Arbeitsschutz & Brandschutz
22.10.2026

Arbeitsschutzunterweisung: Pflicht, Fristen, Form und wer unterweisen darf

Bridgly Redaktion
Lesezeit:
18
Minuten
Teamleiterin erklärt drei Beschäftigten im Lager an einem Hochregal die Sicherheitsregeln, eine Person stellt eine Rückfrage
Inhaltsverzeichnis

Ja: Jeder Arbeitgeber muss alle Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit unterweisen – während der Arbeitszeit, vor Aufnahme der Tätigkeit und zugeschnitten auf den jeweiligen Arbeitsplatz oder Aufgabenbereich (§ 12 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz). Eine feste Wiederholungsfrist nennt das Arbeitsschutzgesetz nicht. „Mindestens jährlich“ verlangen die Arbeitsstättenverordnung, die Betriebssicherheitsverordnung und die Gefahrstoffverordnung in ihrem jeweiligen Anwendungsbereich sowie die Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 1; für Jugendliche gilt mindestens halbjährlich. Online-Formate verbietet keine der hier ausgewerteten Vorschriften ausdrücklich, ein reines Selbststudium reicht nach der DGUV Regel 100-001 aber nicht. Verantwortlich bleibt der Arbeitgeber, auch wenn er die Durchführung überträgt.

Was Arbeitgeber bei der Arbeitsschutzunterweisung sicherstellen müssen

  • Wer: Die Pflicht liegt beim Arbeitgeber. Er kann zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich mit seinen Aufgaben beauftragen (§ 13 Abs. 2 ArbSchG); nach der DGUV Regel 100-001 übernehmen das üblicherweise die unmittelbaren Vorgesetzten, die Gesamtverantwortung bleibt beim Arbeitgeber.
  • Wann: vor Aufnahme der Tätigkeit, bei Veränderungen im Aufgabenbereich, bei neuen Arbeitsmitteln oder Technologien und danach regelmäßig – nach mehreren Fachvorschriften mindestens einmal im Jahr, für Jugendliche mindestens halbjährlich.
  • Was: die Gefährdungen und Schutzmaßnahmen des konkreten Arbeitsplatzes, abgeleitet aus der Gefährdungsbeurteilung, dazu das Verhalten im Gefahrenfall, Erste Hilfe und Brandschutz.
  • Wie: in verständlicher Form und Sprache und mit der Möglichkeit zu Rückfragen; bei Gefahrstoffen mündlich, außer bei Tätigkeiten mit geringer Gefährdung (§ 6 Abs. 13 GefStoffV).
  • Womit nachgewiesen: je nach Vorschrift formlos dokumentiert, schriftlich mit Datum und Namen oder mit Unterschrift der Unterwiesenen.

Was § 12 Arbeitsschutzgesetz im Wortlaut verlangt

Die Grundnorm für alle Betriebe ist § 12 Abs. 1 ArbSchG. Sie lautet:

„Der Arbeitgeber hat die Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit während ihrer Arbeitszeit ausreichend und angemessen zu unterweisen. Die Unterweisung umfaßt Anweisungen und Erläuterungen, die eigens auf den Arbeitsplatz oder den Aufgabenbereich der Beschäftigten ausgerichtet sind. Die Unterweisung muß bei der Einstellung, bei Veränderungen im Aufgabenbereich, der Einführung neuer Arbeitsmittel oder einer neuen Technologie vor Aufnahme der Tätigkeit der Beschäftigten erfolgen. Die Unterweisung muß an die Gefährdungsentwicklung angepaßt sein und erforderlichenfalls regelmäßig wiederholt werden.“

Zusammengefasst: Die Unterweisung findet in der Arbeitszeit statt, sie ist auf den Arbeitsplatz zugeschnitten, sie erfolgt vor Aufnahme der Tätigkeit – bei der Einstellung ebenso wie bei neuen Aufgaben, Arbeitsmitteln oder Technologien – und sie wird wiederholt, wenn die Gefährdung es erfordert. Eine Zahl wie „jährlich“ und eine Form wie mündlich, schriftlich oder online nennt § 12 ArbSchG nicht; beides steht in den Verordnungen und im Regelwerk der Unfallversicherung. Eine Pflicht, die Unterweisung zu dokumentieren, enthält § 12 ArbSchG im Wortlaut ebenfalls nicht.

