieren. Die Ausnahme greift nur, wenn das für eine angemessen informierte, aufmerksame und verständige Person offensichtlich ist — und ist nach Auffassung der Kommission eng auszulegen.
Dafür spricht wenig. Artikel 50 Abs. 5 verlangt die Information „spätestens zum Zeitpunkt der ersten Interaktion oder Aussetzung in klarer und eindeutiger Weise“. Ein Vermerk, den Nutzende erst an anderer Stelle finden, bildet diesen Zeitpunkt nicht ab.
Nein. Die Übergangsfrist erfasst allein die maschinenlesbare Markierung synthetischer Inhalte nach Artikel 50 Abs. 2 und richtet sich an Anbieter von Systemen, die vor dem 2. August 2026 in Verkehr gebracht wurden. Der Chatbot-Hinweis nach Absatz 1 und die Deepfake-Kennzeichnung nach Absatz 4 gelten ohne Schonfrist.
Artikel 50 Abs. 1 richtet sich seinem Wortlaut nach an den Anbieter. Wer ein fertiges System nur einsetzt, erfüllt typischerweise die Merkmale des Betreibers nach Art. 3 Nr. 4 KI-VO; ihn treffen die Absätze 3 und 4. Sinnvoll bleibt, die Ausgabe des Hinweises vertraglich abzusichern und nicht abzuschalten.
Nein. Artikel 50 Abs. 4 betrifft veröffentlichte Texte, die die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse informieren. Die Pflicht entfällt, wenn der Inhalt einer menschlichen Überprüfung oder redaktionellen Kontrolle unterzogen wurde und eine Person die redaktionelle Verantwortung trägt.
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