
Welche Schulungen und Belehrungen vorgeschrieben sind, hängt von der Statusgruppe und der Ebene ab. Beamtinnen und Beamte haben einen Diensteid zu leisten (§ 38 Abs. 1 Beamtenstatusgesetz, für den Bund § 64 Bundesbeamtengesetz). Wer bei einer Behörde beschäftigt oder für sie tätig ist, ohne Amtsträger zu sein, soll förmlich auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten verpflichtet werden (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Verpflichtungsgesetz). Für alle Beschäftigten einschließlich der Beamtinnen und Beamten gilt die Arbeitsschutzunterweisung; wer in der Küche einer Einrichtung mit Gemeinschaftsverpflegung tätig ist, wird zusätzlich nach dem Infektionsschutzgesetz belehrt. Korruptionsprävention regelt der Bund für die Bundesverwaltung in einer Richtlinie; die Landesrichtlinie bindet die staatlichen Behörden, den Kommunen wurde sie zur Anwendung empfohlen (im Beispiel Bayern; andere Länder können abweichen). Eine Norm, die allen Beschäftigten einer Kommune eine „Compliance-Schulung“ vorschreibt, enthalten die hier ausgewerteten Quellen nicht.
Pflichtig sind je nach Vorschrift der Arbeitgeber (§ 12 Abs. 1 ArbSchG, § 43 Abs. 4 IfSG) oder der Dienstherr (§ 43 Abs. 4 Satz 3 IfSG). Welche Stelle die förmliche Verpflichtung vornimmt, bestimmt bei Behörden nach Bundesrecht die oberste Dienstaufsichtsbehörde, soweit keine Dienstaufsicht besteht die oberste Fachaufsichtsbehörde; in allen übrigen Fällen ist es die Behörde, die die Landesregierung durch Rechtsverordnung bestimmt (§ 1 Abs. 4 VerpflG). Den Zeitpunkt von Eid und Verpflichtung nennen die ausgewerteten Normen nicht ausdrücklich. Der Ablauf nach den ausgewerteten Quellen:
Eine Frist in Wochen nach Dienstantritt nennt keine der ausgewerteten Quellen.
Die Tabelle ordnet die Pflichten nach Personenkreis, Ebene, Zeitpunkt und Nachweis. Zeilen mit Landesrecht zeigen das Beispiel Bayern; andere Länder können abweichen.
| Pflicht | Wer | Ebene | Wann | Norm | Form und Nachweis |
|---|---|---|---|---|---|
| Diensteid | Beamtinnen und Beamte des Bundes | Bund | Zeitpunkt im Wortlaut nicht genannt | § 64 BBG | Eid mit gesetzlichem Wortlaut |
| Diensteid | Beamtinnen und Beamte der Länder und Gemeinden | Bundesrecht; Wortlaut nach Landesrecht (im Beispiel Bayern; andere Länder können abweichen) | Zeitpunkt im Wortlaut nicht genannt | § 38 BeamtStG; Art. 73 BayBG | Eid mit Verpflichtung auf das Grundgesetz; Gelöbnis kann zugelassen werden |
| Förmliche Verpflichtung | Beschäftigte und Tätige bei Behörden ohne Amtsträgerstatus | Bundesrecht, alle Ebenen | Zeitpunkt im Wortlaut nicht genannt | § 1 VerpflG; § 11 Abs. 1 Nr. 4 StGB | mündlich in Anwesenheit oder per zeitgleicher Bild- und Tonübertragung, Hinweis auf die strafrechtlichen Folgen, Niederschrift mit Unterschrift der verpflichteten Person (auch elektronisch) |
| Korruptionsbelehrung | Beschäftigte der Bundesverwaltung | Bund (Verwaltungsvorschrift) | anlässlich des Diensteides oder der Verpflichtung, danach weitere Sensibilisierung | Nr. 7.1 Richtlinie der Bundesregierung | Belehrung ist zu dokumentieren |
| Sensibilisierung zur Korruption | Beschäftigte in korruptionsgefährdeten Bereichen | Land, staatliche Behörden; Kommunen nur Empfehlung (im Beispiel Bayern; andere Länder können abweichen) | bei Einstellung, bei Wechsel, regelmäßig und anlassunabhängig | Nr. 2.1 KorruR | Form und Nachweis nicht genannt |
