Compliance
26.10.2026

Hinweisgeberschutzgesetz und Schulung: Information der Beschäftigten, Fachkunde der Meldestelle

Bridgly Redaktion
Lesezeit:
16
Minuten
Compliance-Verantwortliche erklärt drei Beschäftigten im Besprechungsraum, wie interne Meldungen ablaufen
Inhaltsverzeichnis

Nein: Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) schreibt keine Schulung aller Beschäftigten vor. Es verlangt von Beschäftigungsgebern mit in der Regel mindestens 50 Beschäftigten – und von bestimmten Unternehmen der Finanzbranche unabhängig von ihrer Größe – vor allem dreierlei: eine interne Meldestelle einzurichten und zu betreiben (§ 12 HinSchG), den Beschäftigten klare und leicht zugängliche Informationen über das interne Meldeverfahren bereitzustellen (§ 7 Abs. 3 HinSchG) und dafür zu sorgen, dass die Personen der Meldestelle über die notwendige Fachkunde verfügen (§ 15 Abs. 2 HinSchG). Eine Schulung ist ein möglicher Weg, die Beschäftigten zu informieren oder die Fachkunde aufzubauen; vorgeschrieben ist sie nicht. Für Gemeinden und Unternehmen in kommunaler Hand richtet sich die Pflicht nach dem jeweiligen Landesrecht.

Was Beschäftigungsgeber nach dem Hinweisgeberschutzgesetz tun müssen

  • Wer: Beschäftigungsgeber mit in der Regel mindestens 50 Beschäftigten (§ 12 Abs. 2 HinSchG). Die in § 12 Abs. 3 aufgezählten Unternehmen – etwa Wertpapierdienstleistungsunternehmen, Börsenträger, Kapitalverwaltungsgesellschaften sowie Institute nach dem Kreditwesengesetz und dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz – trifft die Pflicht unabhängig von der Zahl der Beschäftigten. Für Bund und Länder gilt sie für die Organisationseinheiten, die die obersten Behörden bestimmen, für Gemeinden nach Landesrecht (§ 12 Abs. 1).
  • Was: eine interne Meldestelle einrichten und betreiben und ihr die notwendigen Befugnisse erteilen (§ 12 Abs. 1 und 4); Meldekanäle einrichten (§ 16 HinSchG); den Beschäftigten Informationen über die Nutzung des internen Meldeverfahrens bereitstellen (§ 7 Abs. 3 Satz 2); sicherstellen, dass die beauftragten Personen unabhängig arbeiten, andere Aufgaben nicht zu Interessenkonflikten führen und die Personen die notwendige Fachkunde haben (§ 15 Abs. 1 und 2).
  • Was die Meldestelle selbst tut: Sie betreibt die Meldekanäle, führt das Verfahren mit Eingangsbestätigung nach spätestens sieben Tagen und Rückmeldung innerhalb von drei Monaten nach der Bestätigung und ergreift Folgemaßnahmen (§ 13 Abs. 1 HinSchG, § 17 HinSchG). Sie hält Informationen über externe Meldeverfahren bereit (§ 13 Abs. 2) und wahrt die Vertraulichkeit der Identität der hinweisgebenden und der in der Meldung genannten Personen (§ 8 HinSchG).
  • Womit nachgewiesen: Eine Form des Nachweises nennt das Gesetz weder für die Information der Beschäftigten noch für die Fachkunde. Wie ein Beschäftigungsgeber festhält, welche Informationen er wo bereitstellt und wie die beauftragten Personen ihre Fachkunde erworben haben, entscheidet er selbst – das ist Praxis, keine gesetzliche Vorgabe. Die Dokumentationspflicht nach § 11 HinSchG betrifft die eingehenden Meldungen, nicht die Qualifizierung der Meldestelle.

