Öffentlicher Sektor & Verwaltung
28.10.2026

Welche Schulungen und Belehrungen sind im öffentlichen Dienst vorgeschrieben?

Bridgly Redaktion
Lesezeit:
22
Minuten
Personalsachbearbeiterin erläutert einem neuen Mitarbeiter im Besprechungsraum eines Rathauses ein Formular
Inhaltsverzeichnis

Welche Schulungen und Belehrungen vorgeschrieben sind, hängt von der Statusgruppe und der Ebene ab. Beamtinnen und Beamte haben einen Diensteid zu leisten (§ 38 Abs. 1 Beamtenstatusgesetz, für den Bund § 64 Bundesbeamtengesetz). Wer bei einer Behörde beschäftigt oder für sie tätig ist, ohne Amtsträger zu sein, soll förmlich auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten verpflichtet werden (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Verpflichtungsgesetz). Für alle Beschäftigten einschließlich der Beamtinnen und Beamten gilt die Arbeitsschutzunterweisung; wer in der Küche einer Einrichtung mit Gemeinschaftsverpflegung tätig ist, wird zusätzlich nach dem Infektionsschutzgesetz belehrt. Korruptionsprävention regelt der Bund für die Bundesverwaltung in einer Richtlinie; die Landesrichtlinie bindet die staatlichen Behörden, den Kommunen wurde sie zur Anwendung empfohlen (im Beispiel Bayern; andere Länder können abweichen). Eine Norm, die allen Beschäftigten einer Kommune eine „Compliance-Schulung“ vorschreibt, enthalten die hier ausgewerteten Quellen nicht.

Was bei Dienstantritt, regelmäßig und bei einem Wechsel zu tun ist

Pflichtig sind je nach Vorschrift der Arbeitgeber (§ 12 Abs. 1 ArbSchG, § 43 Abs. 4 IfSG) oder der Dienstherr (§ 43 Abs. 4 Satz 3 IfSG). Welche Stelle die förmliche Verpflichtung vornimmt, bestimmt bei Behörden nach Bundesrecht die oberste Dienstaufsichtsbehörde, soweit keine Dienstaufsicht besteht die oberste Fachaufsichtsbehörde; in allen übrigen Fällen ist es die Behörde, die die Landesregierung durch Rechtsverordnung bestimmt (§ 1 Abs. 4 VerpflG). Den Zeitpunkt von Eid und Verpflichtung nennen die ausgewerteten Normen nicht ausdrücklich. Der Ablauf nach den ausgewerteten Quellen:

  • Bei Dienstantritt, Beamtinnen und Beamte: Diensteid. Den Wortlaut regelt für den Bund § 64 BBG, für Beamtinnen und Beamte der Länder und Gemeinden das Landesrecht (im Beispiel Bayern Art. 73 des Bayerischen Beamtengesetzes; andere Länder können abweichen). Wer erklärt, den Eid aus Glaubens- oder Gewissensgründen nicht leisten zu wollen, für den kann ein Gelöbnis zugelassen werden (§ 38 Abs. 2 BeamtStG).
  • Bei Dienstantritt, Beschäftigte ohne Amtsträgerstatus: förmliche Verpflichtung, mündlich in Anwesenheit oder per zeitgleicher Bild- und Tonübertragung und mit Hinweis auf die strafrechtlichen Folgen einer Pflichtverletzung; nachgewiesen durch eine Niederschrift, die die verpflichtete Person mitunterzeichnet, auf Papier oder als elektronisches Dokument (§ 1 Abs. 2, 3 VerpflG).
  • Bei Dienstantritt, alle Beschäftigten: Arbeitsschutzunterweisung bei der Einstellung vor Aufnahme der Tätigkeit (§ 12 Abs. 1 Satz 3 ArbSchG); in Küchen von Einrichtungen mit Gemeinschaftsverpflegung eine Belehrung nach Aufnahme der Tätigkeit, deren Teilnahme zu dokumentieren ist (§ 43 Abs. 4 IfSG).
  • Bei Dienstantritt, Korruptionsprävention: In der Bundesverwaltung sind die Beschäftigten anlässlich des Diensteides oder der Verpflichtung auf Korruptionsgefahren aufmerksam zu machen und über die Folgen korrupten Verhaltens zu belehren; die Belehrung ist zu dokumentieren (Nr. 7.1 der Richtlinie der Bundesregierung zur Korruptionsprävention in der Bundesverwaltung). In staatlichen Behörden soll die Thematik bei Einstellung angesprochen werden (Nr. 2.1 der bayerischen Korruptionsbekämpfungsrichtlinie, KorruR; im Beispiel Bayern; andere Länder können abweichen).
  • Regelmäßig: Die Arbeitsschutzunterweisung muss an die Gefährdungsentwicklung angepasst sein und erforderlichenfalls regelmäßig wiederholt werden (§ 12 Abs. 1 Satz 4 ArbSchG). Die Brandschutzunterweisung ist mindestens jährlich zu wiederholen; für Beamtinnen und Beamte der Länder und Gemeinden gilt die zugrunde liegende Verordnung nach Maßgabe des Landesrechts (§ 20 Abs. 1 ArbSchG). Die Infektionsschutzbelehrung folgt alle zwei Jahre (§ 43 Abs. 4 IfSG). Zur Korruption nennen die ausgewerteten Richtlinien kein festes Intervall.
  • Bei einem Wechsel: Arbeitsschutzunterweisung bei Veränderungen im Aufgabenbereich vor Aufnahme der Tätigkeit (§ 12 Abs. 1 Satz 3 ArbSchG); in der Bundesverwaltung erneute Sensibilisierung und vertiefte arbeitsplatzbezogene Belehrung auch beim Wechsel in ein besonders korruptionsgefährdetes Arbeitsgebiet (Nr. 7.2 der Richtlinie der Bundesregierung); in staatlichen Behörden soll die Thematik beim Wechsel in einen korruptionsgefährdeten Arbeitsbereich angesprochen werden (Nr. 2.1 KorruR; im Beispiel Bayern; andere Länder können abweichen).