| Arbeitsschutzunterweisung | alle Beschäftigten einschließlich Beamtinnen und Beamten | Bundesrecht, alle Ebenen | bei Einstellung vor Aufnahme der Tätigkeit, erforderlichenfalls regelmäßig | § 12 Abs. 1, § 2 Abs. 2 Nr. 4 ArbSchG | während der Arbeitszeit; Form und Dokumentation in § 12 nicht geregelt |
| Brandschutzunterweisung | Beschäftigte | Bundesrecht; für Landes- und Kommunalbeamte gilt die Verordnung nach Landesrecht (§ 20 Abs. 1 ArbSchG) | mindestens jährlich | siehe Fachartikel zur Brandschutzunterweisung | siehe Fachartikel |
| Infektionsschutzbelehrung | Personen in Küchen von Einrichtungen mit Gemeinschaftsverpflegung | Bundesrecht, alle Ebenen; für Dienstherren entsprechend | nach Aufnahme der Tätigkeit, dann alle zwei Jahre | § 43 Abs. 4, § 42 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b IfSG | Teilnahme ist zu dokumentieren |
| Verschwiegenheit, Annahmeverbot für Geschenke | Beamtinnen und Beamte | Bund; Länder und Gemeinden | dauerhaft, auch nach Ende des Beamtenverhältnisses | §§ 67, 71 BBG; §§ 37, 42 BeamtStG | Ausnahmen vom Annahmeverbot nur mit Zustimmung |
| Verschwiegenheit, Annahmeverbot | Tarifbeschäftigte | Tarifvertrag | dauerhaft | TVöD: tarifliche Regeln nicht ausgewertet; zum Vergleich § 3 Abs. 2, 3 TV-L (Länder, nicht Kommunen) | TV-L: Ausnahmen nur mit Zustimmung, Angebote anzeigen |
| Verschwiegenheit | ehrenamtlich Tätige der Gemeinde | Land (im Beispiel Bayern; andere Länder können abweichen) | dauerhaft, auch nach Ende des Ehrenamts | Art. 20 GO | keine Form genannt; Ordnungsgeld möglich |
| Beteiligung des Personalrats | Dienststelle bei technischen Einrichtungen zur Überwachung von Verhalten oder Leistung | Bund: BPersVG; Land und Gemeinden: Landesrecht (im Beispiel Bayern; andere Länder können abweichen) | bei Einführung und Anwendung, im Beispiel Bayern auch bei erheblicher Änderung | § 80 Abs. 1 Nr. 21 BPersVG; Art. 75a Abs. 1 Nr. 1 BayPVG | Zustimmung des Personalrats (Art. 70 Abs. 1 BayPVG); ohne Einigung entscheidet die oberste Dienstbehörde endgültig (Art. 70 Abs. 6 BayPVG) |
| Weisungsbindung beim Datenschutz | Personen mit Zugang zu personenbezogenen Daten | EU-Recht | nicht genannt | Art. 29, Art. 32 Abs. 4 DSGVO | „Schritte“ des Verantwortlichen; Form nicht genannt |
Die Normen kennen keine einheitliche Pflichtschulung, sondern sechs verschiedene Vorgänge mit eigenen Regeln. Sie sprechen vom Diensteid (§ 38 BeamtStG), von der förmlichen Verpflichtung (§ 1 VerpflG), von der Belehrung (Nr. 7.1 der Richtlinie der Bundesregierung, § 43 Abs. 4 IfSG), von der Sensibilisierung (Nr. 7.2 der Richtlinie der Bundesregierung, Nr. 2.1 KorruR), von der Unterweisung (§ 12 ArbSchG) und von der Fortbildung, an deren allgemeinen Fragen der Personalrat beteiligt ist (§ 80 Abs. 1 Nr. 10 BPersVG, Art. 76 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BayPVG; KorruR und BayPVG im Beispiel Bayern; andere Länder können abweichen). Jeder dieser Vorgänge hat eigene Adressaten, Zeitpunkte und Nachweise. Eine Pflicht zu einer „Compliance-Schulung“ für alle Beschäftigten einer Kommune enthält keine der hier ausgewerteten Vorschriften. Ein Schulungsprogramm, das unter diesem Namen läuft, bündelt deshalb verschiedene Pflichten; für jede ist gesondert zu prüfen, ob Inhalt, Form und Nachweis ihr genügen.