Was das Gesetz im Wortlaut verlangt: Information und Fachkunde

Für die Beschäftigten verlangt das Gesetz Informationen, für die Personen der Meldestelle Fachkunde. § 7 Abs. 3 Satz 2 HinSchG regelt, was die Beschäftigten erhalten:

„Diese Beschäftigungsgeber stellen für Beschäftigte klare und leicht zugängliche Informationen über die Nutzung des internen Meldeverfahrens bereit.“

§ 15 Abs. 2 Satz 1 HinSchG regelt, was die Personen der internen Meldestelle mitbringen müssen:

„Beschäftigungsgeber tragen dafür Sorge, dass die mit den Aufgaben einer internen Meldestelle beauftragten Personen über die notwendige Fachkunde verfügen.“

Zusammengefasst: Informationen schulden die zur Meldestelle verpflichteten Beschäftigungsgeber, über Fachkunde müssen die Personen der Meldestelle verfügen. Das Wort „Schulung“ verwendet das Gesetz für keine der beiden Gruppen. Im HinSchG steht es nur in § 25 – und dort für die externen Meldestellen, nicht für interne Meldestellen: „Die für die Bearbeitung von Meldungen zuständigen Personen werden regelmäßig für diese Aufgabe geschult.“ (§ 25 Abs. 2 Satz 1 HinSchG)

Für die interne Meldestelle nennen Schulungen nur Texte außerhalb des Gesetzes. Die Begründung des Regierungsentwurfs (BT-Drs. 20/3442, S. 80) verlangt Fachkunde „zur Erfüllung aller der Meldestelle übertragenen Aufgaben“ und ergänzt: „Dies kann beispielsweise durch geeignete Schulungen sichergestellt werden.“ Die Schulung ist dort ein Beispiel, keine Pflicht. Erwägungsgrund 59 der Hinweisgeberrichtlinie (EU) 2019/1937 nennt als Möglichkeiten, die Informationen über die Meldeverfahren an einer sichtbaren Stelle und auf der Unternehmenswebsite zu veröffentlichen oder in Kursen und Schulungen zu Ethik und Integrität zu behandeln. Auch die Aufsichtspflicht des Betriebsinhabers nach § 130 OWiG spricht von den „erforderlichen Aufsichtsmaßnahmen“; eine Schulung nennt die Vorschrift nicht.

Müssen alle Beschäftigten geschult werden?

Nein. Die Beschäftigten müssen informiert werden, nicht geschult. Verpflichtet sind die Beschäftigungsgeber, die nach § 12 Abs. 1 und 3 eine interne Meldestelle einrichten müssen (§ 7 Abs. 3 Satz 2). Daneben hält die interne Meldestelle für die Beschäftigten klare und leicht zugängliche Informationen über externe Meldeverfahren und über einschlägige Meldeverfahren von Stellen der Europäischen Union bereit (§ 13 Abs. 2). Die Richtlinie sieht dasselbe Paar vor: Informationen über die Nutzung der internen Meldekanäle und über die Verfahren für externe Meldungen (Art. 7 Abs. 3 und Art. 9 Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie (EU) 2019/1937, konsolidierte Fassung).

Soll und Muss: § 7 Abs. 3 Satz 1 ist eine Soll-Vorschrift – die Beschäftigungsgeber „sollen Anreize dafür schaffen“, dass sich hinweisgebende Personen vor einer externen Meldung zunächst an die interne Meldestelle wenden. Satz 2, die Bereitstellung der Informationen, ist verpflichtend. Satz 3 setzt die Grenze: Die Möglichkeit einer externen Meldung darf dadurch nicht beschränkt oder erschwert werden.

Inhalt der Informationen: Das Gesetz nennt die Nutzung des internen Meldeverfahrens und die externen Meldeverfahren, zählt die Inhalte aber nicht einzeln auf. Naheliegend ist, die Meldekanäle zu beschreiben – Meldungen müssen mündlich oder in Textform möglich sein, auf Ersuchen auch in einer persönlichen Zusammenkunft (§ 16 Abs. 3) – und zu erklären, was gemeldet werden kann: Informationen über Verstöße im sachlichen Anwendungsbereich des § 2 HinSchG, darunter strafbewehrte Verstöße, bußgeldbewehrte Verstöße, soweit die verletzte Vorschrift dem Schutz von Leben, Leib oder Gesundheit oder dem Schutz der Rechte von Beschäftigten oder ihrer Vertretungsorgane dient, sowie die weiteren in § 2 Abs. 1 Nr. 3 bis 11 und Abs. 2 aufgezählten Fälle.