Eine Frist in Wochen nach Dienstantritt nennt keine der ausgewerteten Quellen.

Übersicht: welche Pflicht für wen auf welcher Ebene gilt

Die Tabelle ordnet die Pflichten nach Personenkreis, Ebene, Zeitpunkt und Nachweis. Zeilen mit Landesrecht zeigen das Beispiel Bayern; andere Länder können abweichen.

PflichtWerEbeneWannNormForm und Nachweis
DiensteidBeamtinnen und Beamte des BundesBundZeitpunkt im Wortlaut nicht genannt§ 64 BBGEid mit gesetzlichem Wortlaut
DiensteidBeamtinnen und Beamte der Länder und GemeindenBundesrecht; Wortlaut nach Landesrecht (im Beispiel Bayern; andere Länder können abweichen)Zeitpunkt im Wortlaut nicht genannt§ 38 BeamtStG; Art. 73 BayBGEid mit Verpflichtung auf das Grundgesetz; Gelöbnis kann zugelassen werden
Förmliche VerpflichtungBeschäftigte und Tätige bei Behörden ohne AmtsträgerstatusBundesrecht, alle EbenenZeitpunkt im Wortlaut nicht genannt§ 1 VerpflG; § 11 Abs. 1 Nr. 4 StGBmündlich in Anwesenheit oder per zeitgleicher Bild- und Tonübertragung, Hinweis auf die strafrechtlichen Folgen, Niederschrift mit Unterschrift der verpflichteten Person (auch elektronisch)
KorruptionsbelehrungBeschäftigte der BundesverwaltungBund (Verwaltungsvorschrift)anlässlich des Diensteides oder der Verpflichtung, danach weitere SensibilisierungNr. 7.1 Richtlinie der BundesregierungBelehrung ist zu dokumentieren
Sensibilisierung zur KorruptionBeschäftigte in korruptionsgefährdeten BereichenLand, staatliche Behörden; Kommunen nur Empfehlung (im Beispiel Bayern; andere Länder können abweichen)bei Einstellung, bei Wechsel, regelmäßig und anlassunabhängigNr. 2.1 KorruRForm und Nachweis nicht genannt
Arbeitsschutzunterweisungalle Beschäftigten einschließlich Beamtinnen und BeamtenBundesrecht, alle Ebenenbei Einstellung vor Aufnahme der Tätigkeit, erforderlichenfalls regelmäßig§ 12 Abs. 1, § 2 Abs. 2 Nr. 4 ArbSchGwährend der Arbeitszeit; Form und Dokumentation in § 12 nicht geregelt
BrandschutzunterweisungBeschäftigteBundesrecht; für Landes- und Kommunalbeamte gilt die Verordnung nach Landesrecht (§ 20 Abs. 1 ArbSchG)mindestens jährlichsiehe Fachartikel zur Brandschutzunterweisungsiehe Fachartikel
InfektionsschutzbelehrungPersonen in Küchen von Einrichtungen mit GemeinschaftsverpflegungBundesrecht, alle Ebenen; für Dienstherren entsprechendnach Aufnahme der Tätigkeit, dann alle zwei Jahre§ 43 Abs. 4, § 42 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b IfSGTeilnahme ist zu dokumentieren
Verschwiegenheit, Annahmeverbot für GeschenkeBeamtinnen und BeamteBund; Länder und Gemeindendauerhaft, auch nach Ende des Beamtenverhältnisses§§ 67, 71 BBG; §§ 37, 42 BeamtStGAusnahmen vom Annahmeverbot nur mit Zustimmung
Verschwiegenheit, AnnahmeverbotTarifbeschäftigteTarifvertragdauerhaftTVöD: tarifliche Regeln nicht ausgewertet; zum Vergleich § 3 Abs. 2, 3 TV-L (Länder, nicht Kommunen)TV-L: Ausnahmen nur mit Zustimmung, Angebote anzeigen
Verschwiegenheitehrenamtlich Tätige der GemeindeLand (im Beispiel Bayern; andere Länder können abweichen)dauerhaft, auch nach Ende des EhrenamtsArt. 20 GOkeine Form genannt; Ordnungsgeld möglich
Beteiligung des PersonalratsDienststelle bei technischen Einrichtungen zur Überwachung von Verhalten oder LeistungBund: BPersVG; Land und Gemeinden: Landesrecht (im Beispiel Bayern; andere Länder können abweichen)bei Einführung und Anwendung, im Beispiel Bayern auch bei erheblicher Änderung§ 80 Abs. 1 Nr. 21 BPersVG; Art. 75a Abs. 1 Nr. 1 BayPVGZustimmung des Personalrats (Art. 70 Abs. 1 BayPVG); ohne Einigung entscheidet die oberste Dienstbehörde endgültig (Art. 70 Abs. 6 BayPVG)
Weisungsbindung beim DatenschutzPersonen mit Zugang zu personenbezogenen DatenEU-Rechtnicht genanntArt. 29, Art. 32 Abs. 4 DSGVO„Schritte“ des Verantwortlichen; Form nicht genannt