Die beiden Grundnormen für den Beginn des Dienstverhältnisses lauten:
„Beamtinnen und Beamte haben einen Diensteid zu leisten. Der Diensteid hat eine Verpflichtung auf das Grundgesetz zu enthalten.“ (§ 38 Abs. 1 BeamtStG)
„Auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten soll verpflichtet werden, wer, ohne Amtsträger (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 des Strafgesetzbuches) zu sein, 1. bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, beschäftigt oder für sie tätig ist, […]“ (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 VerpflG)
Zusammengefasst: Den Diensteid leisten Beamtinnen und Beamte. Das Beamtenstatusgesetz regelt das Statusrecht der Beamtinnen und Beamten der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände (§ 1 BeamtStG); für Beamtinnen und Beamte des Bundes gilt § 64 BBG mit eigenem Eidestext. Die förmliche Verpflichtung betrifft Personen, die bei einer Behörde beschäftigt oder für sie tätig sind, ohne Amtsträger zu sein; erfasst sind auch Beschäftigte von Betrieben oder Unternehmen, die für eine Behörde Aufgaben der öffentlichen Verwaltung ausführen, und öffentlich bestellte Sachverständige (§ 1 Abs. 1 Nr. 2, 3 VerpflG). Das Gesetz sagt „soll“, nicht „muss“. Amtsträger ist nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB, wer Beamter oder Richter ist, in einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis steht oder sonst dazu bestellt ist, bei einer Behörde oder sonstigen Stelle oder in deren Auftrag Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrzunehmen. Beamtinnen und Beamte fallen deshalb nicht unter das Verpflichtungsgesetz.
Form der Verpflichtung: Die Verpflichtung wird mündlich in Anwesenheit der zu verpflichtenden Person vorgenommen; sie kann auch im Wege der zeitgleichen Bild- und Tonübertragung vorgenommen werden. Dabei ist auf die strafrechtlichen Folgen einer Pflichtverletzung hinzuweisen (§ 1 Abs. 2 VerpflG). Über die Verpflichtung wird eine Niederschrift aufgenommen, die die verpflichtete Person mitunterzeichnet; eine Verpflichtung im Wege der zeitgleichen Bild- und Tonübertragung ist darin zu vermerken. Die Niederschrift kann auch als elektronisches Dokument aufgenommen werden; die verpflichtete Person versieht sie dann mit ihrer qualifizierten elektronischen Signatur oder unterzeichnet sie auf einem zur elektronischen Erfassung der Unterschrift geeigneten Hilfsmittel, die zuständige Stelle versieht sie mit einer qualifizierten elektronischen Signatur (§ 1 Abs. 3 VerpflG).
Seit 3. Oktober 2026 geltende Fassung: Das Gesetz zur Modernisierung des Verpflichtungsgesetzes vom 30. September 2026 ist im Bundesgesetzblatt 2026 I Nr. 285 vom 2. Oktober 2026 verkündet worden und nach seinem Art. 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft getreten, also am 3. Oktober 2026. Es hat § 1 Abs. 2 und 3 VerpflG neu gefasst (Art. 1 Nr. 1); seitdem kann die Verpflichtung auch im Wege der zeitgleichen Bild- und Tonübertragung vorgenommen und die Niederschrift auch als elektronisches Dokument aufgenommen werden.