Form: Eine Form schreibt das Gesetz nicht vor – weder Aushang noch Intranet, weder Präsenzveranstaltung noch Online-Kurs. Eine Schulung aller Beschäftigten ist deshalb ein möglicher Weg, die Informationspflicht zu erfüllen, wie ihn auch Erwägungsgrund 59 der Richtlinie nennt; verlangt wird sie nicht. Ob ein Unternehmen alle Beschäftigten schulen muss, beantwortet das Gesetz also mit Nein; ob es eine Meldestelle braucht und informieren muss, hängt davon ab, ob es in der Regel mindestens 50 Beschäftigte hat oder unter § 12 Abs. 3 fällt. Wie sich Beschäftigte darüber hinaus für Compliance-Themen sensibilisieren lassen, beschreibt der Beitrag Compliance-Awareness.

Welche Fachkunde braucht die interne Meldestelle?

Die „notwendige Fachkunde“ – was genau dazu gehört, sagt das Gesetz nicht. § 15 Abs. 2 nennt weder Inhalte noch Umfang, Nachweis oder Wiederholung. Dazu kommt § 15 Abs. 1: Die beauftragten Personen sind bei ihrer Tätigkeit unabhängig; sie dürfen andere Aufgaben wahrnehmen, wenn diese nicht zu Interessenkonflikten führen. Nach der Begründung des Regierungsentwurfs bezieht sich die Fachkunde auf alle Aufgaben, die der Meldestelle übertragen sind. Aus diesen Aufgaben lässt sich ableiten, welche Kenntnisse die Personen der Meldestelle brauchen. Die folgende Liste ist eine solche Ableitung, kein Lehrplan aus Gesetz oder Behördenpapier:

  • Meldekanäle: Meldungen müssen mündlich oder in Textform möglich sein, mündlich per Telefon oder über eine andere Art der Sprachübermittlung; auf Ersuchen ist eine persönliche Zusammenkunft zu ermöglichen (§ 16 Abs. 3). Zugriff auf die eingehenden Meldungen haben nur die zuständigen und die sie unterstützenden Personen (§ 16 Abs. 2).
  • Verfahren und Fristen: Eingangsbestätigung spätestens nach sieben Tagen, Prüfung, ob der gemeldete Verstoß in den sachlichen Anwendungsbereich nach § 2 fällt, Prüfung der Stichhaltigkeit, Kontakt mit der hinweisgebenden Person, Folgemaßnahmen und Rückmeldung innerhalb von drei Monaten nach der Eingangsbestätigung (§ 17 Abs. 1 und 2).
  • Vertraulichkeit: Die Identität der hinweisgebenden Person, der Personen, die Gegenstand der Meldung sind, und der sonstigen genannten Personen darf nur den Zuständigen und den sie unterstützenden Personen bekannt werden (§ 8 Abs. 1). Wer die Vertraulichkeit nicht wahrt, handelt ordnungswidrig – auch bei Fahrlässigkeit (§ 40 Abs. 3 und 4 HinSchG).
  • Informationen: die Informationen über externe Meldeverfahren, die die Meldestelle für die Beschäftigten bereithält (§ 13 Abs. 2).
  • Dokumentation: alle eingehenden Meldungen dauerhaft abrufbar und unter Beachtung der Vertraulichkeit dokumentieren; eine Tonaufzeichnung oder ein Wortprotokoll telefonischer Meldungen nur mit Einwilligung der hinweisgebenden Person (§ 11 Abs. 1 und 2).