Was „Pflichtschulung“ im öffentlichen Dienst rechtlich bedeutet

Die Normen kennen keine einheitliche Pflichtschulung, sondern sechs verschiedene Vorgänge mit eigenen Regeln. Sie sprechen vom Diensteid (§ 38 BeamtStG), von der förmlichen Verpflichtung (§ 1 VerpflG), von der Belehrung (Nr. 7.1 der Richtlinie der Bundesregierung, § 43 Abs. 4 IfSG), von der Sensibilisierung (Nr. 7.2 der Richtlinie der Bundesregierung, Nr. 2.1 KorruR), von der Unterweisung (§ 12 ArbSchG) und von der Fortbildung, an deren allgemeinen Fragen der Personalrat beteiligt ist (§ 80 Abs. 1 Nr. 10 BPersVG, Art. 76 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BayPVG; KorruR und BayPVG im Beispiel Bayern; andere Länder können abweichen). Jeder dieser Vorgänge hat eigene Adressaten, Zeitpunkte und Nachweise. Eine Pflicht zu einer „Compliance-Schulung“ für alle Beschäftigten einer Kommune enthält keine der hier ausgewerteten Vorschriften. Ein Schulungsprogramm, das unter diesem Namen läuft, bündelt deshalb verschiedene Pflichten; für jede ist gesondert zu prüfen, ob Inhalt, Form und Nachweis ihr genügen.

Diensteid und förmliche Verpflichtung im Wortlaut

Die beiden Grundnormen für den Beginn des Dienstverhältnisses lauten:

„Beamtinnen und Beamte haben einen Diensteid zu leisten. Der Diensteid hat eine Verpflichtung auf das Grundgesetz zu enthalten.“ (§ 38 Abs. 1 BeamtStG)
„Auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten soll verpflichtet werden, wer, ohne Amtsträger (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 des Strafgesetzbuches) zu sein, 1. bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, beschäftigt oder für sie tätig ist, […]“ (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 VerpflG)

Zusammengefasst: Den Diensteid leisten Beamtinnen und Beamte. Das Beamtenstatusgesetz regelt das Statusrecht der Beamtinnen und Beamten der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände (§ 1 BeamtStG); für Beamtinnen und Beamte des Bundes gilt § 64 BBG mit eigenem Eidestext. Die förmliche Verpflichtung betrifft Personen, die bei einer Behörde beschäftigt oder für sie tätig sind, ohne Amtsträger zu sein; erfasst sind auch Beschäftigte von Betrieben oder Unternehmen, die für eine Behörde Aufgaben der öffentlichen Verwaltung ausführen, und öffentlich bestellte Sachverständige (§ 1 Abs. 1 Nr. 2, 3 VerpflG). Das Gesetz sagt „soll“, nicht „muss“. Amtsträger ist nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB, wer Beamter oder Richter ist, in einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis steht oder sonst dazu bestellt ist, bei einer Behörde oder sonstigen Stelle oder in deren Auftrag Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrzunehmen. Beamtinnen und Beamte fallen deshalb nicht unter das Verpflichtungsgesetz.

Form der Verpflichtung: Die Verpflichtung wird mündlich in Anwesenheit der zu verpflichtenden Person vorgenommen; sie kann auch im Wege der zeitgleichen Bild- und Tonübertragung vorgenommen werden. Dabei ist auf die strafrechtlichen Folgen einer Pflichtverletzung hinzuweisen (§ 1 Abs. 2 VerpflG). Über die Verpflichtung wird eine Niederschrift aufgenommen, die die verpflichtete Person mitunterzeichnet; eine Verpflichtung im Wege der zeitgleichen Bild- und Tonübertragung ist darin zu vermerken. Die Niederschrift kann auch als elektronisches Dokument aufgenommen werden; die verpflichtete Person versieht sie dann mit ihrer qualifizierten elektronischen Signatur oder unterzeichnet sie auf einem zur elektronischen Erfassung der Unterschrift geeigneten Hilfsmittel, die zuständige Stelle versieht sie mit einer qualifizierten elektronischen Signatur (§ 1 Abs. 3 VerpflG).

Seit 3. Oktober 2026 geltende Fassung: Das Gesetz zur Modernisierung des Verpflichtungsgesetzes vom 30. September 2026 ist im Bundesgesetzblatt 2026 I Nr. 285 vom 2. Oktober 2026 verkündet worden und nach seinem Art. 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft getreten, also am 3. Oktober 2026. Es hat § 1 Abs. 2 und 3 VerpflG neu gefasst (Art. 1 Nr. 1); seitdem kann die Verpflichtung auch im Wege der zeitgleichen Bild- und Tonübertragung vorgenommen und die Niederschrift auch als elektronisches Dokument aufgenommen werden.