Strafrechtliche Bedeutung: Wer, ohne Amtsträger zu sein, bei einer Behörde oder sonstigen Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, oder bei einem Verband, Betrieb oder Unternehmen, die für eine solche Stelle Aufgaben der öffentlichen Verwaltung ausführen, beschäftigt oder für sie tätig und auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet ist, ist „für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter“ (§ 11 Abs. 1 Nr. 4 StGB). Diesen Personenkreis erfassen wie Amtsträger unter anderem die Vorteilsannahme, also das Fordern, Sich-versprechen-Lassen oder Annehmen eines Vorteils für die Dienstausübung (§ 331 Abs. 1 StGB), das unbefugte Offenbaren eines fremden Geheimnisses, das der Person in dieser Eigenschaft anvertraut oder sonst bekannt geworden ist (§ 203 Abs. 2 StGB), und die Verletzung des Dienstgeheimnisses, wenn dadurch wichtige öffentliche Interessen gefährdet werden (§ 353b Abs. 1 StGB). Nicht nach § 331 Abs. 1 StGB strafbar ist, wer einen nicht geforderten Vorteil annimmt oder sich versprechen lässt, wenn die zuständige Behörde im Rahmen ihrer Befugnisse die Annahme vorher genehmigt hat oder sie nach unverzüglicher Anzeige genehmigt (§ 331 Abs. 3 StGB).
Die Richtlinien verlangen Belehrung und Sensibilisierung, aber kein festes Schulungsintervall. In der Bundesverwaltung sind die Beschäftigten „anlässlich des Diensteides oder der Verpflichtung auf Korruptionsgefahren aufmerksam zu machen und über die Folgen korrupten Verhaltens zu belehren. Die Belehrung ist zu dokumentieren.“ Danach sind sie „auch in der weiteren Folge zu sensibilisieren“ (Nr. 7.1 der Richtlinie der Bundesregierung). In besonders korruptionsgefährdeten Arbeitsgebieten, auch beim Wechsel dorthin, sollen „in regelmäßigen Abständen eine erneute Sensibilisierung und eine vertiefte arbeitsplatzbezogene Belehrung“ erfolgen (Nr. 7.2); Vorgesetzte sensibilisieren ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter „regelmäßig und bedarfsorientiert“ (Nr. 9.2). Wirken private Unternehmen bei der Ausführung von Aufgaben der öffentlichen Hand mit, sind deren Beschäftigte soweit erforderlich nach dem Verpflichtungsgesetz zu verpflichten (Nr. 12.2).
Für staatliche Behörden (im Beispiel Bayern; andere Länder können abweichen) sollen Beschäftigte in korruptionsgefährdeten Bereichen „regelmäßig für Korruptionssignale sensibilisiert und auf ihre Verpflichtungen aus dieser Bekanntmachung hingewiesen werden“; die Thematik soll bei Einstellung, beim Wechsel in einen korruptionsgefährdeten Arbeitsbereich und anlassunabhängig angesprochen werden (Nr. 2.1 KorruR, Bekanntmachung vom 13.04.2021, geändert am 29.07.2025). Eine Pflicht, das zu dokumentieren, nennt Nr. 2.1 nicht. Die Frist „mindestens alle vier Jahre“ in Nr. 1.2.2 betrifft die Prüfung, welche Arbeitsbereiche korruptionsgefährdet sind, keine Schulung. Den Kommunen wurde die Richtlinie zur Anwendung empfohlen (Stand der Auskunft März 2025).
Geschenke und Belohnungen: Beamtinnen und Beamte dürfen, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, keine Belohnungen, Geschenke oder sonstigen Vorteile für sich oder eine dritte Person in Bezug auf ihr Amt fordern, sich versprechen lassen oder annehmen; Ausnahmen bedürfen der Zustimmung ihres gegenwärtigen oder letzten Dienstherrn (§ 42 Abs. 1 BeamtStG). Für Beamtinnen und Beamte des Bundes enthält § 71 Abs. 1 BBG dasselbe Verbot; Ausnahmen bedürfen dort der Zustimmung der obersten oder der letzten obersten Dienstbehörde. Landesrecht ergänzt das (im Beispiel Bayern; andere Länder können abweichen): Ausnahmen nach § 42 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG bedürfen der Zustimmung der obersten oder der letzten obersten Dienstbehörde (Art. 6 Abs. 5 BayBG), und die KorruR überträgt das Verbot „entsprechend für Arbeitnehmer (§ 3 Abs. 3 TV-L)“ (Nr. 2.7).
