S043
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Unterweisung

Infektionsschutz: Folgebelehrung nach § 43 IfSG

Die Folgebelehrung nach § 43 IfSG ist für alle, die Lebensmittel herstellen, behandeln oder in Verkehr bringen, alle zwei Jahre nötig. Sie lernen, welche Erkrankungen und Symptome zu Tätigkeitsverboten führen.

Verkäufer reicht in einer Bäckerei ein Brötchen mit der Gebäckzange, eine Kollegin trägt Einmalhandschuhe
Dauer

25 Min.

Format

Multimodal

Sprachen

Über 30 Sprachen

Nachweis

Teilnahmebescheinigung

Herausforderung

Wer Lebensmittel herstellt, behandelt oder in Verkehr bringt, benötigt vor Aufnahme der Tätigkeit eine Erstbelehrung durch das Gesundheitsamt und danach alle zwei Jahre eine Folgebelehrung durch den Arbeitgeber nach § 43 IfSG. Salmonellen, Noroviren, Hepatitis A und andere Erreger können über Beschäftigte in Lebensmittel gelangen und ganze Ausbrüche auslösen. Die Belehrung ist zu dokumentieren und bei Kontrollen vorzulegen.

Lernziele
  • Sie überblicken die Tätigkeiten und Lebensmittel, für die § 42 und § 43 IfSG gelten.
  • Sie kennen die Erkrankungen und Symptome, die zu einem Tätigkeitsverbot führen: Durchfall, Erbrechen, Fieber, Gelbsucht, infizierte Wunden.
  • Sie wissen, wann Sie Ihren Arbeitgeber informieren müssen und wie Sie sich bei Erkrankung verhalten.
  • Sie wenden die Hygieneregeln zur Vermeidung lebensmittelbedingter Infektionen an.
  • Sie sind mit den Dokumentationspflichten und den Folgen von Verstößen vertraut.
Agenda
00 Grundlagen: § 42 und § 43 IfSG
01 Erkrankungen und Tätigkeitsverbote
02 Symptome erkennen und Meldepflichten
03 Hygieneregeln im Umgang mit Lebensmitteln
04 Dokumentation und Konsequenzen
05 Fazit
06 Lernerfolgskontrolle inkl. Zertifikat
Zielgruppe

Beschäftigte in Küchen, Kantinen, Lebensmittelproduktion, Handel und Gastronomie, als Folgebelehrung alle zwei Jahre nach § 43 IfSG.

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