Strafrechtliche Bedeutung: Wer, ohne Amtsträger zu sein, bei einer Behörde oder sonstigen Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, oder bei einem Verband, Betrieb oder Unternehmen, die für eine solche Stelle Aufgaben der öffentlichen Verwaltung ausführen, beschäftigt oder für sie tätig und auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet ist, ist „für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter“ (§ 11 Abs. 1 Nr. 4 StGB). Diesen Personenkreis erfassen wie Amtsträger unter anderem die Vorteilsannahme, also das Fordern, Sich-versprechen-Lassen oder Annehmen eines Vorteils für die Dienstausübung (§ 331 Abs. 1 StGB), das unbefugte Offenbaren eines fremden Geheimnisses, das der Person in dieser Eigenschaft anvertraut oder sonst bekannt geworden ist (§ 203 Abs. 2 StGB), und die Verletzung des Dienstgeheimnisses, wenn dadurch wichtige öffentliche Interessen gefährdet werden (§ 353b Abs. 1 StGB). Nicht nach § 331 Abs. 1 StGB strafbar ist, wer einen nicht geforderten Vorteil annimmt oder sich versprechen lässt, wenn die zuständige Behörde im Rahmen ihrer Befugnisse die Annahme vorher genehmigt hat oder sie nach unverzüglicher Anzeige genehmigt (§ 331 Abs. 3 StGB).

Wer, auf welcher Ebene: Grenzen und Ausnahmen

  • Nur Bund: Das Bundesbeamtengesetz gilt für Beamtinnen und Beamte des Bundes. Die Richtlinie der Bundesregierung zur Korruptionsprävention ist eine Verwaltungsvorschrift in der Fassung vom 30.07.2004 und gilt für die Bundesverwaltung, nicht für Länder und Kommunen. Das Bundespersonalvertretungsgesetz gilt für Dienststellen des Bundes.
  • Bundesrecht, das auch Länder und Kommunen trifft: Beamtenstatusgesetz, Verpflichtungsgesetz, Strafgesetzbuch, Arbeitsschutzgesetz und Infektionsschutzgesetz.
  • Förmliche Verpflichtung nur ohne Amtsträgerstatus: Ob eine tarifbeschäftigte Person einer Kommune Amtsträger ist, weil sie „sonst dazu bestellt“ ist, Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrzunehmen (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB), oder ob sie zu verpflichten ist, hängt von ihren Aufgaben ab und ist im Einzelfall zu prüfen. Wer ohne Amtsträger zu sein als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes nach einer tarifrechtlichen Regelung zur gewissenhaften Erfüllung der Obliegenheiten verpflichtet worden ist, steht einer nach § 1 verpflichteten Person gleich, wenn die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 erfüllt sind (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 VerpflG).
  • Tarifbeschäftigte: Tarifliche Regeln (TVöD) nicht ausgewertet. Zum Vergleich: Der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder gilt für die Länder, nicht für die Kommunen. Er verpflichtet zur Verschwiegenheit über Angelegenheiten, deren Geheimhaltung durch gesetzliche Vorschriften vorgesehen oder vom Arbeitgeber angeordnet ist, und verbietet, von Dritten Belohnungen, Geschenke, Provisionen oder sonstige Vergünstigungen mit Bezug auf die Tätigkeit anzunehmen; Ausnahmen sind nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich, Angebote sind unverzüglich anzuzeigen (§ 3 Abs. 2, 3 TV-L).
  • Landesrecht (im Beispiel Bayern; andere Länder können abweichen): Die Korruptionsbekämpfungsrichtlinie ist eine Verwaltungsvorschrift; sie gilt nach Nr. 1.1 für alle Behörden und Gerichte des Freistaates. Kommunen entscheiden nach der Antwort der Staatsregierung „aufgrund ihres Selbstverwaltungsrechts selbst über geeignete Maßnahmen zur Korruptionsvorbeugung“; mit einem Schreiben vom 20.12.2012 wurde ihnen die Richtlinie zur Anwendung empfohlen (Bayerischer Landtag, Drucksache 19/5941 vom 17.03.2025, Stand der Auskunft März 2025). Ob diese Empfehlung für die seit 01.09.2025 geltende Fassung fortgilt, ist offen. Personalvertretungen werden nach Art. 1 des Bayerischen Personalvertretungsgesetzes auch in den Verwaltungen und Betrieben der Gemeinden und Gemeindeverbände gebildet.
  • Arbeitsschutz: Beamtinnen und Beamte sind Beschäftigte im Sinne des Arbeitsschutzgesetzes (§ 2 Abs. 2 Nr. 4 ArbSchG); § 12 gilt also auch für sie. Für die Beamten der Länder, Gemeinden und sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts regelt das Landesrecht, ob und inwieweit die nach § 18 ArbSchG erlassenen Verordnungen gelten (§ 20 Abs. 1 ArbSchG), und damit, ob deren Fristen für sie greifen.
  • Infektionsschutz: Die Belehrung nach § 43 Abs. 4 IfSG betrifft Personen, die eine der in § 42 Abs. 1 Satz 1 oder 2 IfSG genannten Tätigkeiten ausüben, darunter die Tätigkeit in Küchen von Gaststätten und sonstigen Einrichtungen mit oder zur Gemeinschaftsverpflegung (§ 42 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b IfSG). Für den privaten hauswirtschaftlichen Bereich gilt das nicht (§ 42 Abs. 1 Satz 3 IfSG). Die Pflichten des Arbeitgebers gelten für Dienstherren entsprechend (§ 43 Abs. 4 Satz 3 IfSG). Wer eine solche Tätigkeit erstmalig gewerbsmäßig ausübt, braucht vorher eine nicht mehr als drei Monate alte Bescheinigung über eine Belehrung durch das Gesundheitsamt oder einen von ihm beauftragten Arzt (§ 43 Abs. 1 IfSG). Ob „gewerbsmäßig“ etwa bei einer kommunalen Kitaküche vorliegt, ist im Einzelfall zu klären.
  • Ehrenamtliche (im Beispiel Bayern; andere Länder können abweichen): Ehrenamtlich tätige Personen sind verpflichtet, ihre Obliegenheiten gewissenhaft wahrzunehmen, und haben über die bei ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren, auch nach Ende des Ehrenamts; ausgenommen sind Mitteilungen im amtlichen Verkehr und Tatsachen, die offenkundig sind oder keiner Geheimhaltung bedürfen (Art. 20 Abs. 1, 2 GO). Wer diese Pflichten oder das Verbot, ohne Genehmigung auszusagen (Art. 20 Abs. 3 Satz 1 GO), schuldhaft verletzt, kann im Einzelfall mit Ordnungsgeld bis zu 250 Euro belegt werden, bei unbefugter Offenbarung personenbezogener Daten bis zu 500 Euro (Art. 20 Abs. 4 Satz 1 GO). Ob Ehrenamtliche daneben förmlich verpflichtet werden sollen, hängt vom Einzelfall ab.
  • Hinweisgeberschutz: Für Gemeinden und Gemeindeverbände und für Beschäftigungsgeber in ihrem Eigentum oder unter ihrer Kontrolle gilt die Pflicht, interne Meldestellen einzurichten und zu betreiben, nach Maßgabe des jeweiligen Landesrechts (§ 12 Abs. 1 Satz 4 HinSchG).