Wen die Pflicht trifft – und wo sie begrenzt ist

Erfasst sind alle Beschäftigten, unabhängig von der Betriebsgröße. Beschäftigte sind nach § 2 Abs. 2 ArbSchG Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten, arbeitnehmerähnliche Personen (ohne die in Heimarbeit Beschäftigten), Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter, Soldatinnen und Soldaten sowie die in Werkstätten für Behinderte Beschäftigten. Arbeitgeber sind natürliche und juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften, die solche Personen beschäftigen (§ 2 Abs. 3 ArbSchG). Eine Mindestzahl von Beschäftigten oder eine Ausnahme für Büros nennt § 12 ArbSchG nicht. Im öffentlichen Dienst gelten die Dienststellen als Betriebe (§ 2 Abs. 5 ArbSchG). Für Beamtinnen und Beamte der Länder, Gemeinden und sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts regelt das Landesrecht, ob und inwieweit die nach § 18 ArbSchG erlassenen Verordnungen – darunter Arbeitsstätten-, Betriebssicherheits- und Gefahrstoffverordnung – und damit deren Jahresfristen gelten (§ 20 Abs. 1 ArbSchG); § 12 ArbSchG gilt für sie unmittelbar.

Begrenzungen: Das Arbeitsschutzgesetz gilt nicht für Hausangestellte in privaten Haushalten und nicht für Beschäftigte auf Seeschiffen und in Betrieben, die dem Bundesberggesetz unterliegen, soweit dafür entsprechende Rechtsvorschriften bestehen (§ 1 Abs. 2 ArbSchG). Die Fachverordnungen gelten nur in ihrem Anwendungsbereich: die Arbeitsstättenverordnung in Arbeitsstätten – dazu zählen Arbeitsräume in Gebäuden auf dem Gelände eines Betriebes, also Räume, in denen Arbeitsplätze innerhalb von Gebäuden dauerhaft eingerichtet sind (§ 2 Abs. 1 und 3 ArbStättV) –, die Betriebssicherheitsverordnung bei der Verwendung von Arbeitsmitteln, die Gefahrstoffverordnung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen und das Jugendarbeitsschutzgesetz bei der Beschäftigung von Jugendlichen, also Personen ab 15 und unter 18 Jahren (§ 2 Abs. 2 JArbSchG); in den Ausnahmen vom Verbot der Beschäftigung von Kindern, etwa im Betriebspraktikum während der Vollzeitschulpflicht, gelten Teile des Gesetzes entsprechend (§ 5 Abs. 2 bis 4 JArbSchG). Die DGUV Vorschrift 1 verpflichtet den „Unternehmer“ gegenüber den „Versicherten“; die DGUV veröffentlicht sie als Muster, verbindlich ist die Fassung des zuständigen Unfallversicherungsträgers.

Leiharbeit: Bei einer Arbeitnehmerüberlassung trifft die Unterweisungspflicht den Entleiher. Er muss Qualifikation und Erfahrung der überlassenen Personen berücksichtigen; die sonstigen Arbeitsschutzpflichten des Verleihers bleiben unberührt (§ 12 Abs. 2 ArbSchG). Die DGUV Regel 100-001 nennt beim Verleiher ausdrücklich die Pflicht zu einer allgemeinen Unterweisung „unabhängig vom konkreten Arbeitsplatz oder Aufgabenbereich“ (Abschnitt 2.3.1).

Wie oft muss unterwiesen werden?

Vor Aufnahme der Tätigkeit und danach je nach Vorschrift mindestens einmal im Jahr oder öfter. Die Jahresfrist steht nicht in § 12 ArbSchG, sondern in den Fachvorschriften; welche davon greifen, hängt von den Tätigkeiten im Betrieb ab, bei Beamtinnen und Beamten der Länder und Gemeinden auch vom Landesrecht (§ 20 Abs. 1 ArbSchG). Zuerst die staatlichen Vorschriften, danach das Regelwerk der Unfallversicherung:

