
Die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) konkretisieren die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV). Die Verordnung formuliert Schutzziele: Arbeitsstätten sind so einzurichten und zu betreiben, dass Gefährdungen für Sicherheit und Gesundheit möglichst vermieden und verbleibende Gefährdungen möglichst gering gehalten werden. Die Lücke zwischen diesem Ziel und der Umsetzung füllen die ASR: Sie beschreiben für einzelne Anforderungen der Verordnung den Stand der Technik, der Arbeitsmedizin und der Hygiene. Am 4. September 2026 führte die Übersicht der BAuA 22 geltende ASR; eine weitere Regel (ASR A3.4/7) ist aufgehoben und wird nur noch historisch geführt.
Hinter den ASR steht der Ausschuss für Arbeitsstätten (ASTA). Er wird beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales gebildet; vertreten sein sollen Arbeitgeber, Gewerkschaften, Länderbehörden, die gesetzliche Unfallversicherung und weitere fachkundige Personen (§ 7 ArbStättV). Der Ausschuss ermittelt die Regeln, das Ministerium kann sie im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl) bekannt machen. Die Geschäfte des Ausschusses führt die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA), die auch die Volltexte veröffentlicht. Berufen wird in der Regel für vier Jahre — das steht nicht in der Verordnung, sondern in der Geschäftsordnung des Ausschusses, die seit dem 23. April 2026 gilt.
Die ASR sind keine Rechtsvorschrift: Sie werden nicht als Gesetz oder Verordnung erlassen, sondern vom Ausschuss ermittelt und vom Ministerium bekannt gemacht. Eine Pflicht, sie anzuwenden, kennt die Verordnung nicht. Ihre Wirkung heißt Vermutungswirkung: „Bei Einhaltung der bekannt gemachten Regeln ist davon auszugehen, dass die in dieser Verordnung gestellten Anforderungen diesbezüglich erfüllt sind“ (§ 3a Abs. 1 Satz 3 ArbStättV). Wer eine ASR anwendet, kann also davon ausgehen, die Verordnung insoweit einzuhalten. Der folgende Satz hält den Weg daneben ausdrücklich offen: Wendet der Arbeitgeber die Regeln nicht an, muss er „durch andere Maßnahmen die gleiche Sicherheit und den gleichen Schutz der Gesundheit der Beschäftigten erreichen“. Verbindlich bleibt die Verordnung.
Die Nummern bilden den Aufbau der ArbStättV ab. ASR mit einem V im Kennzeichen konkretisieren einen Paragrafen der Verordnung: ASR V3 „Gefährdungsbeurteilung“ gehört zu § 3 ArbStättV, ASR V3a.2 „Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten“ zu § 3a Abs. 2. ASR mit einem A sind nach einer Nummer des Anhangs benannt: ASR A2.2 „Maßnahmen gegen Brände“ trägt den Titel der Anhang-Nummer 2.2, ASR A6 „Bildschirmarbeit“ gehört zu Anhang 6. Die Nummer sagt allerdings nur, wo eine Regel ihren Schwerpunkt hat — die meisten ASR konkretisieren daneben auch einzelne Paragrafen der Verordnung; ASR A6 etwa zusätzlich § 3a Absatz 1 und § 6 Absatz 1. Die Reihe ist außerdem nicht lückenlos — zu vielen Anhang-Nummern existiert schlicht keine ASR. Aus einer fehlenden Nummer lässt sich deshalb nichts ableiten. Den maßgeblichen Bestand führt die BAuA in einer laufend gepflegten Übersicht; die jüngste Regel ist ASR A5.1 mit der Ausgabe August 2025 (GMBl 2025, S. 498).
Praktisch werden die ASR an zwei Stellen. Erstens in der Gefährdungsbeurteilung: ASR V3 beschreibt, wie die arbeitsstättenbezogene Beurteilung nach § 3 ArbStättV aufgebaut wird. Zweitens in der Unterweisung, die § 6 ArbStättV und § 12 ArbSchG verlangen — die ASR liefern dafür die inhaltlichen Anknüpfungspunkte, etwa zu Fluchtwegen oder zum organisatorischen Brandschutz. Wie groß das Feld ist, zeigt die amtliche Statistik: Für das Berichtsjahr 2024 meldet die BAuA 810.399 meldepflichtige Arbeitsunfälle und eine Unfallquote von 18,0 je 1.000 Vollarbeiter — nach Angaben der BAuA ein historischer Tiefstand. Der betriebliche Arbeitsschutz ordnet diese Pflichten in das Gesamtsystem ein; die daraus folgenden Unterweisungsthemen sind in den Arbeitsschutz- und Brandschutz-Schulungen abgebildet.
Wer ältere Unterlagen liest, stößt auf ASR mit ganz anderen Nummern — „ASR 5 Lüftung“ oder „ASR 7/3 Künstliche Beleuchtung“. Das waren die Arbeitsstätten-Richtlinien zur Arbeitsstättenverordnung von 1975. Nach der damaligen Übergangsvorschrift galten sie längstens bis zum 31. Dezember 2012; die BAuA führt sie heute ausdrücklich als abgelöst und nicht mehr gültig. Ähnlich klingende Abkürzungen gehören zu anderen Regelwerken: TRBS zur Betriebssicherheitsverordnung, TRGS zur Gefahrstoffverordnung. Und der ASA nach § 11 ASiG ist kein Regelwerk, sondern der betriebliche Arbeitsschutzausschuss.
Verbindlich ist die Arbeitsstättenverordnung, nicht die ASR. Wer eine ASR einhält, darf nach § 3a Abs. 1 Satz 3 ArbStättV davon ausgehen, die entsprechende Anforderung der Verordnung zu erfüllen. Wer abweicht, muss mit anderen Maßnahmen die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz erreichen und diese Maßnahmen in der Gefährdungsbeurteilung dokumentieren (§ 3 Absatz 3 ArbStättV).
Der Ausschuss für Arbeitsstätten (ASTA) ermittelt die Regeln. Er wird beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales gebildet; vertreten sein sollen Arbeitgeber, Gewerkschaften, Länderbehörden, die gesetzliche Unfallversicherung und weitere fachkundige Personen, insbesondere aus der Wissenschaft. Bekannt gemacht werden die Regeln im Gemeinsamen Ministerialblatt; die Geschäfte führt die BAuA.
Die Nummer zeigt, welchen Teil der Arbeitsstättenverordnung eine Regel konkretisiert. Ein V steht für einen Paragrafen — ASR V3 gehört zu § 3 ArbStättV. Ein A steht für eine Nummer des Anhangs — ASR A2.2 entspricht der Anhang-Nummer 2.2. Nicht zu jeder Anhang-Nummer existiert eine ASR.
Nein. Die Arbeitsstätten-Richtlinien zur Arbeitsstättenverordnung von 1975 — erkennbar an Nummern wie ASR 5 oder ASR 7/3 — galten nach der damaligen Übergangsvorschrift längstens bis zum 31. Dezember 2012. Die BAuA führt sie seither als abgelöst. Maßgeblich ist allein die aktuelle ASR-Übersicht.
Alle Quellen abgerufen am 4. September 2026, soweit im Eintrag nicht anders angegeben. Das Beitragsbild ist KI-generiert und trägt den Hinweis „Mit KI erstellt“ als Overlay.
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