Korruptionsprävention: Belehrung, Sensibilisierung und Geschenke

Die Richtlinien verlangen Belehrung und Sensibilisierung, aber kein festes Schulungsintervall. In der Bundesverwaltung sind die Beschäftigten „anlässlich des Diensteides oder der Verpflichtung auf Korruptionsgefahren aufmerksam zu machen und über die Folgen korrupten Verhaltens zu belehren. Die Belehrung ist zu dokumentieren.“ Danach sind sie „auch in der weiteren Folge zu sensibilisieren“ (Nr. 7.1 der Richtlinie der Bundesregierung). In besonders korruptionsgefährdeten Arbeitsgebieten, auch beim Wechsel dorthin, sollen „in regelmäßigen Abständen eine erneute Sensibilisierung und eine vertiefte arbeitsplatzbezogene Belehrung“ erfolgen (Nr. 7.2); Vorgesetzte sensibilisieren ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter „regelmäßig und bedarfsorientiert“ (Nr. 9.2). Wirken private Unternehmen bei der Ausführung von Aufgaben der öffentlichen Hand mit, sind deren Beschäftigte soweit erforderlich nach dem Verpflichtungsgesetz zu verpflichten (Nr. 12.2).

Für staatliche Behörden (im Beispiel Bayern; andere Länder können abweichen) sollen Beschäftigte in korruptionsgefährdeten Bereichen „regelmäßig für Korruptionssignale sensibilisiert und auf ihre Verpflichtungen aus dieser Bekanntmachung hingewiesen werden“; die Thematik soll bei Einstellung, beim Wechsel in einen korruptionsgefährdeten Arbeitsbereich und anlassunabhängig angesprochen werden (Nr. 2.1 KorruR, Bekanntmachung vom 13.04.2021, geändert am 29.07.2025). Eine Pflicht, das zu dokumentieren, nennt Nr. 2.1 nicht. Die Frist „mindestens alle vier Jahre“ in Nr. 1.2.2 betrifft die Prüfung, welche Arbeitsbereiche korruptionsgefährdet sind, keine Schulung. Den Kommunen wurde die Richtlinie zur Anwendung empfohlen (Stand der Auskunft März 2025).

Geschenke und Belohnungen: Beamtinnen und Beamte dürfen, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, keine Belohnungen, Geschenke oder sonstigen Vorteile für sich oder eine dritte Person in Bezug auf ihr Amt fordern, sich versprechen lassen oder annehmen; Ausnahmen bedürfen der Zustimmung ihres gegenwärtigen oder letzten Dienstherrn (§ 42 Abs. 1 BeamtStG). Für Beamtinnen und Beamte des Bundes enthält § 71 Abs. 1 BBG dasselbe Verbot; Ausnahmen bedürfen dort der Zustimmung der obersten oder der letzten obersten Dienstbehörde. Landesrecht ergänzt das (im Beispiel Bayern; andere Länder können abweichen): Ausnahmen nach § 42 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG bedürfen der Zustimmung der obersten oder der letzten obersten Dienstbehörde (Art. 6 Abs. 5 BayBG), und die KorruR überträgt das Verbot „entsprechend für Arbeitnehmer (§ 3 Abs. 3 TV-L)“ (Nr. 2.7).

Wie die Korruptionsprävention in der Verwaltung im Einzelnen organisiert wird, etwa gefährdete Arbeitsbereiche, Ansprechpersonen und der Umgang mit Geschenken und Einladungen, erläutert der Beitrag Korruptionsprävention in der öffentlichen Verwaltung.

Arbeitsschutz, Brandschutz, Infektionsschutz, Datenschutz und KI

Neben den dienstrechtlichen Pflichten gelten Querschnittspflichten, die Behörden wie Unternehmen treffen. Dieser Beitrag nennt je Thema die Kernaussage; Einzelheiten stehen in den Fachartikeln.