Ob eine bestimmte Person diese Fachkunde hat, wie sie belegt wird und ob sie aufgefrischt werden muss, regelt das HinSchG nicht; das hängt vom Einzelfall ab. Zu prüfen ist, welche Aufgaben die Meldestelle übernimmt, welche Rechtsgebiete die zu erwartenden Meldungen berühren und ob die Person unabhängig und ohne Interessenkonflikt arbeiten kann.

In eigener Sache: Bridgly bietet die Weiterbildung „Hinweisgeberschutz für Meldestellen-Beauftragte (HinSchG)“ an (55 Minuten). Weil das Gesetz weder Inhalt noch Umfang noch Nachweis der Fachkunde nennt, lässt sich nicht sagen, dass ein Kurs die Anforderung des § 15 Abs. 2 erfüllt; ob die Fachkunde vorliegt, muss der Beschäftigungsgeber selbst beurteilen.

Ab wann ist eine interne Meldestelle Pflicht, und wer darf sie übernehmen?

Ab in der Regel mindestens 50 Beschäftigten. Die Pflicht aus § 12 Abs. 1 Satz 1 gilt nach § 12 Abs. 2 nur für Beschäftigungsgeber „mit jeweils in der Regel mindestens 50 Beschäftigten“. Für die in § 12 Abs. 3 aufgezählten Unternehmen gilt sie unabhängig von der Zahl der Beschäftigten. Beschäftigte sind nach § 3 Abs. 8 HinSchG unter anderem Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten, Beamtinnen und Beamte sowie arbeitnehmerähnliche Personen. Wie Teilzeitkräfte oder überlassene Leiharbeitskräfte bei der Schwelle zählen und was „in der Regel“ bei schwankender oder wachsender Belegschaft bedeutet, sagt § 12 nicht. Für „in der Regel“ nennt die Begründung des Regierungsentwurfs einen Maßstab: Zur Feststellung der regelmäßigen Beschäftigtenzahl bedürfe es „eines Rückblicks auf die bisherige personelle Stärke und einer Einschätzung der zukünftigen Entwicklung“; eine „auf einen bestimmten Stichtag abgestellte Betrachtung“ solle nicht erfolgen (BT-Drs. 20/3442, S. 77, mit Verweis auf die Urteile des Bundesarbeitsgerichts 2 AZR 356/90 und 2 AZR 140/12). Wer wächst, prüft deshalb die bisherige und die absehbare Zahl der Beschäftigten und klärt Zweifelsfälle rechtlich.

Übergangsfrist abgelaufen: Private Beschäftigungsgeber mit in der Regel 50 bis 249 Beschäftigten mussten ihre interne Meldestelle erst ab dem 17. Dezember 2023 einrichten; für die Unternehmen nach § 12 Abs. 3 galt diese Schonfrist nicht (§ 42 Abs. 1 HinSchG). Die Übergangsregel steht in § 42, nicht in § 12. Das Bußgeld für eine fehlende Meldestelle ist seit dem 1. Dezember 2023 anzuwenden (§ 42 Abs. 2). Das Bundesamt für Justiz, bei dem die externe Meldestelle des Bundes angesiedelt ist, fasst Schwelle und Übergangsfrist in seinen häufig gestellten Fragen zusammen.

Wer die Meldestelle sein darf: eine beim Beschäftigungsgeber beschäftigte Person, eine Arbeitseinheit aus mehreren Beschäftigten oder ein Dritter (§ 14 Abs. 1 HinSchG). Wer einen Dritten beauftragt, bleibt selbst verpflichtet, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um einen etwaigen Verstoß abzustellen (§ 14 Abs. 1 Satz 2). Private Beschäftigungsgeber mit in der Regel 50 bis 249 Beschäftigten können eine gemeinsame Stelle einrichten und betreiben; die Pflicht, den Verstoß abzustellen und der hinweisgebenden Person Rückmeldung zu geben, bleibt beim einzelnen Beschäftigungsgeber (§ 14 Abs. 2). Nach Erwägungsgrund 56 der Richtlinie hängt es von der Struktur des Unternehmens ab, wer am besten geeignet ist; Unabhängigkeit und der Ausschluss von Interessenkonflikten sollen gewährleistet sein. In kleineren Unternehmen kommt danach etwa eine Person in Doppelfunktion in Betracht, die direkt der Unternehmensleitung berichten kann, zum Beispiel aus der Leitung der Compliance- oder Personalabteilung oder als Rechts- oder Datenschutzbeauftragte. Die Begründung des Regierungsentwurfs hält es für möglich, dass bei einer anderen Konzerngesellschaft eine unabhängige und vertrauliche Stelle als „Dritter“ im Sinne von Art. 8 Abs. 5 der Richtlinie eingerichtet wird (BT-Drs. 20/3442, S. 79); § 14 selbst nennt den Konzern nicht, die Gestaltung ist im Einzelfall zu prüfen.