  • § 6 Abs. 4 Arbeitsstättenverordnung (in Arbeitsstätten, also auch in Büroräumen): vor Aufnahme der Tätigkeit, danach mindestens jährlich; unverzüglich erneut, wenn sich Tätigkeiten, Arbeitsorganisation, Arbeits- und Fertigungsverfahren oder Einrichtungen wesentlich verändern und die Veränderung mit zusätzlichen Gefährdungen verbunden ist.
  • § 12 Abs. 1 Betriebssicherheitsverordnung (Verwendung von Arbeitsmitteln): vor Aufnahme der Verwendung tätigkeitsbezogen, danach in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch einmal jährlich.
  • § 14 Abs. 2 Gefahrstoffverordnung (Tätigkeiten mit Gefahrstoffen): vor Aufnahme der Beschäftigung und danach mindestens jährlich, arbeitsplatzbezogen und mündlich. Ausgenommen sind Tätigkeiten, für die die Gefährdungsbeurteilung nur eine geringe Gefährdung ergibt und die Maßnahmen nach § 8 GefStoffV ausreichen: Für sie müssen keine weiteren Maßnahmen des Abschnitts 4 ergriffen werden, zu dem § 14 gehört (§ 6 Abs. 13 GefStoffV).
  • § 29 Jugendarbeitsschutzgesetz (Jugendliche): vor Beginn der Beschäftigung, bei wesentlicher Änderung der Arbeitsbedingungen und vor der ersten Arbeit an Maschinen, an gefährlichen Arbeitsstellen oder mit gesundheitsgefährdenden Stoffen; Wiederholung mindestens halbjährlich.
  • § 4 Abs. 1 DGUV Vorschrift 1 (Muster der DGUV, Ausgabe November 2013): Wiederholung „erforderlichenfalls“, „mindestens aber einmal jährlich“. Diese Pflicht besteht nur gegenüber Versicherten: Beamtinnen und Beamte sind nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII versicherungsfrei, „soweit für sie beamtenrechtliche Unfallfürsorgevorschriften oder entsprechende Grundsätze gelten“ (ausgenommen Ehrenbeamte); für sie greift diese Jahresfrist dann nicht, maßgeblich bleiben § 12 Abs. 1 Satz 4 ArbSchG („erforderlichenfalls regelmäßig“) und die Verordnungen, soweit sie für sie gelten.
  • ASR A2.2 „Maßnahmen gegen Brände“, Abschnitt 7.2 (Ausgabe Mai 2018, zuletzt geändert 2025): Unterweisung aller Beschäftigten über die festgelegten Brandschutzmaßnahmen, mindestens jedoch einmal jährlich.

Anlässe zwischen den Terminen: § 12 Abs. 1 Satz 3 ArbSchG verlangt eine Unterweisung bei der Einstellung, bei Veränderungen im Aufgabenbereich und bei der Einführung neuer Arbeitsmittel oder einer neuen Technologie. Die DGUV Regel 100-001 „Grundsätze der Prävention“ (Ausgabe Juni 2025, Abschnitt 2.3.1) nennt als weitere Anlässe unter anderem die Zuweisung einer anderen Tätigkeit, Veränderungen in den Arbeitsabläufen, neue Arbeitsstoffe, neue Erkenntnisse aus der überarbeiteten Gefährdungsbeurteilung, Ergebnisse von Betriebsbesichtigungen sowie Unfälle und Beinaheunfälle. Tritt ein solcher Anlass innerhalb der Jahresfrist ein, ist nach der DGUV Regel eine zusätzliche, darauf bezogene Unterweisung durchzuführen.

Grenze: Ein jährlicher Termin reicht deshalb nicht, wenn dazwischen ein Anlass eintritt oder eine Vorschrift kürzere Abstände verlangt. Kürzere Abstände nennt die DGUV Regel 100-001 neben § 29 JArbSchG etwa für § 9 DGUV Vorschrift 25 „Überfallprävention“ (halbjährlich). Für Brandschutzhelferinnen und Brandschutzhelfer enthält die ASR A2.2 in Abschnitt 7.3 eigene Vorgaben; sie gehören zur Brandschutzunterweisung und sind hier nicht ausgeführt.

Was gehört in die Unterweisung?

Die Inhalte folgen aus der Gefährdungsbeurteilung des Arbeitsplatzes. Die Arbeitsstättenverordnung verpflichtet den Arbeitgeber, den Beschäftigten „anhand der Gefährdungsbeurteilung“ Informationen über das bestimmungsgemäße Betreiben der Arbeitsstätte, alle gesundheits- und sicherheitsrelevanten Fragen der Tätigkeit, die notwendigen Schutzmaßnahmen und arbeitsplatzspezifische Maßnahmen – insbesondere bei Tätigkeiten auf Baustellen oder an Bildschirmgeräten – zur Verfügung zu stellen „und sie anhand dieser Informationen zu unterweisen“ (§ 6 Abs. 1 ArbStättV). Für alle Beschäftigten in Arbeitsstätten gehören danach dazu:

  • Maßnahmen im Gefahrenfall, insbesondere die Bedienung von Sicherheits- und Warneinrichtungen, die Erste Hilfe mit den dafür vorgehaltenen Mitteln und Einrichtungen sowie der innerbetriebliche Verkehr (§ 6 Abs. 2 ArbStättV);
  • Brandverhütung und Verhalten im Brandfall, insbesondere die Nutzung der Fluchtwege und Notausgänge (§ 6 Abs. 3 ArbStättV).