  • Arbeitsschutz: Der Arbeitgeber hat die Beschäftigten während ihrer Arbeitszeit ausreichend und angemessen zu unterweisen, bei der Einstellung und bei Veränderungen vor Aufnahme der Tätigkeit; die Unterweisung muss an die Gefährdungsentwicklung angepasst sein und erforderlichenfalls regelmäßig wiederholt werden (§ 12 Abs. 1 ArbSchG). Häufigkeit, Online-Anteile und Nachweis erläutert der Beitrag Arbeitsschutzunterweisung: Pflicht, Häufigkeit und Nachweis.
  • Brandschutz: Die Unterweisung zu Brandverhütung und Verhalten im Brandfall ist mindestens jährlich zu wiederholen; Grundlagen und Sonderfälle erläutert der Beitrag Brandschutzunterweisung: Wie oft ist sie vorgeschrieben? Für Beamtinnen und Beamte der Länder und Gemeinden gilt die zugrunde liegende Verordnung nach Maßgabe des Landesrechts (§ 20 Abs. 1 ArbSchG).
  • Infektionsschutz: Der Arbeitgeber, entsprechend der Dienstherr, belehrt Personen, die eine Tätigkeit nach § 42 Abs. 1 Satz 1 oder 2 IfSG ausüben, etwa in Küchen von Einrichtungen mit Gemeinschaftsverpflegung, „nach Aufnahme ihrer Tätigkeit und im Weiteren alle zwei Jahre“ über die Tätigkeitsverbote und die Pflicht, Hinderungsgründe mitzuteilen; die Teilnahme ist zu dokumentieren (§ 43 Abs. 4 IfSG). Dieselbe Pflicht für Unternehmen zeigt der Überblick Welche Pflichtschulungen müssen Unternehmen durchführen?; wie Belehrungen und Teilnahmen festgehalten werden, der Beitrag Pflichtschulungen nachweisen.
  • Datenschutz: Verantwortliche unternehmen Schritte, um sicherzustellen, dass ihnen unterstellte Personen mit Zugang zu personenbezogenen Daten diese nur auf ihre Anweisung verarbeiten, sofern diese nicht nach Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten zur Verarbeitung verpflichtet sind (Art. 32 Abs. 4 DSGVO; vgl. Art. 29 DSGVO). Eine Form oder ein Intervall nennt die Verordnung dafür nicht. Was daraus für Schulungen folgt, erläutert der Beitrag Datenschutzschulung: Pflicht und Intervall für Mitarbeitende.
  • Informationssicherheit: Wie kleine Kommunen mit der Basis-Absicherung nach dem BSI beginnen können, beschreibt der Beitrag BSI WiBA: Der Weg in die Basis-Absicherung für Kommunen.
  • Künstliche Intelligenz: Gegen Behörden und sonstige öffentliche Stellen im Sinne des § 2 Abs. 1 oder 2 des Bundesdatenschutzgesetzes werden in den Fällen des § 15 Abs. 1 und 2 KI-MIG und des Art. 99 Abs. 3 bis 5 der KI-Verordnung keine Geldbußen verhängt (§ 17 Abs. 2 KI-Marktüberwachungsgesetz). Die Vorschrift betrifft nur Geldbußen. Ob sie auch für öffentliche Unternehmen gilt, die im Wettbewerb tätig sind, ist hier nicht ausgewertet. Was Art. 4 der KI-Verordnung zur KI-Kompetenz des Personals verlangt, erläutert der Beitrag KI-Kompetenz nach Art. 4 KI-Verordnung.

Dürfen Belehrungen als E-Learning stattfinden?

Für die förmliche Verpflichtung nein, soweit das E-Learning zeitversetzt ist; seit 3. Oktober 2026 kann sie außer in Anwesenheit auch im Wege der zeitgleichen Bild- und Tonübertragung vorgenommen werden. Für die regelmäßige Sensibilisierung zur Korruption nennen die ausgewerteten Texte keine Form. Die förmliche Verpflichtung ist ein mündlicher Akt mit Hinweis auf die strafrechtlichen Folgen, vorgenommen in Anwesenheit der zu verpflichtenden Person oder, seit 3. Oktober 2026, auch im Wege der zeitgleichen Bild- und Tonübertragung; darüber wird eine Niederschrift aufgenommen, die die verpflichtete Person mitunterzeichnet, auf Papier oder als elektronisches Dokument mit ihrer qualifizierten elektronischen Signatur oder auf einem zur elektronischen Erfassung der Unterschrift geeigneten Hilfsmittel (§ 1 Abs. 2, 3 VerpflG). Ein zeitversetztes E-Learning erfüllt diese Form nicht, und die Unterschrift der verpflichteten Person bleibt nötig.

Für die wiederholte Sensibilisierung und Belehrung zur Korruption nennt Nr. 7.2 der Richtlinie der Bundesregierung keine Form; dasselbe gilt für Nr. 2.1 KorruR (im Beispiel Bayern; andere Länder können abweichen). Eine Dokumentation verlangt die Richtlinie der Bundesregierung ausdrücklich nur für die Belehrung anlässlich des Diensteides oder der Verpflichtung (Nr. 7.1). Für die Infektionsschutzbelehrung schreibt § 43 Abs. 4 IfSG vor, die Teilnahme zu dokumentieren; eine Form nennt die Vorschrift nicht. Für die Arbeitsschutzunterweisung nennt § 12 ArbSchG keine Form; welche Anforderungen das Regelwerk der Unfallversicherung an Online-Anteile stellt, steht im oben verlinkten Beitrag zur Arbeitsschutzunterweisung.