Gilt das auch für Kommunen und Behörden?

Für Bund und Länder ja, für Gemeinden nach Landesrecht. Ist der Bund oder ein Land Beschäftigungsgeber, bestimmen die obersten Bundes- oder Landesbehörden Organisationseinheiten – einzelne oder mehrere Behörden, Verwaltungsstellen, Betriebe oder Gerichte –, bei denen die interne Meldestelle einzurichten und zu betreiben ist (§ 12 Abs. 1 Satz 2 und 3). Die Sorge für die Fachkunde gilt dann für diese Organisationseinheiten entsprechend (§ 15 Abs. 2 Satz 2). Für Gemeinden und Gemeindeverbände sowie für Beschäftigungsgeber, die in ihrem Eigentum oder unter ihrer Kontrolle stehen, gilt die Pflicht zur Einrichtung und zum Betrieb interner Meldestellen „nach Maßgabe des jeweiligen Landesrechts“ (§ 12 Abs. 1 Satz 4).

Die Richtlinie gibt dafür den Rahmen vor: Die Pflicht zu internen Meldekanälen gilt für alle juristischen Personen des öffentlichen Sektors; die Mitgliedstaaten können aber Gemeinden mit weniger als 10 000 Einwohnern oder weniger als 50 Arbeitnehmern ausnehmen und vorsehen, dass Gemeinden Meldekanäle gemeinsam betreiben (Art. 8 Abs. 9 der Richtlinie). Welche Gemeinden in einem Land verpflichtet sind und ob die Pflichten zur Information der Beschäftigten (§ 7 Abs. 3, § 13 Abs. 2) und zur Fachkunde (§ 15 Abs. 2) dort über das Landesrecht gelten, regelt das Land. Dieser Beitrag behandelt das Landesrecht nicht; für eine Gemeinde ist deshalb zuerst das Recht ihres Landes zu prüfen.

Fallen Meldungen zur KI-Verordnung unter das Hinweisgeberschutzgesetz?

Ja, seit dem 29. Juli 2026 ausdrücklich. § 2 Abs. 1 Nr. 10 HinSchG erfasst „Verstöße gegen Vorschriften der Verordnung (EU) 2024/1689“, also der KI-Verordnung. Eingefügt hat die Nummer Art. 2 des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung über künstliche Intelligenz vom 22. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 223, ausgegeben am 28. Juli 2026), das nach seinem Art. 5 am Tag nach der Verkündung in Kraft getreten ist. Die KI-Verordnung selbst verweist für die Meldung von Verstößen und den Schutz der meldenden Personen auf die Hinweisgeberrichtlinie (Art. 87 KI-Verordnung). Eine eigene Schulungspflicht für die Meldestelle folgt daraus nicht. Weil die Meldestelle nach § 17 Abs. 1 Nr. 2 prüft, ob ein gemeldeter Verstoß in den Anwendungsbereich nach § 2 fällt, gehört diese Prüfung seitdem auch für Vorschriften der KI-Verordnung zu ihren Aufgaben – das ist eine Ableitung, keine gesonderte Vorgabe. Wird etwa ein KI-Werkzeug ohne interne Freigabe genutzt, ist zunächst eine interne Regel wie eine KI-Richtlinie berührt; ob zugleich eine Vorschrift der KI-Verordnung verletzt ist und die Meldung damit unter § 2 Abs. 1 Nr. 10 fällt, ist im Einzelfall zu prüfen.

