
Das Format ist gesetzlich offen: Ob eine GwG-Schulung als E-Learning oder in Präsenz stattfindet, schreibt das Geldwäschegesetz nicht vor. Maßgeblich sind Inhalt und risikoorientierte Durchführung, nicht die Methode.
§ 6 Abs. 2 Nr. 6 GwG zählt zu den internen Sicherungsmaßnahmen „die erstmalige und laufende Unterrichtung der Mitarbeiter in Bezug auf Typologien und aktuelle Methoden der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung sowie die insoweit einschlägigen Vorschriften und Pflichten einschließlich Datenschutzbestimmungen“. Ein bestimmtes Format nennt die Norm nicht – und auch keine starre Frequenz.
Die Auslegungs- und Anwendungshinweise (AuA) der BaFin, deren allgemeiner Teil ab dem 1. Februar 2025 anzuwenden ist, konkretisieren das: Die Unterrichtung kann im Rahmen von Präsenz-Schulungen oder unter Verwendung inhaltlich angemessener und aktueller IT-gestützter Schulungsprogramme (E-Learning) erfolgen. Über Arten, Ausgestaltung, Umfang und Zeitpunkt entscheidet der Verpflichtete risikoorientiert und eigenständig – angemessen zur individuellen Risikosituation, regelmäßig und anlassbezogen. Wie oft konkret zu schulen ist, ordnet der Beitrag zur GwG-Schulungspflicht nach § 6 GwG ein; weiteres Material im Themenbereich Geldwäscheprävention.
Inhaltlich muss die Unterrichtung mindestens Typologien und aktuelle Methoden der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, die einschlägigen Pflichten der Beschäftigten sowie die genannten Datenschutzbestimmungen abdecken. Wie tief und wie häufig geschult wird, richtet sich nach der Risikosituation des Verpflichteten – eine Funktion mit Kundenkontakt braucht ein anderes Niveau als eine Tätigkeit ohne Bezug zu geldwäscherelevanten Vorgängen. Das Format ist dabei Mittel zum Zweck, nicht Selbstzweck.
Hinweis: Die BaFin-AuA richten sich primär an den Finanzsektor; im Nichtfinanzsektor sind die jeweils zuständigen Aufsichtsbehörden der Länder maßgeblich. Die formatoffene, risikoorientierte Grundlogik ist jedoch übertragbar. Dieser Beitrag ist eine allgemeine Einordnung, keine Rechtsberatung.
Kurz gesagt: E-Learning punktet bei Skalierung, Standardisierung und Nachweis, Präsenz bei Interaktion und komplexen Rollen. Die folgende Übersicht stellt die entscheidenden Dimensionen gegenüber (allgemeine fachlich-didaktische Einordnung, keine Rechtsvorgabe):
| Dimension | E-Learning | Präsenzschulung |
|---|---|---|
| Skalierbarkeit | hoch – orts- und zeitunabhängig, viele Standorte parallel | begrenzt – terminabhängig, je Gruppe vor Ort |
| Nachweis / Dokumentation | automatisierbar (Teilnahme-, Bearbeitungs- und Testprotokolle im LMS), je Person auswertbar | manuell (Teilnahmelisten, Agenda) – aufwändiger und fehleranfälliger |
| Aktualisierbarkeit bei Rechtsänderungen | zentral und schnell – neue Typologien/Normen in einer Version für alle | abhängig von Terminplanung und Referentenverfügbarkeit |
| Standardisierung / Konsistenz | hoch – identische Inhalte und Qualität für alle Beschäftigten | referenten- und tagesformabhängig |
| Interaktion / Rückfragen | eingeschränkt – asynchron: Szenarien und Verständnisfragen im Kurs, Rückfragen über feste Ansprechpartner- und Eskalationswege | hoch – Diskussion, fallbezogene Rückfragen, Übungen |
| Zeit- und Ortsflexibilität | hoch – im Arbeitsfluss, schicht- und homeoffice-tauglich | gering – feste Termine, Anwesenheit erforderlich |
| Kosten / Aufwand | höhere Anfangsinvestition, niedrige Grenzkosten je Person | wiederkehrende Fixkosten je Durchführung (Referent, Raum, Arbeitszeit) |
| Eignung | Breitenschulung, Basiswissen, viele/verteilte Beschäftigte | komplexe, rollenspezifische Inhalte, Schlüsselfunktionen |
| Typische Grenzen | Tiefe und Verbindlichkeit hängen vom didaktischen Design ab; Szenarien, Pflichttests und ein verbindlicher Lernpfad müssen bewusst angelegt werden | Reichweite und Wiederholbarkeit begrenzt; Nachweisführung und das Nachholen versäumter Termine müssen manuell organisiert werden |
Einordnung als allgemeines Fach-/Didaktikwissen, nicht als Rechtsvorgabe; die konkrete Gewichtung folgt der individuellen Risikosituation des Verpflichteten.