Je nach Tätigkeit kommen hinzu: bei Arbeitsmitteln die Gefährdungen bei ihrer Verwendung, die erforderlichen Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln sowie Maßnahmen bei Betriebsstörungen, Unfällen und zur Ersten Hilfe (§ 12 Abs. 1 Satz 1 und 2 BetrSichV); bei Gefahrstoffen alle auftretenden Gefährdungen und Schutzmaßnahmen anhand der Betriebsanweisung, einschließlich einer allgemeinen arbeitsmedizinisch-toxikologischen Beratung (§ 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 GefStoffV). Die DGUV Regel 100-001 fasst die Inhalte als arbeitsplatzbezogene Gefährdungen, Schutzmaßnahmen, sicheres Verhalten, Notfallmaßnahmen und die einschlägigen Vorschriften zusammen. Welche Themen ein bestimmter Arbeitsplatz braucht, lässt sich nicht pauschal sagen; das ergibt die Gefährdungsbeurteilung, bei der die Fachkraft für Arbeitssicherheit den Arbeitgeber berät (§ 6 Satz 2 Nr. 1 Buchst. e ASiG). Wie viele Ersthelferinnen und Ersthelfer ein Betrieb braucht und wie sie ausgebildet werden, ist eine eigene Frage und nicht Teil dieses Beitrags.

Ist eine Online-Unterweisung zulässig?

Ja, als Teil der Unterweisung – aber nicht als reines Selbststudium. Keine der hier ausgewerteten Vorschriften verbietet elektronische Unterweisungen ausdrücklich. Die Grenzen beschreibt die DGUV Regel 100-001 in Abschnitt 2.3.1: „Bei Unterweisungen müssen auch Rückfragen von Versicherten an die Unterweisenden möglich sein. Die alleinige Übergabe von Unterweisungsinhalten zum Selbststudium reicht daher nicht aus.“ Werden elektronische Hilfsmittel eingesetzt, kann danach die zusätzliche praktische Vermittlung einiger Arbeitsabläufe und Verhaltensweisen erforderlich sein; die Wirksamkeit der Unterweisungen ist durch die Führungskräfte zu überprüfen. Reicht die sprachliche Verständigung nicht aus, sind andere geeignete Kommunikationsmittel wie Skizzen, Fotos oder Videos einzusetzen; ein alleiniges Aushändigen der Vorschriften oder Regeln reicht nicht aus (Abschnitt 2.3.2).

Strengere Form bei Gefahrstoffen: Hier verlangt § 14 Abs. 2 Satz 1 GefStoffV, dass die Beschäftigten „mündlich unterwiesen werden“; das gilt nicht für Tätigkeiten mit geringer Gefährdung nach § 6 Abs. 13 GefStoffV. Die TRGS 555 „Betriebsanweisung und Information der Beschäftigten“ (Ausgabe Februar 2017, Abschnitt 5.3) führt dazu aus: „Die Unterweisungen sind mündlich, arbeitsplatz- und tätigkeitsbezogen durchzuführen.“ Elektronische Medien können danach „zur Unterstützung und Vorbereitung der Beschäftigten auf die Unterweisung genutzt werden“.

Was bei einem Online-Anteil zu prüfen ist: Sind Rückfragen an eine unterweisende Person möglich, und wie werden sie beantwortet? Wird der Bezug zum eigenen Arbeitsplatz hergestellt, den § 12 Abs. 1 Satz 2 ArbSchG verlangt? Welche Inhalte müssen praktisch gezeigt oder geübt werden? Gibt es Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, für die die mündliche Unterweisung Pflicht ist? Und wie wird festgestellt, ob die Inhalte verstanden wurden? Die Antworten hängen vom Betrieb ab und sind mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit zu klären. Besteht ein Betriebsrat, bestimmt er bei der Gestaltung der Unterweisung mit: Nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG hat er, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, bei „Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften“ mitzubestimmen; zeichnet ein Online-System Teilnahme oder Ergebnisse auf, ist zusätzlich Nr. 6 zu prüfen (Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen, „die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen“).

In eigener Sache: Bridgly bietet den Online-Kurs „Einführung in den Arbeitsschutz (Erstunterweisung)“ an. Ein solcher Kurs kann Inhalte vermitteln; den Bezug zum konkreten Arbeitsplatz, die Möglichkeit zu Rückfragen und praktische oder mündliche Teile muss der Betrieb weiterhin selbst sicherstellen. Für sich allein erfüllt der Kurs die Unterweisungspflicht deshalb nicht.