Pflichten und Bußgelder im Überblick

Bußgeldbewehrt sind nach § 40 HinSchG bestimmte Handlungen; für fehlende Schulung, Information oder Fachkunde enthält die Vorschrift keinen Tatbestand. Die Pflichten im Einzelnen, jeweils mit Adressat, Norm und Bußgeld:

  • Interne Meldestelle einrichten und betreiben – Beschäftigungsgeber ab in der Regel 50 Beschäftigten, Unternehmen nach § 12 Abs. 3 ohne Schwelle (§ 12 Abs. 1 Satz 1). Bußgeld: ja, nach § 40 Abs. 2 Nr. 2 bis zu 20 000 Euro, nur bei Vorsatz; anzuwenden seit dem 1. Dezember 2023.
  • Informationen über das interne Meldeverfahren bereitstellen – zur Meldestelle verpflichtete Beschäftigungsgeber (§ 7 Abs. 3 Satz 2). Bußgeld: nein, § 40 nennt die Vorschrift nicht.
  • Informationen über externe Meldeverfahren bereithalten – interne Meldestelle (§ 13 Abs. 2). Bußgeld: nein, § 40 nennt die Vorschrift nicht.
  • Für die notwendige Fachkunde sorgen – Beschäftigungsgeber (§ 15 Abs. 2). Bußgeld: nein, § 40 nennt die Vorschrift nicht.
  • Vertraulichkeit der Identität wahren – Meldestellen (§ 8 Abs. 1 Satz 1). Bußgeld: ja, bei Vorsatz bis zu 50 000 Euro (§ 40 Abs. 3), bei Leichtfertigkeit höchstens die Hälfte, also bis zu 25 000 Euro (§ 17 Abs. 2 OWiG), bei einfacher Fahrlässigkeit bis zu 10 000 Euro (§ 40 Abs. 4).
  • Meldungen und die anschließende Kommunikation nicht behindern (§ 7 Abs. 2) und keine Repressalien ergreifen – jede Person. Bußgeld: ja, nach § 40 Abs. 2 Nr. 1 und 3 bis zu 50 000 Euro, nur bei Vorsatz; auch der Versuch kann geahndet werden (§ 40 Abs. 5).

Die Beträge stehen in § 40 Abs. 6 HinSchG. Weil § 40 Abs. 2 keine Fahrlässigkeit nennt, kann dort nur vorsätzliches Handeln geahndet werden (§ 10 OWiG). Für § 40 Abs. 2 Nr. 1 und 3 sowie Abs. 3 und 4 ordnet § 40 Abs. 6 Satz 2 die Anwendung von § 30 Abs. 2 Satz 3 OWiG an: Bei einer Geldbuße gegen eine juristische Person oder Personenvereinigung verzehnfacht sich das Höchstmaß für diese Tatbestände. Für die fehlende Meldestelle (§ 40 Abs. 2 Nr. 2) gilt diese Verweisung nicht.