Aus der Tabelle wird ein Grundmuster sichtbar: E-Learning ist dort stark, wo es auf Reichweite, Einheitlichkeit und lückenlosen Nachweis ankommt; Präsenz ist dort stark, wo Verständnis über Dialog, Fallarbeit und Rückfragen entsteht. Keine Dimension entscheidet allein – erst ihre Gewichtung nach Rolle, Größe und Risiko führt zur passenden Formatwahl.
Entscheidend ist nicht nur, dass geschult wird, sondern dass die Unterrichtung belegbar ist. Die Schulung ist Teil der internen Sicherungsmaßnahmen nach § 6 GwG; ein angemessenes Risikomanagement muss dokumentiert und gegenüber der Aufsicht nachvollziehbar sein. Genau hier liegt der größte praktische Unterschied der beiden Formate.
E-Learning erzeugt die Nachweise automatisch und einheitlich: Teilnahmestatus, Bearbeitungsdauer und Testergebnis werden im Lernmanagement-System (LMS) protokolliert und lassen sich nachvollziehbar archivieren. Über verpflichtende Verständnisfragen und Abschlusstests lässt sich zusätzlich belegen, dass Inhalte nicht nur „durchgeklickt“, sondern verstanden wurden. In der Präsenz entsteht der Nachweis über Teilnahmelisten, Agenda und Testbögen – er muss manuell hergestellt, gesammelt und aufbewahrt werden, was aufwändiger und fehleranfälliger ist. Für beide Formate gilt: Ohne belegbare Dokumentation lässt sich die Erfüllung der Unterrichtungspflicht im Zweifel nicht darstellen.
Im Prüfungsfall zählt, wie schnell und lückenlos sich die Unterrichtung belegen lässt. Ein LMS erlaubt es, ohne manuelle Zusammenstellung darzustellen, welche Beschäftigten wann welche Schulung mit welchem Ergebnis abgeschlossen haben – inklusive offener Fälle und Erinnerungen. Diese Auswertbarkeit ist ein eigenständiger Vorteil gegenüber manuell geführten Nachweisen, gerade bei größeren und verteilten Belegschaften.
Nicht nur der Schulungsinhalt, auch die Schulung selbst berührt den Datenschutz – § 6 Abs. 2 Nr. 6 GwG nennt die Datenschutzbestimmungen ausdrücklich als Unterrichtungsgegenstand. Beim E-Learning kommt hinzu, dass ein LMS personenbezogene Teilnahme- und Testdaten verarbeitet: Wer hat wann welchen Kurs mit welchem Ergebnis absolviert? Diese Daten sind für den Nachweis nötig, unterliegen aber zugleich der DSGVO – Zweckbindung, Löschfristen und Zugriffsrechte sollten geregelt sein. Ein zentrales System erleichtert es, diese Vorgaben einheitlich durchzusetzen, statt sie über verstreute Listen und Postfächer zu verwalten.
Für die Aufbewahrung gilt: Aufzeichnungen zu den internen Sicherungsmaßnahmen sind so zu führen, dass sie gegenüber der Aufsicht nachvollziehbar bleiben. Ein LMS erledigt Protokollierung und Archivierung weitgehend automatisch; bei Präsenz müssen Teilnahmelisten, Agenda und Nachweise manuell abgelegt und über den Aufbewahrungszeitraum vorgehalten werden. Beide Wege sind zulässig – der Unterschied liegt im Aufwand und in der Fehleranfälligkeit.
E-Learning spielt seine Stärken vor allem bei der Breite aus. Ein E-Learning für die Geldwäsche-Schulung erreicht viele Beschäftigte an verteilten Standorten konsistent und in derselben Qualität, lässt sich bei neuen Typologien oder Rechtsänderungen zentral und schnell aktualisieren und erzeugt automatisch die Nachweise für die Dokumentation gegenüber der Aufsicht. Es ist orts- und zeitunabhängig und fügt sich in Schichtbetrieb und Homeoffice ein. Aktualisierungen erreichen alle Beschäftigten in derselben Version, ohne dass Termine koordiniert werden müssen.