Wer darf unterweisen, und wer bleibt verantwortlich?

Verpflichtet ist der Arbeitgeber; durchführen können auch andere Personen, die er damit beauftragt hat. Neben dem Arbeitgeber sind nach § 13 Abs. 1 ArbSchG unter anderem sein gesetzlicher Vertreter, das vertretungsberechtigte Organ einer juristischen Person und Personen, die mit der Leitung eines Unternehmens oder eines Betriebes beauftragt sind, im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse verantwortlich. § 13 Abs. 2 ArbSchG lautet: „Der Arbeitgeber kann zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich damit beauftragen, ihm obliegende Aufgaben nach diesem Gesetz in eigener Verantwortung wahrzunehmen.“

Die DGUV Regel 100-001 (Abschnitt 2.3.1) ergänzt: Der Unternehmer kann die Pflicht zur Unterweisung auf andere Personen übertragen, „behält aber in jedem Fall die Gesamtverantwortung“. Weil Unterweisungen Anweisungen zu sicherem und gesundem Verhalten enthalten, ist für ihre Durchführung eine Weisungsbefugnis erforderlich. Üblicherweise wird die Aufgabe deshalb den unmittelbaren betrieblichen Vorgesetzten übertragen, etwa der Abteilungs-, Schicht- oder Teamleitung.

Die Rolle der Fachkraft für Arbeitssicherheit: Sie hat nach § 6 Satz 1 ASiG die Aufgabe, den Arbeitgeber beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung „zu unterstützen“, und berät ihn (Satz 2 Nr. 1). Nach Satz 2 Nr. 4 wirkt sie zudem darauf hin, dass sich alle Beschäftigten den Anforderungen des Arbeitsschutzes entsprechend verhalten, und belehrt sie über Unfall- und Gesundheitsgefahren. Die DGUV Regel 100-001 stellt klar, dass Fachkräfte für Arbeitssicherheit, Betriebsärztinnen und Betriebsärzte sowie Sicherheitsbeauftragte „bei Unterweisungen beraten und mitwirken“ können; sie können Unterweisungen aber „nicht eigenverantwortlich durchführen“, weil ihnen die erforderliche Weisungsbefugnis fehlt. Wo die Grenze zwischen dem Belehren nach dem ASiG und der Unterweisung nach § 12 ArbSchG im Betrieb verläuft und ob eine schriftliche Beauftragung nach § 13 Abs. 2 ArbSchG daran etwas ändert, regeln die ausgewerteten Quellen nicht ausdrücklich; das ist im Einzelfall zu klären.

Externe Unterweisende: Für externe Dienstleister als Unterweisende enthalten die ausgewerteten Quellen keine eigene Regel; auch wer einen fertigen Kurs einsetzt, behält die Verantwortung für die Unterweisung.

Wie die Unterweisung nachgewiesen wird

Die Form des Nachweises hängt von der Vorschrift ab. Nach der DGUV Regel 100-001 muss die Unterweisung dokumentiert werden, „damit der Unternehmer den Nachweis erbringen kann, dass er seiner Unterweisungsverpflichtung nachgekommen ist“. Die Anforderungen der hier ausgewerteten Vorschriften im Einzelnen:

  • § 12 ArbSchG: keine Dokumentationsvorschrift im Wortlaut.
  • § 4 Abs. 1 DGUV Vorschrift 1 (Muster): Die Unterweisung „muss dokumentiert werden“. Die Vorschrift sieht nach der DGUV Regel 100-001 „weder eine bestimmte Form der Dokumentation noch eine Unterschrift der unterweisenden Person oder der Unterwiesenen vor“.
  • § 12 Abs. 1 Satz 4 BetrSichV: Das Datum jeder Unterweisung und die Namen der Unterwiesenen sind schriftlich festzuhalten.
  • § 14 Abs. 2 Satz 7 GefStoffV: Inhalt und Zeitpunkt sind schriftlich festzuhalten und von den Unterwiesenen durch Unterschrift zu bestätigen. Das entfällt bei Tätigkeiten mit geringer Gefährdung nach § 6 Abs. 13 GefStoffV.
  • TRGS 555, Abschnitt 5.3: Die Beschäftigten bestätigen die Teilnahme durch Unterschrift; die Dokumentation kann formlos geschehen.

Ob eine schriftliche Dokumentation oder Unterschriften verlangt sind, hängt nach der DGUV Regel 100-001 also von den Vorschriften ab, die für Tätigkeit und Arbeitsplatz gelten, und von den unterwiesenen Inhalten. Eine Unterschrift der Unterwiesenen erleichtert nach der DGUV Regel den Nachweis auch dort, wo sie nicht vorgeschrieben ist.