Grenzen und Ausnahmen

  • Unter 50 Beschäftigten: keine Pflicht zur internen Meldestelle, außer für die Unternehmen nach § 12 Abs. 3 (§ 12 Abs. 2 und 3). Die Informationspflicht nach § 7 Abs. 3 trifft nur Beschäftigungsgeber, die zur Meldestelle verpflichtet sind.
  • Bund, Länder, Gemeinden: Bund und Länder über Organisationseinheiten (§ 12 Abs. 1 Satz 2 und 3, § 15 Abs. 2 Satz 2); Gemeinden und Unternehmen in kommunaler Hand nach Maßgabe des Landesrechts (§ 12 Abs. 1 Satz 4).
  • Gemeinsame Stelle: nur für private Beschäftigungsgeber mit in der Regel 50 bis 249 Beschäftigten; Abhilfe und Rückmeldung bleiben beim einzelnen Beschäftigungsgeber (§ 14 Abs. 2).
  • Dritte als Meldestelle: Die Beauftragung eines Dritten ist zulässig, entbindet aber nicht von eigenen Maßnahmen gegen einen Verstoß (§ 14 Abs. 1 Satz 2).
  • Anonyme Meldungen: Die interne Meldestelle „sollte“ auch anonym eingehende Meldungen bearbeiten; eine Pflicht, die Meldekanäle für anonyme Meldungen zu gestalten, besteht nicht (§ 16 Abs. 1 Satz 4 und 5).
  • „Geschult“ nur bei externen Meldestellen: § 25 Abs. 2 gilt für die Personen der externen Meldestellen, nicht für interne Meldestellen.
  • Nicht Teil dieses Beitrags: die externen Meldestellen im Einzelnen, Offenlegung, Schutz vor Repressalien und Schadensersatz, die Beteiligung von Betriebs- oder Personalrat, Beschwerdeverfahren nach anderen Gesetzen, das Landesrecht der Gemeinden und die Auswahl von Hinweisgebersystemen.

Weiterführende Beiträge

Methodik und Aktualität

Geprüft wurde der Wortlaut des Hinweisgeberschutzgesetzes in der Fassung, die gesetze-im-internet.de veröffentlicht (zuletzt geändert durch Art. 9 Abs. 1 des Gesetzes vom 25. September 2026, BGBl. 2026 I Nr. 275). Diese Änderung betrifft nur § 12 Abs. 3 Nr. 7 und tritt am 30. Januar 2027 in Kraft (Art. 13 Abs. 3 des Gesetzes); der veröffentlichte Text zeigt sie noch nicht. Der Gesamttext wurde nach „Schulung“, „geschult“ und „Fachkunde“ durchsucht: Die Wörter kommen nur in § 15 (Fachkunde der internen Meldestelle) und § 25 (Schulung bei den externen Meldestellen) vor. Herangezogen wurden außerdem die Richtlinie (EU) 2019/1937 in der konsolidierten Fassung vom 30. Dezember 2024 (Art. 7 bis 9) und in der Urfassung (Erwägungsgründe 56 und 59), Art. 87 der KI-Verordnung in der konsolidierten Fassung vom 27. Juli 2026, die §§ 10, 17, 30 und 130 OWiG, die Begründung des Regierungsentwurfs (BT-Drs. 20/3442 vom 19. September 2022) als Gesetzesmaterial und die häufig gestellten Fragen des Bundesamts für Justiz (ohne Standangabe). Nicht ausgewertet sind das Landesrecht der Gemeinden, die Beschlussempfehlung und das Vermittlungsverfahren zum Regierungsentwurf, Berichtigungen der Richtlinie sowie Rechtsprechung und Fachliteratur zur Fachkunde. Anlass für eine Überarbeitung sind weitere Änderungen des § 2 HinSchG, das Inkrafttreten der Änderung am 30. Januar 2027 und neue Aussagen von Gesetzgeber oder Behörden zur Fachkunde.

FAQ

Droht ein Bußgeld, wenn die Beschäftigten nicht geschult werden?

Für fehlende Schulung, Information oder Fachkunde enthält § 40 HinSchG keinen Bußgeldtatbestand. Bußgeldbewehrt sind unter anderem eine fehlende interne Meldestelle (§ 40 Abs. 2 Nr. 2: bis zu 20 000 Euro, nur bei Vorsatz) und eine Verletzung der Vertraulichkeit (§ 40 Abs. 3: bei Vorsatz bis zu 50 000 Euro, bei Leichtfertigkeit wegen § 17 Abs. 2 OWiG höchstens die Hälfte, also bis zu 25 000 Euro; § 40 Abs. 4: bei einfacher Fahrlässigkeit bis zu 10 000 Euro).

Reicht ein Online-Kurs für die Information der Beschäftigten?