Grenzen liegen in der geringeren spontanen Interaktivität und darin, dass komplexe, fallbezogene Rückfragen im Selbstlernformat schwerer aufzufangen sind; wie viel Tiefe ein Kurs erreicht, hängt zudem vom didaktischen Design ab. Genau dem begegnet man mit szenariobasierten Fällen, Pflichttests und einer klaren Anleitung, an wen sich Mitarbeitende bei konkreten Verdachtsmomenten wenden – etwa an den oder die Geldwäschebeauftragte(n); ein verbindlicher Lernpfad mit Abschlusstest hält den Bearbeitungsstand zugleich nachweisbar fest.
Präsenz punktet bei Interaktion und Verbindlichkeit. Rückfragen, Diskussion und fallbezogene Übungen eignen sich besonders für komplexe oder rollenspezifische Inhalte – etwa für Geldwäschebeauftragte, den Vertrieb mit direktem Kundenkontakt oder risikoexponierte Bereiche wie den Handel mit hochwertigen Gütern. In der Präsenz lassen sich neue Typologien anhand aktueller Fälle diskutieren und branchenspezifische Grauzonen gemeinsam einordnen. Der persönliche Austausch fördert zudem die Verbindlichkeit und macht spontane Rückfragen unmittelbar möglich; Unsicherheiten und Missverständnisse lassen sich so bereits im Termin ausräumen, bevor sie sich im Arbeitsalltag verfestigen.
Der Preis dafür sind höherer organisatorischer Aufwand, schlechtere Skalierbarkeit über mehrere Standorte, Terminabhängigkeit und eine manuelle, damit fehleranfälligere Nachweisführung. Je größer und verteilter die Belegschaft, desto stärker wiegen diese Nachteile.
Die Unterrichtung muss laufend erfolgen und „aktuelle Methoden“ abdecken – Inhalte müssen also mitwachsen. § 6 Abs. 2 Nr. 6 GwG verlangt ausdrücklich die laufende Unterrichtung; die BaFin nennt als anlassbezogene Auslöser unter anderem gesetzliche Neuregelungen, wesentliche Änderungen der Verwaltungspraxis und Erkenntnisse über neue Formen der Geldwäsche (siehe auch Definition der Geldwäsche).
Hier ist E-Learning strukturell im Vorteil: Neue Typologien, geänderte Fristen oder eine neue Rechtslage lassen sich zentral in einer Version einpflegen, die alle Beschäftigten anschließend erhalten. Präsenzschulungen müssen dazu neu terminiert und durchgeführt werden. Gerade mit Blick auf die anstehende Umstellung auf die EU-Geldwäscheverordnung (siehe unten) ist die schnelle Aktualisierbarkeit ein Faktor, der über die reine Didaktik hinausgeht. Auch Erinnerungs- und Eskalationslogiken – etwa automatische Nachfassmails an säumige Teilnehmende – lassen sich im E-Learning zentral abbilden, während sie in Präsenz organisatorisch aufwändig sind.
Bei den Kosten kehrt sich das Bild mit der Zahl der zu schulenden Personen um. Präsenzschulungen verursachen pro Durchführung wiederkehrende Fixkosten (Referent, Raum, Arbeitszeit, ggf. Reise); der Aufwand steigt mit jeder zusätzlichen Gruppe. E-Learning hat höhere Anfangsaufwände für Einführung und Pflege, aber niedrige Grenzkosten je zusätzlicher Person – der Kostenvorteil wächst mit der Zahl der Beschäftigten. Hinzu kommt der indirekte Aufwand: Präsenztermine binden Arbeitszeit mehrerer Personen gleichzeitig, während sich asynchrones E-Learning flexibler in den Arbeitsalltag einpassen lässt und Ausfallzeiten reduziert.
Für kleine, an einem Standort konzentrierte Teams mit wenigen Schlüsselrollen kann Präsenz genügen und den direkten Bezug zum Arbeitsalltag herstellen; die Dokumentation von Teilnahme und Inhalten muss dann allerdings organisatorisch abgesichert werden, weil sie in diesem Format nicht automatisch anfällt. Für mittelständische Unternehmen mit mehreren Standorten, Schichtbetrieb oder verteilten Teams skaliert E-Learning deutlich besser und hält zugleich die Nachweisführung schlank. Die Unternehmensgröße und -struktur ist damit oft der praktisch entscheidende Faktor.