Offen und im Einzelfall zu prüfen: ob eine zeitversetzte Online-Unterweisung als Belehrung oder Sensibilisierung im Sinne der Richtlinien genügt und wie sie dann zu dokumentieren ist, und was für Beschäftigte ohne Bildschirmarbeitsplatz gilt. Die ausgewerteten Quellen beantworten beides nicht.

In eigener Sache: Bridgly bietet Online-Schulungen für die öffentliche Verwaltung an und hat deshalb ein eigenes Interesse an dieser Frage. Die Schulungspakete stellt die Seite Compliance-Schulungen für die öffentliche Verwaltung vor. Ein Online-Kurs kann Inhalte vermitteln; den Diensteid, die förmliche Verpflichtung, die Erstbelehrung nach § 43 Abs. 1 IfSG und die Zustimmung des Personalrats ersetzt er nicht.

Wann bestimmt der Personalrat bei einer Lernplattform mit?

Wenn die Plattform eine technische Einrichtung zur Überwachung von Verhalten oder Leistung der Beschäftigten ist; ob das zutrifft, hängt vom Einzelfall ab. Für Kommunen gilt das Personalvertretungsrecht des Landes (im Beispiel Bayern; andere Länder können abweichen). Danach bestimmt der Personalrat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, mit bei „Einführung, Anwendung und erheblicher Änderung technischer Einrichtungen zur Überwachung des Verhaltens oder der Leistung der Beschäftigten“ (Art. 75a Abs. 1 Nr. 1 BayPVG). Eine solche Maßnahme kann nur mit seiner Zustimmung getroffen werden (Art. 70 Abs. 1 Satz 1 BayPVG). Kommt keine Einigung zustande, beschließt die Einigungsstelle in den Fällen des Art. 75a Abs. 1 jedoch nur eine Empfehlung an die oberste Dienstbehörde, wenn sie sich deren Auffassung nicht anschließt; die oberste Dienstbehörde entscheidet sodann endgültig (Art. 70 Abs. 6 BayPVG). Mitbestimmt wird außerdem bei „Einführung, Anwendung und erheblicher Änderung von automatisierten Verfahren zur Personalverwaltung“ (Art. 75a Abs. 1 Nr. 2 BayPVG); ob eine Lernplattform darunter fällt, hängt ebenfalls vom Einzelfall ab. Bei allgemeinen Fragen der Fortbildung und bei der Aufstellung von Grundsätzen für die Auswahl von Teilnehmern an Fortbildungsveranstaltungen wirkt er mit (Art. 76 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7, 8 BayPVG). In diesen Fällen sind Dienstvereinbarungen zulässig (Art. 73 Abs. 1 Satz 1 BayPVG).

In Dienststellen des Bundes bestimmt der Personalrat nach § 80 Abs. 1 BPersVG, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, über allgemeine Fragen der Fortbildung der Beschäftigten (Nr. 10) und über die Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen mit, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Beschäftigten zu überwachen (Nr. 21). Anders als im bayerischen Landesrecht ist die Fortbildung dort ein Fall der Mitbestimmung, nicht der Mitwirkung.

Offen: Ob eine Lernplattform, die Abschlüsse und Testergebnisse speichert, eine solche Überwachungseinrichtung ist, ob Testergebnisse als Leistungsdaten gelten und wer Auswertungen sehen darf, beantworten die ausgewerteten Normen nicht; Rechtsprechung dazu ist hier nicht ausgewertet. Das ist vor der Einführung zu klären, bei Bedarf rechtlich.

Was eine Kommune im Einzelfall prüfen sollte

Welche Pflichten in einer bestimmten Verwaltung gelten, ergibt sich erst aus einigen Prüfpunkten:

  • Statusgruppe jeder Person: Beamtin oder Beamter, tarifbeschäftigt, ehrenamtlich tätig oder bei einem Auftragnehmer beschäftigt.
  • Amtsträgereigenschaft nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB: Davon hängt ab, ob eine förmliche Verpflichtung in Betracht kommt.
  • Ebene und Land: welches Landesrecht für Eid, Personalvertretung, Korruptionsprävention und die Geltung der Arbeitsschutzverordnungen maßgeblich ist.
  • Tätigkeit nach § 42 Abs. 1 Satz 1 IfSG, etwa in einer Küche mit Gemeinschaftsverpflegung (Buchst. b).
  • Korruptionsgefährdete Arbeitsbereiche, soweit die Kommune eine Korruptionsrichtlinie anwendet.
  • Beteiligung des Personalrats, wenn Unterweisungen über ein System mit Teilnahme- oder Testdaten laufen.