Das Gesetz schreibt für die Information keine Form vor, also weder Präsenz noch Online. Verlangt sind klare und leicht zugängliche Informationen über die Nutzung des internen Meldeverfahrens (§ 7 Abs. 3 Satz 2 HinSchG). Ein Online-Kurs kann ein Weg dazu sein; ob er genügt, hängt davon ab, ob die Informationen für die Beschäftigten tatsächlich klar und leicht zugänglich sind.

Müssen anonyme Meldungen möglich sein?

Nein. Die interne Meldestelle sollte auch anonym eingehende Meldungen bearbeiten; eine Pflicht, die Meldekanäle so zu gestalten, dass sie anonyme Meldungen ermöglichen, besteht aber nicht (§ 16 Abs. 1 Satz 4 und 5 HinSchG). Pflicht ist, dass Meldungen mündlich oder in Textform möglich sind und auf Ersuchen eine persönliche Zusammenkunft ermöglicht wird (§ 16 Abs. 3).

Darf ein externer Dienstleister die interne Meldestelle übernehmen?

Ja. Ein Dritter kann mit den Aufgaben der internen Meldestelle betraut werden (§ 14 Abs. 1 Satz 1 HinSchG). Das entbindet den Beschäftigungsgeber nicht von der Pflicht, selbst geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um einen etwaigen Verstoß abzustellen (§ 14 Abs. 1 Satz 2). Nach Art. 8 Abs. 5 der Richtlinie gelten die Garantien und Anforderungen des Art. 9 Abs. 1 auch für Dritte, die den Meldekanal für ein Unternehmen betreiben.

Gilt das Gesetz auch für kleine Unternehmen?

In Teilen ja: Das Verbot, Meldungen zu behindern (§ 7 Abs. 2 HinSchG), und das Verbot von Repressalien (§ 36 Abs. 1 Satz 1) gelten unabhängig von der Zahl der Beschäftigten. Wer vorsätzlich eine Meldung behindert oder eine Repressalie ergreift, handelt ordnungswidrig; dafür droht ein Bußgeld (§ 40 Abs. 2 Nr. 1 und 3). Wer einen Verstoß melden will, kann sich an eine externe Meldestelle wenden (§ 7 Abs. 1 Satz 1). Die Pflicht zur internen Meldestelle gilt dagegen erst ab in der Regel mindestens 50 Beschäftigten (§ 12 Abs. 2 HinSchG). Unabhängig von der Zahl trifft sie die in § 12 Abs. 3 genannten Unternehmen, etwa Wertpapierdienstleistungsunternehmen und Kapitalverwaltungsgesellschaften. Die Informationspflicht nach § 7 Abs. 3 knüpft an die Pflicht zur Meldestelle an. Wer nahe an der Schwelle liegt, prüft, ob die Zahl in der Regel erreicht ist; nach der Begründung des Regierungsentwurfs kommt es dafür auf einen Rückblick auf die bisherige Beschäftigtenzahl und eine Einschätzung der künftigen Entwicklung an, nicht auf einen Stichtag (BT-Drs. 20/3442, S. 77).

Quellen

Alle Quellen abgerufen am 22.10.2026, soweit im Eintrag nicht anders angegeben. Die Begründung des Regierungsentwurfs ist Gesetzesmaterial, kein Gesetzestext.

Weitere Wissensbeiträge

Einblicke in das digitale Lernen der Zukunft mit Fokus auf KI, Compliance und moderne Schulungslösungen. Entdecken Sie die neuesten Beiträge und aktuelle Artikel, um praxisnahe Insights zu rechtssicherer, effizienter und automatisierter Weiterbildung im Unternehmen zu erhalten.

Hinweis: Texte, Bilder und Videos auf dieser Website wurden teilweise mit Künstlicher Intelligenz generiert.
Alle Inhalte dienen der Information und wurden sorgfältig journalistisch geprüft, erheben jedoch keinen Anspruch auf Vollständigkeit oder rechtliche Verbindlichkeit.