Wie die Korruptionsprävention in der Verwaltung im Einzelnen organisiert wird, etwa gefährdete Arbeitsbereiche, Ansprechpersonen und der Umgang mit Geschenken und Einladungen, erläutert der Beitrag Korruptionsprävention in der öffentlichen Verwaltung.
Neben den dienstrechtlichen Pflichten gelten Querschnittspflichten, die Behörden wie Unternehmen treffen. Dieser Beitrag nennt je Thema die Kernaussage; Einzelheiten stehen in den Fachartikeln.
Für die förmliche Verpflichtung nein, soweit das E-Learning zeitversetzt ist; seit 3. Oktober 2026 kann sie außer in Anwesenheit auch im Wege der zeitgleichen Bild- und Tonübertragung vorgenommen werden. Für die regelmäßige Sensibilisierung zur Korruption nennen die ausgewerteten Texte keine Form. Die förmliche Verpflichtung ist ein mündlicher Akt mit Hinweis auf die strafrechtlichen Folgen, vorgenommen in Anwesenheit der zu verpflichtenden Person oder, seit 3. Oktober 2026, auch im Wege der zeitgleichen Bild- und Tonübertragung; darüber wird eine Niederschrift aufgenommen, die die verpflichtete Person mitunterzeichnet, auf Papier oder als elektronisches Dokument mit ihrer qualifizierten elektronischen Signatur oder auf einem zur elektronischen Erfassung der Unterschrift geeigneten Hilfsmittel (§ 1 Abs. 2, 3 VerpflG). Ein zeitversetztes E-Learning erfüllt diese Form nicht, und die Unterschrift der verpflichteten Person bleibt nötig.
Für die wiederholte Sensibilisierung und Belehrung zur Korruption nennt Nr. 7.2 der Richtlinie der Bundesregierung keine Form; dasselbe gilt für Nr. 2.1 KorruR (im Beispiel Bayern; andere Länder können abweichen). Eine Dokumentation verlangt die Richtlinie der Bundesregierung ausdrücklich nur für die Belehrung anlässlich des Diensteides oder der Verpflichtung (Nr. 7.1). Für die Infektionsschutzbelehrung schreibt § 43 Abs. 4 IfSG vor, die Teilnahme zu dokumentieren; eine Form nennt die Vorschrift nicht. Für die Arbeitsschutzunterweisung nennt § 12 ArbSchG keine Form; welche Anforderungen das Regelwerk der Unfallversicherung an Online-Anteile stellt, steht im oben verlinkten Beitrag zur Arbeitsschutzunterweisung.
Offen und im Einzelfall zu prüfen: ob eine zeitversetzte Online-Unterweisung als Belehrung oder Sensibilisierung im Sinne der Richtlinien genügt und wie sie dann zu dokumentieren ist, und was für Beschäftigte ohne Bildschirmarbeitsplatz gilt. Die ausgewerteten Quellen beantworten beides nicht.
In eigener Sache: Bridgly bietet Online-Schulungen für die öffentliche Verwaltung an und hat deshalb ein eigenes Interesse an dieser Frage. Die Schulungspakete stellt die Seite Compliance-Schulungen für die öffentliche Verwaltung vor. Ein Online-Kurs kann Inhalte vermitteln; den Diensteid, die förmliche Verpflichtung, die Erstbelehrung nach § 43 Abs. 1 IfSG und die Zustimmung des Personalrats ersetzt er nicht.