Grenzen und Sonderfälle

  • Neue Beschäftigte und Auszubildende: Die erste Unterweisung findet vor Aufnahme der Tätigkeit statt (§ 12 Abs. 1 Satz 3 ArbSchG, § 6 Abs. 4 Satz 1 ArbStättV). Auszubildende sind als „die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten“ erfasst (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 ArbSchG). Für das Betriebspraktikum während der Vollzeitschulpflicht gelten nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 JArbSchG die §§ 9 bis 46 JArbSchG entsprechend, darunter § 29: Unterweisung vor Beginn der Beschäftigung, Wiederholung mindestens halbjährlich; wer als Arbeitgeber dabei vorsätzlich oder fahrlässig nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig unterweist, handelt ordnungswidrig (§ 59 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 JArbSchG). § 29 gilt ebenso für die erlaubte leichte Beschäftigung von Kindern über 13 Jahre (§ 5 Abs. 3 JArbSchG) und für die Beschäftigung vollzeitschulpflichtiger Jugendlicher in den Schulferien (§ 5 Abs. 4 JArbSchG). Bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen stehen Schülerinnen und Schüler den Beschäftigten gleich (§ 2 Abs. 7 Nr. 1 GefStoffV).
  • Jugendliche: Unterweisung vor Beginn der Beschäftigung und mindestens halbjährlich; an der Planung, Durchführung und Überwachung der Schutzvorschriften für Jugendliche beteiligt der Arbeitgeber die Betriebsärzte und die Fachkräfte für Arbeitssicherheit (§ 29 Abs. 1 bis 3 JArbSchG).
  • Sprache: Die Unterweisung muss in einer für die Beschäftigten verständlichen Form und Sprache erfolgen (§ 6 Abs. 4 Satz 3 ArbStättV, § 14 Abs. 2 Satz 6 GefStoffV; für die Informationen vor der Verwendung von Arbeitsmitteln § 12 Abs. 1 Satz 1 BetrSichV). Ob das die Muttersprache verlangt, sagen die Vorschriften nicht ausdrücklich. Nach der DGUV Regel 100-001 müssen sich die Verantwortlichen davon überzeugen, dass die Inhalte verstanden wurden.
  • Fassung der Unfallverhütungsvorschrift: Die DGUV veröffentlicht die DGUV Vorschrift 1 als Muster; maßgeblich ist die Fassung des zuständigen Unfallversicherungsträgers. Abweichungen sind dort nachzulesen.
  • Arbeitsmittel und Stoffe in Büro und Lager: Ob etwa Leitern, Regale, Flurförderzeuge oder Reinigungsmittel unter die Betriebssicherheits- oder die Gefahrstoffverordnung fallen und damit eigene, schriftlich dokumentierte Unterweisungen auslösen, ist anhand der Gefährdungsbeurteilung zu entscheiden. Bei Gefahrstoffen entfallen Betriebsanweisung und Unterweisung nach § 14 GefStoffV, wenn die Gefährdungsbeurteilung nur eine geringe Gefährdung ergibt und die Maßnahmen nach § 8 ausreichen (§ 6 Abs. 13 GefStoffV); die Unterweisung nach § 12 ArbSchG bleibt.
  • Weitere Fachvorschriften: Auch andere Verordnungen verlangen eine mündliche Unterweisung und eine unterschriebene Aufzeichnung, etwa bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen (§ 14 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Biostoffverordnung) und im Strahlenschutz (§ 63 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 6 Strahlenschutzverordnung); im Strahlenschutz ist eine Unterweisung per E-Learning nur zulässig, wenn die zuständige Behörde es zulässt (§ 63 Abs. 3 Satz 3 StrlSchV). Diese Vorschriften sind hier nicht im Einzelnen ausgewertet.
  • Nicht Teil dieses Beitrags: Unterweisung im Homeoffice, Fremdfirmen und Besucher, die Ausbildung von Ersthelfern und Brandschutzhelfern sowie Fragen des Personalvertretungsrechts. Dafür gelten zum Teil weitere Vorschriften, die hier nicht ausgewertet sind.

Was droht, wenn nicht unterwiesen wird?