Die Antwort hängt weniger vom Format als von Rolle und Risiko ab. Breit angelegtes Basiswissen für die gesamte Belegschaft lässt sich effizient per E-Learning vermitteln. Tiefe, rollenspezifische Inhalte für Schlüsselfunktionen profitieren von Präsenz oder Workshop.
So braucht der oder die Geldwäschebeauftragte nach § 7 GwG – auf Führungsebene zu bestellen – in der Regel eine tiefere, fallbezogene Qualifizierung als das allgemeine Sensibilisierungsniveau. Auch risikoexponierte Bereiche, in denen Beschäftigte Warnsignale erkennen und richtig reagieren müssen, sind gute Kandidaten für interaktive Formate. Für die übrige Belegschaft ist die standardisierte, nachweisbare E-Learning-Schulung in der Regel die passende Wahl: gleiches Niveau für alle, zentral aktuell gehalten und – sofern die Teilnahme- und Testprotokolle gepflegt und aufbewahrt werden – vollständig belegbar.
Wie unterschiedlich der passende Zuschnitt ausfällt, zeigt schon die Bandbreite der Verpflichteten nach § 2 GwG: Sie reicht von Kreditinstituten, Finanzdienstleistern und Versicherern über Güterhändler, Immobilienmakler und Glücksspielanbieter bis zu bestimmten rechts- und steuerberatenden Berufen. Ein bundesweit verteilter Filialhändler hat andere Anforderungen an Skalierung und Nachweis als eine kleine Kanzlei mit wenigen Beschäftigten – entsprechend unterschiedlich fällt die Formatwahl aus.
Unabhängig vom Format scheitert Wirksamkeit oft an denselben Punkten. Beim E-Learning entscheidet darüber die Ausgestaltung des Kurses: Fehlen szenariobasierte Fälle und verpflichtende Verständnistests, bleibt es beim „Durchklicken“ ohne belegbaren Lernerfolg, und ohne festen Aktualisierungszyklus halten die Inhalte nicht mit neuen Typologien Schritt. Abhilfe schaffen genau diese Elemente; ein fachlich gepflegter Kurs sollte sie enthalten und Lernpfad wie Teilnahmenachweise im LMS abbilden – darauf ist bei der Auswahl zu achten.
Bei Präsenzschulungen sind die typischen Schwachstellen eine lückenhafte Teilnahmedokumentation, uneinheitliche Inhalte je nach Referent und Termin sowie Beschäftigte, die den Termin verpassen und nicht systematisch nachgeholt werden. Wer Präsenz einsetzt, sollte Teilnahme und Inhalte ebenso konsequent dokumentieren, weil diese Dokumentation dort nicht automatisch anfällt – darauf ist bei der Organisation zu achten, damit der didaktische Vorteil nicht zulasten der Nachweisbarkeit geht. Ein Blended-Ansatz kann beide Schwächen ausgleichen, wenn die Präsenzanteile ebenso sauber dokumentiert werden wie die digitalen.
Die Wahl ist keine Glaubensfrage, sondern eine Risikoentscheidung – und sie muss dokumentiert sein. Als bewährtes Muster (Branchenpraxis, keine Rechtsvorgabe) gilt ein Blended-Ansatz:
Ein Beispiel aus der Praxis: Ein mittelständischer Händler mit mehreren Filialen schult die gesamte Belegschaft jährlich per E-Learning zu Grundlagen und aktuellen Typologien und ergänzt für den oder die Geldwäschebeauftragte(n) sowie den bargeldnahen Verkauf einen Präsenz-Workshop mit aktuellen Fällen. Entscheidend ist, dass Art und Umfang zur Risikosituation passen und die Durchführung belegbar ist – so, wie es § 6 GwG und die BaFin-AuA vorgeben. Die getroffene Zuordnung – welche Gruppe welches Format erhält – sollte dabei kurz begründet und mit der Risikoanalyse verknüpft dokumentiert werden, damit sie im Prüfungsfall nachvollziehbar bleibt.