Methodik und Aktualität

Ausgewertet wurden der Wortlaut von BBG, BeamtStG, VerpflG, StGB, BPersVG, ArbSchG, IfSG, HinSchG und KI-MIG in der Fassung, die gesetze-im-internet.de veröffentlicht, die DSGVO in der Fassung des Amtsblatts der EU, die Richtlinie der Bundesregierung zur Korruptionsprävention in der Bundesverwaltung (Fassung vom 30.07.2004) und das Gesetz zur Modernisierung des Verpflichtungsgesetzes (Verkündungsseite und Regelungstext, Art. 1 und 3). Landesrecht ist nur am Beispiel Bayern ausgewertet: Bayerisches Beamtengesetz, Bayerisches Personalvertretungsgesetz, Art. 20 der Gemeindeordnung, die Korruptionsbekämpfungsrichtlinie (Bekanntmachung vom 13.04.2021, geändert am 29.07.2025) und die Landtags-Drucksache 19/5941 vom 17.03.2025; andere Länder können abweichen. Der TV-L wurde nur zum Vergleich gelesen; tarifliche Regeln (TVöD) nicht ausgewertet. Beim Bayerischen Beamtengesetz und beim Bayerischen Personalvertretungsgesetz liegt das auf gesetze-bayern.de angegebene Geltungsdatum des Textes vor der letzten Änderung laut Vollzitat (26.03.2026 und 28.07.2026); der Inhalt dieser Änderungen ist nicht ausgewertet. Die Neufassung von § 1 Abs. 2 und 3 VerpflG gilt seit 03.10.2026 (Art. 3 des Gesetzes vom 30.09.2026, BGBl. 2026 I Nr. 285) und ist in dieser Fassung ausgewertet. Das BSI-Gesetz ist nicht inhaltlich ausgewertet; Informationssicherheit ist hier nur als Verweis enthalten. Anlass für eine Überarbeitung sind die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2026/1021 zur Korruptionsbekämpfung in deutsches Recht und Änderungen der genannten Gesetze und Richtlinien.

FAQ

Ist eine Compliance-Schulung im öffentlichen Dienst Pflicht?

Eine Norm, die allen Beschäftigten einer Kommune eine „Compliance-Schulung“ vorschreibt, enthalten die hier ausgewerteten Quellen nicht. Es gibt einzelne Pflichten mit eigenen Grundlagen: den Diensteid für Beamtinnen und Beamte, die förmliche Verpflichtung, die für Beschäftigte ohne Amtsträgerstatus vorgesehen ist (§ 1 Abs. 1 VerpflG: „soll“), die Arbeitsschutzunterweisung, in Küchen mit Gemeinschaftsverpflegung die Infektionsschutzbelehrung und in der Bundesverwaltung die Korruptionsbelehrung nach der Richtlinie der Bundesregierung.

Gilt die Korruptionsrichtlinie des Landes für unsere Gemeinde?

Nicht unmittelbar (im Beispiel Bayern; andere Länder können abweichen). Die bayerische Korruptionsbekämpfungsrichtlinie gilt nach Nr. 1.1 für die Behörden und Gerichte des Freistaates. Kommunen entscheiden nach Auskunft der Staatsregierung aufgrund ihres Selbstverwaltungsrechts selbst über Maßnahmen zur Korruptionsvorbeugung; die Richtlinie wurde ihnen zur Anwendung empfohlen (Stand der Auskunft März 2025).

Reicht für die förmliche Verpflichtung ein Online-Kurs?

Nein. Die Verpflichtung ist ein mündlicher Akt mit Hinweis auf die strafrechtlichen Folgen einer Pflichtverletzung, vorgenommen in Anwesenheit der Person oder seit 3. Oktober 2026 auch im Wege der zeitgleichen Bild- und Tonübertragung; darüber wird eine Niederschrift aufgenommen, die die verpflichtete Person mitunterzeichnet, auch als elektronisches Dokument (§ 1 Abs. 2, 3 VerpflG). Ein zeitversetzter Online-Kurs erfüllt das nicht.

Gelten für Tarifbeschäftigte dieselben Pflichten wie für Beamte?

Nicht in allem. Den Diensteid leisten Beamtinnen und Beamte; für Beschäftigte ohne Amtsträgerstatus ist die förmliche Verpflichtung vorgesehen, und eine tarifliche Verpflichtung steht ihr gleich, wenn die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 VerpflG erfüllt sind (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 VerpflG). Die Arbeitsschutzunterweisung gilt für beide Gruppen. Für Tarifbeschäftigte von Kommunen gilt: tarifliche Regeln (TVöD) nicht ausgewertet. Zum Vergleich enthält der TV-L der Länder eine Verschwiegenheitspflicht und ein Annahmeverbot für Geschenke.

Wie oft muss die Korruptionsbelehrung wiederholt werden?

Ein festes Intervall nennen die ausgewerteten Richtlinien nicht. In der Bundesverwaltung sollen in besonders korruptionsgefährdeten Arbeitsgebieten Sensibilisierung und vertiefte Belehrung in regelmäßigen Abständen erfolgen (Nr. 7.2 der Richtlinie der Bundesregierung). In staatlichen Behörden sollen Beschäftigte in korruptionsgefährdeten Bereichen regelmäßig sensibilisiert werden (Nr. 2.1 KorruR; im Beispiel Bayern; andere Länder können abweichen).

Müssen Ehrenamtliche förmlich verpflichtet werden?

Das hängt vom Einzelfall ab. Ehrenamtlich Tätige der Gemeinde sind schon nach der Gemeindeordnung zur gewissenhaften Wahrnehmung ihrer Obliegenheiten und zur Verschwiegenheit verpflichtet (Art. 20 GO; im Beispiel Bayern; andere Länder können abweichen). Ob daneben eine förmliche Verpflichtung nach dem Verpflichtungsgesetz in Betracht kommt, hängt davon ab, ob die Person ohne Amtsträger zu sein bei einer Behörde beschäftigt oder für sie tätig ist (§ 1 Abs. 1 VerpflG).

Quellen

Alle Quellen abgerufen am 22.10.2026, soweit im Eintrag nicht anders angegeben.

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