§ 12 ArbSchG selbst ist kein eigener Bußgeldtatbestand; Geldbußen knüpfen an die Verordnungen oder an eine behördliche Anordnung an. Die Ordnungswidrigkeiten setzen jeweils vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln voraus. Die im Folgenden genannten Höchstbeträge gelten für Vorsatz; bei Fahrlässigkeit beträgt das Höchstmaß die Hälfte, also 2.500 statt 5.000 Euro und 15.000 statt 30.000 Euro (§ 17 Abs. 2 OWiG):

  • Behördliche Anordnung: Die zuständige Behörde kann im Einzelfall anordnen, welche Maßnahmen zur Erfüllung der Pflichten zu treffen sind (§ 22 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 ArbSchG). Wer als Arbeitgeber oder verantwortliche Person einer vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt, kann mit einer Geldbuße bis zu 30.000 Euro belegt werden (§ 25 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, Abs. 2 ArbSchG). Wer eine solche Handlung beharrlich wiederholt, macht sich strafbar (§ 26 Nr. 1 ArbSchG).
  • Arbeitsstätten: Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 6 Abs. 4 Satz 1 ArbStättV nicht sicherstellt, dass die Beschäftigten vor Aufnahme der Tätigkeit unterwiesen werden (§ 9 Abs. 1 Nr. 9 ArbStättV); Geldbuße bis zu 5.000 Euro (§ 25 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ArbSchG). Die jährliche Wiederholung nennt dieser Tatbestand nicht.
  • Arbeitsmittel: Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 12 Abs. 1 Satz 2 BetrSichV einen Beschäftigten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterweist (§ 22 Abs. 1 Nr. 26 BetrSichV); Geldbuße bis zu 5.000 Euro (§ 25 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ArbSchG).
  • Gefahrstoffe: Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 14 Abs. 2 Satz 1 GefStoffV nicht sicherstellt, dass die Beschäftigten mündlich unterwiesen werden (§ 22 Abs. 1 Nr. 25 GefStoffV). Der Tatbestand verweist auf § 26 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. b des Chemikaliengesetzes; dessen Bußgeldrahmen ist für diesen Beitrag nicht ausgewertet.
  • Jugendliche: Ordnungswidrig handelt der Arbeitgeber, der einen Jugendlichen entgegen § 29 JArbSchG nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig unterweist (§ 59 Abs. 1 Nr. 3 JArbSchG); Geldbuße bis zu 5.000 Euro (§ 59 Abs. 3 JArbSchG).

Wer durch eine vorsätzliche Handlung nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 Buchst. a ArbSchG – etwa einen der genannten Verstöße gegen die ArbStättV oder die BetrSichV – Leben oder Gesundheit eines Beschäftigten gefährdet, macht sich strafbar (§ 26 Nr. 2 ArbSchG; für Arbeitsstätten ausdrücklich § 9 Abs. 2 ArbStättV).

Weiterführende Beiträge zur Unterweisung

Dieser Beitrag bündelt die allgemeine Unterweisungspflicht nach dem Arbeitsschutzgesetz und den hier ausgewerteten Verordnungen und Regeln. Vertiefend:

Methodik und Aktualität

Geprüft wurde der Wortlaut von ArbSchG, ArbStättV, BetrSichV, GefStoffV, JArbSchG und ASiG in der Fassung, die gesetze-im-internet.de veröffentlicht: das ArbSchG zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2025, die BetrSichV durch Gesetz vom 18. Dezember 2025, die GefStoffV durch Verordnung vom 17. Dezember 2025 (berichtigt im Bundesgesetzblatt 2026 I Nr. 44 vom 25. Februar 2026), die ArbStättV durch Gesetz vom 27. März 2024, das JArbSchG durch Gesetz vom 23. Oktober 2024 und das ASiG durch Gesetz vom 20. April 2013. Die DGUV Vorschrift 1 (Muster, Ausgabe November 2013) und die DGUV Regel 100-001 (Ausgabe Juni 2025) wurden an den PDF-Dateien der DGUV gelesen. ASR A2.2 und TRGS 555 wurden am Spiegel der BGN gelesen, eines Unfallversicherungsträgers, weil die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin keine automatisierten Abrufe zulässt; ein Abgleich mit der amtlichen Fassung im Gemeinsamen Ministerialblatt steht aus. Nicht ausgewertet sind das Chemikaliengesetz, weitere Fachvorschriften mit eigenen Unterweisungspflichten und die Fassungen der DGUV Vorschrift 1 bei den einzelnen Unfallversicherungsträgern. Anlass für eine Überarbeitung sind Änderungen der genannten Gesetze und Verordnungen sowie neue Ausgaben der DGUV Regel 100-001, der ASR A2.2 oder der TRGS 555.

FAQ

Ist die Unterweisung auch in einem reinen Bürobetrieb Pflicht?