Bis zum 10. Juli 2027 bleibt das GwG maßgeblich; erst dann gilt die EU-Geldwäscheverordnung unmittelbar. Mit der AMLR (Verordnung (EU) 2024/1624) wird die Schulungspflicht auf EU-Ebene ausformuliert: Art. 12 AMLR (Schulung und Sensibilisierung) verlangt, dass Verpflichtete betroffene Mitarbeitende zu spezifischen, fortlaufenden Schulungsprogrammen verpflichten, damit diese geldwäscheverdächtige Vorgänge erkennen und wissen, wie sie zu verfahren haben.
Die formatoffene, risikoorientierte Logik bleibt damit erhalten – die Bedeutung dokumentierter, fortlaufender Schulung wird eher zunehmen; eine einmalige Onboarding-Schulung dürfte dem Maßstab fortlaufender Schulung regelmäßig nicht genügen. Art. 12 AMLR verlangt zudem, dass die Maßnahmen der Art und Größe des Unternehmens angemessen sind und dokumentiert werden – ohne Dokumentation lässt sich die Erfüllung nicht nachweisen. Der Trend geht damit klar zu strukturierten, wiederkehrenden und belegbaren Schulungsprogrammen. Mit welchen Mitteln Unternehmen solche Programme organisieren, gibt die Norm nicht vor; ein LMS ist dafür eine verbreitete, aber nicht die einzige Möglichkeit. Bis zur Geltung der AMLR richtet sich die Schulungspflicht jedoch weiterhin nach dem GwG; die hier skizzierten AMLR-Anforderungen sind ein Ausblick und noch nicht anwendbar.
Wer die wiederkehrende GwG-Pflichtschulung nicht selbst konzipieren und laufend pflegen will, kann statt eines Eigenbaus ein fertiges, fachlich gepflegtes E-Learning einsetzen und es über das eigene Lernmanagement (LMS) ausrollen; ob sich das rechnet, hängt von Belegschaftsgröße, Standorten und den intern verfügbaren Fachressourcen ab. Hinweis in eigener Sache: Bridgly stellt für dieses Pflichtthema eine standardisierte GwG-E-Learning-Schulung inklusive Nachweisführung bereit – Details auf der Leistungsseite zu GwG-Schulungen. Der Aufwand für Erstellung und laufende Aktualisierung der Inhalte liegt in diesem Fall beim Anbieter; die Nachweise entstehen im eingesetzten LMS und müssen dort weiterhin gepflegt und aufbewahrt werden – unabhängig davon, ob einzelne Schlüsselrollen zusätzlich in Präsenz geschult werden.
Weder noch. § 6 Abs. 2 Nr. 6 GwG verlangt eine erstmalige und laufende Unterrichtung der Beschäftigten, lässt das Format aber offen. Die BaFin-AuA nennen ausdrücklich sowohl Präsenz-Schulungen als auch geeignete, aktuelle IT-gestützte Programme; über Art, Umfang und Zeitpunkt entscheidet der Verpflichtete risikoorientiert und eigenständig, angemessen zur individuellen Risikosituation.
Ja, sofern die dabei entstehenden Nachweise gepflegt und aufbewahrt werden. Teilnahme-, Bearbeitungs- und Testprotokolle aus einem LMS eignen sich gut als belastbarer Nachweis der Unterrichtung – ein praktischer Vorteil gegenüber manuellen Teilnahmelisten. Wichtig ist, dass die Dokumentation vollständig, datiert und archiviert ist und die verarbeiteten Teilnahmedaten datenschutzkonform behandelt werden, damit die Erfüllung der Pflicht gegenüber der Aufsicht belegbar bleibt.
In der Praxis bewährt sich Blended Learning: E-Learning für die regelmäßige Breitenschulung aller Beschäftigten, Präsenz oder Workshop für Schlüsselrollen wie Geldwäschebeauftragte und risikoexponierte Bereiche. Maßgeblich ist nicht das Format an sich, sondern dass Umfang und Tiefe zur Risikosituation passen und die Durchführung nachvollziehbar dokumentiert ist.
Ab dem 10. Juli 2027 gilt die EU-Geldwäscheverordnung (AMLR) unmittelbar. Art. 12 AMLR verlangt spezifische, fortlaufende Schulungsprogramme, die der Art und Größe des Unternehmens angemessen und dokumentiert sind; eine punktuelle Onboarding-Schulung allein dürfte dem Maßstab fortlaufender Schulung regelmäßig nicht genügen. Die formatoffene, risikoorientierte Logik bleibt – bis dahin ist jedoch weiterhin das GwG maßgeblich.
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