Grünpflege verbindet zahlreiche Gefährdungen, von schneidenden Werkzeugen und weggeschleuderten Teilen bis zum Verkehr am Straßenrand. Sie lernen, Maschinen und Geräte sicher einzusetzen und im Straßenraum sicher zu arbeiten.

25 Min.
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Teilnahmebescheinigung
Grünpflege verbindet zahlreiche Gefährdungen: schneidende Werkzeuge, weggeschleuderte Teile, Lärm und Vibration, Hitze und UV-Strahlung, Zecken und Pflanzengifte sowie den Verkehr am Straßenrand. Die DGUV Regel 114-610 und die DGUV Vorschrift 1 verlangen eine tätigkeitsbezogene Unterweisung vor Beginn der Saison, denn Unfälle mit Freischneidern und Motorsägen führen regelmäßig zu schweren Verletzungen.
00 Grundlagen und Gefährdungen in der Grünpflege
01 Sicherer Umgang mit Maschinen und Geräten
02 Lärm, Vibration, Hitze und UV-Schutz
03 Arbeiten im Straßenraum
04 Zecken, Pflanzen und Erste Hilfe
05 Fazit
06 Lernerfolgskontrolle inkl. Zertifikat
Beschäftigte, die in Grünpflege, Garten- und Landschaftsbau oder Bauhof tätig sind, sowie deren Führungskräfte, als Erstunterweisung sowie als jährliche Auffrischung nach § 12 ArbSchG und DGUV Vorschrift 1.
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Mindestens einmal jährlich. § 12 Absatz 1 Arbeitsschutzgesetz verlangt eine „ausreichende und angemessene“ Unterweisung; das jährliche Intervall ergibt sich aus § 4 DGUV Vorschrift 1, der Unfallverhütungsvorschrift der gesetzlichen Unfallversicherung. Zusätzlich ist anlassbezogen zu unterweisen: vor Aufnahme der Tätigkeit bei Neueinstellungen, bei Versetzung an einen anderen Arbeitsplatz, bei Einführung neuer Arbeitsmittel, Verfahren oder Stoffe sowie nach Unfällen und Beinaheunfällen. Zwei Anforderungen entscheiden über die Wirksamkeit: Die Unterweisung muss arbeitsplatz- und tätigkeitsbezogen sein, und sie muss dokumentiert werden. Aus Sicht von Behörden und Gerichten gilt eine nicht dokumentierte Unterweisung im Streitfall als nicht erfolgt.
Eine Brandschutzunterweisung muss Beschäftigte in die Lage versetzen, Brände zu vermeiden und im Ernstfall richtig zu handeln. Rechtsgrundlagen sind das Arbeitsschutzgesetz und die Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A2.2. Zu den Inhalten zählen: Brandgefahren im Betrieb und Brandklassen; Verhalten im Brandfall und Absetzen eines Notrufs; Flucht- und Rettungswege, Sammelplätze; Bedienung von Feuerlöschern und Wandhydranten; Räumungsabläufe und die Rolle der Brandschutzhelfer. Die Unterweisung ist mindestens jährlich zu wiederholen und auf die konkreten Gegebenheiten des Betriebs zuzuschneiden. Als inhaltliche Grundlage bietet sich die Brandschutzordnung nach DIN 14096 an.
Die Folgen liegen weniger im Bußgeld als in der Haftung. Zivilrechtlich kann der Arbeitgeber den Regressanspruch gegenüber Beschäftigten verlieren und für Schäden einstehen. Strafrechtlich können bei schweren Unfällen Ermittlungsverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung oder fahrlässiger Tötung eingeleitet werden, mit persönlicher Verantwortung der Geschäftsführung. Beim Bußgeld lohnt der genaue Blick: Eine unterlassene Unterweisung ist kein eigener Tatbestand des § 25 ArbSchG — dieser greift bei Verstößen gegen Rechtsverordnungen oder vollziehbare Anordnungen der Aufsichtsbehörde und sieht dann Geldbußen bis 5 000 Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 bis 30 000 Euro vor. Der einschlägige Weg für die Unterweisungspflicht führt über § 209 Absatz 1 Nummer 1 SGB VII — Verstoß gegen eine Unfallverhütungsvorschrift, Geldbuße bis 10 000 Euro. Hinzu kommen Regressforderungen des Unfallversicherungsträgers und Fragen des Versicherungsschutzes.
Ja, sofern sie die inhaltlichen und formalen Anforderungen erfüllen. Weder das Arbeitsschutzgesetz noch die DGUV Vorschrift 1 schreiben eine bestimmte Form vor — verlangt wird eine ausreichende und angemessene Unterweisung, die arbeitsplatz- und tätigkeitsbezogen ist. Daraus ergeben sich drei Bedingungen für digitale Formate: Die Inhalte müssen auf die konkrete Tätigkeit zugeschnitten sein, es muss eine Lernerfolgskontrolle stattfinden, und die Teilnahme muss nachvollziehbar dokumentiert werden. Empfohlen wird außerdem eine Rückfragemöglichkeit bei einer fachkundigen Ansprechperson. Eine Grenze bleibt: Bei sicherheitskritischen Tätigkeiten — etwa dem Bedienen gefährlicher Maschinen oder Arbeiten mit Gefahrstoffen — sind ergänzende praktische Unterweisungen am Arbeitsplatz weiterhin erforderlich. Digitale Unterweisung ersetzt sie nicht, sie bereitet sie vor.
Ja. § 12 Absatz 1 Arbeitsschutzgesetz verlangt ausdrücklich eine Unterweisung, die sich auf den Arbeitsplatz oder den Aufgabenbereich der Beschäftigten bezieht. Eine einheitliche Standardunterweisung für die gesamte Belegschaft genügt dem nicht. Grundlage der Differenzierung ist die Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG: Sie ermittelt die tätigkeitsspezifischen Gefährdungen, aus denen sich der Schulungsbedarf ableitet. Ein Beschäftigter im Büro braucht andere Inhalte als eine Mitarbeiterin im Lager, im Außendienst oder in der Produktion. Führungskräfte tragen zusätzliche Pflichten: Nach § 13 Arbeitsschutzgesetz sind sie im Rahmen ihrer Aufgaben für die Umsetzung verantwortlich — eine Pflichtübertragung setzt nach § 13 Absatz 2 voraus, dass die beauftragte Person zuverlässig und fachkundig ist. Im Schadensfall wird eine pauschale Unterweisung regelmäßig als unzureichend bewertet.
Der Bereich umfasst 48 Online-Schulungen und ist damit der größte im Katalog. Er deckt die jährlichen Pflichtthemen ebenso ab wie tätigkeitsspezifische Unterweisungen. Im allgemeinen Arbeitsschutz: Arbeitgeberpflichten, Gefährdungen am Arbeitsplatz, Ergonomie, persönliche Schutzausrüstung, Umgang mit Gefahrstoffen, Heben und Tragen, Erste Hilfe und Verhalten im Notfall. Im Brandschutz: Brandklassen, Brandverhütung, Flucht- und Rettungswege, Feuerlöscher, Notruf und Räumung. Hinzu kommen tätigkeitsbezogene Unterweisungen, etwa für Flurförderzeuge, Krane, Erdbaumaschinen, Alleinarbeit und Arbeiten an Maschinen. Die Inhalte sind modular aufgebaut und lassen sich rollen- und arbeitsplatzbezogen zusammenstellen. Sie sind in über 30 Sprachen verfügbar und können um betriebseigene Angaben wie Fluchtwege, Sammelplätze, Notfallnummern und Ansprechpersonen ergänzt werden.
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