Ja. § 12 ArbSchG nennt keine Ausnahme für Büros. Büroräume eines Betriebes mit dauerhaft eingerichteten Arbeitsplätzen sind Arbeitsräume und damit Arbeitsstätten, deshalb gilt auch § 6 ArbStättV: Unterweisung vor Aufnahme der Tätigkeit und danach mindestens jährlich, unter anderem zu Bildschirmarbeit, Erster Hilfe, Brandschutz und Fluchtwegen. Ob weitere Verordnungen greifen, hängt von Arbeitsmitteln und Stoffen im Betrieb ab. Für Beamtinnen und Beamte der Länder und Gemeinden gelten die Verordnungen nur nach Landesrecht (§ 20 Abs. 1 ArbSchG). Die Jahresfrist der DGUV Vorschrift 1 gilt nur gegenüber Versicherten, also nicht für Beamtinnen und Beamte, soweit sie nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII versicherungsfrei sind; für sie bleibt es bei § 12 ArbSchG und den Verordnungen, soweit diese gelten.

Muss die Unterweisung unterschrieben werden?

Das hängt von der Vorschrift ab. Bei Gefahrstoffen bestätigen die Unterwiesenen Inhalt und Zeitpunkt durch Unterschrift (§ 14 Abs. 2 GefStoffV), ebenso bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen und im Strahlenschutz (§ 14 Abs. 3 BioStoffV, § 63 Abs. 6 StrlSchV). Die Unterschrift nach § 14 GefStoffV entfällt bei Tätigkeiten mit geringer Gefährdung (§ 6 Abs. 13 GefStoffV). Die BetrSichV verlangt eine schriftliche Aufzeichnung von Datum und Namen. Die DGUV Vorschrift 1 verlangt eine Dokumentation, nach der DGUV Regel 100-001 aber weder eine bestimmte Form noch eine Unterschrift.

Wer unterweist Leiharbeitskräfte?

Der Entleiher, also der Betrieb, dem die Beschäftigten zur Arbeitsleistung überlassen sind (§ 12 Abs. 2 ArbSchG). Er berücksichtigt dabei ihre Qualifikation und Erfahrung. Die übrigen Arbeitsschutzpflichten des Verleihers bleiben bestehen; nach der DGUV Regel 100-001 gehört dazu eine allgemeine Unterweisung, die nicht an einen bestimmten Arbeitsplatz gebunden ist.

Muss in der Muttersprache unterwiesen werden?

Die Vorschriften verlangen eine für die Beschäftigten verständliche Form und Sprache, nennen die Muttersprache aber nicht ausdrücklich. Reicht die sprachliche Verständigung nicht aus, sind nach der DGUV Regel 100-001 andere geeignete Mittel wie Skizzen, Fotos oder Videos einzusetzen. Die Verantwortlichen müssen sich davon überzeugen, dass die Inhalte verstanden wurden.

Droht ein Bußgeld, wenn nicht unterwiesen wird?

Ja, wenn ein Bußgeldtatbestand erfüllt ist. Bis zu 5.000 Euro (§ 25 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ArbSchG) sind möglich, wenn Beschäftigte nicht vor Aufnahme der Tätigkeit unterwiesen werden (§ 9 Abs. 1 Nr. 9 ArbStättV; die jährliche Wiederholung nennt dieser Tatbestand nicht) oder wenn bei Arbeitsmitteln nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterwiesen wird (§ 22 Abs. 1 Nr. 26 BetrSichV). Ebenfalls bis zu 5.000 Euro sind möglich, wenn Jugendliche nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig unterwiesen werden (§ 59 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 JArbSchG). Bei Gefahrstoffen verweist § 22 Abs. 1 Nr. 25 GefStoffV auf das Chemikaliengesetz, dessen Bußgeldrahmen hier nicht ausgewertet ist. § 12 ArbSchG selbst ist kein Tatbestand; für Verstöße gegen eine vollziehbare Anordnung sieht § 25 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, Abs. 2 ArbSchG bis zu 30.000 Euro vor. Bei Fahrlässigkeit halbiert sich das Höchstmaß jeweils (§ 17 Abs. 2 OWiG).

Quellen

Alle Quellen abgerufen am 22.10.2026, soweit im Eintrag nicht anders angegeben. ASR A2.2 und TRGS 555 gelesen am nichtamtlichen Spiegel der BGN; amtliche Fundstelle laut Spiegel: GMBl 2018 Nr. 24 S. 445 (ASR A2.2) und GMBl 2017 Nr. 15 S. 275 (TRGS 555).

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