Für Wertpapierinstitute, Finanzdienstleister und Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen gilt der Rechtsrahmen aus GwG und AMLR. Sie lernen, Risiken zu erkennen, Sorgfaltspflichten anzuwenden und Verdachtsfälle zu melden.

25 Min.
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Wertpapiergeschäfte, Vermögensverwaltung und insbesondere Kryptowerte ermöglichen schnelle, grenzüberschreitende Werttransfers mit begrenzter Rückverfolgbarkeit. Für Kryptodienstleister gelten nach AMLR und Transfer-of-Funds-Verordnung besondere Pflichten, etwa die Travel Rule und der Umgang mit selbstverwalteten Wallets. Die AMLR 2024/1624 harmonisiert ab Juli 2027 die Pflichten und verschärft Kundensorgfalt, Transparenz und Meldewesen. In der ersten Verteidigungslinie führen Verstöße zu Bußgeldern, Aufsichtsmaßnahmen und persönlicher Haftung.
00 Grundlagen der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
01 Rechtsrahmen: GwG und AMLR 2024/1624
02 Branchenspezifische Risiken und Warnsignale
03 Kundensorgfaltspflichten in der Praxis
04 Verdachtsmeldung, Dokumentation und Konsequenzen
05 Fazit
06 Lernerfolgskontrolle inkl. Zertifikat
Beschäftigte mit Kunden- oder Transaktionskontakt, auch bei Kryptowerten, geeignet als Erstunterweisung sowie als jährliche Auffrischung nach § 6 GwG.
Führende Organisationen vertrauen Bridgly
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Alle „Verpflichteten“ im Sinne des § 2 Geldwäschegesetz. § 6 Absatz 2 Nummer 6 GwG verlangt von ihnen, ihre Mitarbeitenden regelmäßig über Methoden der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie die geltenden Pflichten zu unterrichten. Zum Kreis der Verpflichteten zählen unter anderem Kreditinstitute, Versicherungen, Finanzdienstleister, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte und Notare bei bestimmten Tätigkeiten, Immobilienmakler, Treuhänder, Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, Glücksspielanbieter sowie Güterhändler bei Barzahlungen ab 10 000 Euro — bei Edelmetallen bereits ab 2 000 Euro. Die Pflicht erfasst alle Mitarbeitenden, die in geldwäscherelevante Geschäftsprozesse eingebunden sind: nicht nur Compliance, sondern auch Kundenberatung, Vertrieb und Geschäftsleitung. Verantwortlich für die Umsetzung ist in der Regel der nach § 7 GwG zu bestellende Geldwäschebeauftragte.
Die Verordnung (EU) 2024/1624 gilt ab dem 10. Juli 2027 unmittelbar in allen Mitgliedstaaten — ohne nationalen Umsetzungsakt. Zusammen mit der 6. Geldwäscherichtlinie löst sie das bisherige, stark auslegungsgetriebene System ab. Für Unternehmen bedeutet das vier Verschiebungen: einheitliche Pflichten in der gesamten EU statt nationaler Ausgestaltung, unmittelbare Geltung statt Umsetzung durch nationales Recht, eine engere Aufsicht durch die neue europäische Behörde AMLA mit Sitz in Frankfurt am Main, und deutlich höhere Anforderungen an Risikomanagement, Dokumentation und Schulung. Der Kern der Reform ist ein Wechsel des Maßstabs: Compliance wird künftig nicht mehr an Richtlinien und Darstellungen gemessen, sondern an strukturierten, reproduzierbaren und überprüfbaren Daten.
Der Rahmen ist nach Adressatenkreis gestuft. Für Kredit- und Finanzinstitute sehen die Vorgaben bei schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstößen Geldbußen von mindestens bis zu 10 Millionen Euro oder 10 Prozent des jährlichen Gesamtumsatzes vor, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Für die übrigen Verpflichteten gilt ein anderer Maßstab: mindestens bis zum Doppelten des durch den Verstoß erlangten Vorteils oder bis zu mindestens 1 Million Euro. Eine versäumte oder unzureichend dokumentierte Schulung wirkt dabei doppelt: Sie ist ein eigenständiger Pflichtverstoß und wird zusätzlich erschwerend gewertet, wenn ein Verdachtsfall eintritt, den geschulte Mitarbeitende hätten erkennen und melden können. Die AMLA koordiniert die Aufsicht künftig zentral — Verstöße werden damit über Mitgliedstaatsgrenzen hinweg sichtbar.
Laufend und regelmäßig. § 6 Absatz 2 Nummer 6 Geldwäschegesetz verlangt eine „regelmäßige“ Unterrichtung, ohne einen festen Turnus zu nennen. In der Praxis hat sich ein jährlicher Rhythmus als Mindeststandard etabliert. Anlassbezogen ist zusätzlich zu schulen: bei Neueinstellungen, vor Aufnahme geldwäscherelevanter Tätigkeiten; bei wesentlichen Rechtsänderungen — etwa zur Geltung der EU-Geldwäscheverordnung ab dem 10. Juli 2027; bei Aktualisierung interner Richtlinien; nach festgestellten Auffälligkeiten oder Verdachtsfällen. Das neue EU-Recht verschärft den Anspruch: Schulungen sollen kontinuierlich erfolgen, auf die jeweilige Funktion zugeschnitten sein und revisionssicher dokumentiert werden.
Schulung wird von einer unterstützenden Maßnahme zu einem Kontrollelement des Präventionssystems. Verpflichtete müssen sicherstellen, dass ihre Mitarbeitenden die Risiken verstehen, die geltenden Regeln kennen und die internen Richtlinien tatsächlich anwenden können. Drei Kriterien prägen die Anforderung: Kontinuität — fortlaufend statt einmalige Veranstaltung; Funktionsbezug — zugeschnitten auf Rolle und konkretes Risikoumfeld; Revisionssichere Dokumentation — nachweisbar für die Aufsicht. Damit ist Schulung kein reines Personalthema mehr, sondern ein prüfbarer Bestandteil des internen Kontrollsystems — mit unmittelbarer Bedeutung für die aufsichtsrechtliche Bewertung.
Vier Kriterien entscheiden: Fachliche Verantwortung — die Inhalte sollten von benannten Fachleuten mit praktischer Erfahrung im Geldwäscherecht stammen, nicht aus anonymer Standardproduktion; Regulatorische Aktualität — die Schulung muss die geltende Rechtslage ebenso abbilden wie die Umstellung auf die EU-Geldwäscheverordnung ab dem 10. Juli 2027; Funktionsbezug — rollenspezifische Zuschnitte für Geschäftsleitung, Geldwäschebeauftragte, Kundenberatung, Vertrieb und Compliance, ergänzbar um interne Richtlinien; Nachweisführung — jede Teilnahme mit Zeitstempel, Lernerfolgskontrolle und exportierbarem Nachweis. Der Bereich Geldwäsche & Terrorismusfinanzierung bei Bridgly umfasst 29 Schulungen: eine Grundlagenunterweisung, branchenspezifische Module für die einzelnen Verpflichtetenarten sowie Vertiefungen für Geldwäschebeauftragte und Interne Revision.
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