Wenn die Plattform eine technische Einrichtung zur Überwachung von Verhalten oder Leistung der Beschäftigten ist; ob das zutrifft, hängt vom Einzelfall ab. Für Kommunen gilt das Personalvertretungsrecht des Landes (im Beispiel Bayern; andere Länder können abweichen). Danach bestimmt der Personalrat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, mit bei „Einführung, Anwendung und erheblicher Änderung technischer Einrichtungen zur Überwachung des Verhaltens oder der Leistung der Beschäftigten“ (Art. 75a Abs. 1 Nr. 1 BayPVG). Eine solche Maßnahme kann nur mit seiner Zustimmung getroffen werden (Art. 70 Abs. 1 Satz 1 BayPVG). Kommt keine Einigung zustande, beschließt die Einigungsstelle in den Fällen des Art. 75a Abs. 1 jedoch nur eine Empfehlung an die oberste Dienstbehörde, wenn sie sich deren Auffassung nicht anschließt; die oberste Dienstbehörde entscheidet sodann endgültig (Art. 70 Abs. 6 BayPVG). Mitbestimmt wird außerdem bei „Einführung, Anwendung und erheblicher Änderung von automatisierten Verfahren zur Personalverwaltung“ (Art. 75a Abs. 1 Nr. 2 BayPVG); ob eine Lernplattform darunter fällt, hängt ebenfalls vom Einzelfall ab. Bei allgemeinen Fragen der Fortbildung und bei der Aufstellung von Grundsätzen für die Auswahl von Teilnehmern an Fortbildungsveranstaltungen wirkt er mit (Art. 76 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7, 8 BayPVG). In diesen Fällen sind Dienstvereinbarungen zulässig (Art. 73 Abs. 1 Satz 1 BayPVG).
In Dienststellen des Bundes bestimmt der Personalrat nach § 80 Abs. 1 BPersVG, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, über allgemeine Fragen der Fortbildung der Beschäftigten (Nr. 10) und über die Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen mit, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Beschäftigten zu überwachen (Nr. 21). Anders als im bayerischen Landesrecht ist die Fortbildung dort ein Fall der Mitbestimmung, nicht der Mitwirkung.
Offen: Ob eine Lernplattform, die Abschlüsse und Testergebnisse speichert, eine solche Überwachungseinrichtung ist, ob Testergebnisse als Leistungsdaten gelten und wer Auswertungen sehen darf, beantworten die ausgewerteten Normen nicht; Rechtsprechung dazu ist hier nicht ausgewertet. Das ist vor der Einführung zu klären, bei Bedarf rechtlich.
Welche Pflichten in einer bestimmten Verwaltung gelten, ergibt sich erst aus einigen Prüfpunkten:
Ausgewertet wurden der Wortlaut von BBG, BeamtStG, VerpflG, StGB, BPersVG, ArbSchG, IfSG, HinSchG und KI-MIG in der Fassung, die gesetze-im-internet.de veröffentlicht, die DSGVO in der Fassung des Amtsblatts der EU, die Richtlinie der Bundesregierung zur Korruptionsprävention in der Bundesverwaltung (Fassung vom 30.07.2004) und das Gesetz zur Modernisierung des Verpflichtungsgesetzes (Verkündungsseite und Regelungstext, Art. 1 und 3). Landesrecht ist nur am Beispiel Bayern ausgewertet: Bayerisches Beamtengesetz, Bayerisches Personalvertretungsgesetz, Art. 20 der Gemeindeordnung, die Korruptionsbekämpfungsrichtlinie (Bekanntmachung vom 13.04.2021, geändert am 29.07.2025) und die Landtags-Drucksache 19/5941 vom 17.03.2025; andere Länder können abweichen. Der TV-L wurde nur zum Vergleich gelesen; tarifliche Regeln (TVöD) nicht ausgewertet. Beim Bayerischen Beamtengesetz und beim Bayerischen Personalvertretungsgesetz liegt das auf gesetze-bayern.de angegebene Geltungsdatum des Textes vor der letzten Änderung laut Vollzitat (26.03.2026 und 28.07.2026); der Inhalt dieser Änderungen ist nicht ausgewertet. Die Neufassung von § 1 Abs. 2 und 3 VerpflG gilt seit 03.10.2026 (Art. 3 des Gesetzes vom 30.09.2026, BGBl. 2026 I Nr. 285) und ist in dieser Fassung ausgewertet. Das BSI-Gesetz ist nicht inhaltlich ausgewertet; Informationssicherheit ist hier nur als Verweis enthalten. Anlass für eine Überarbeitung sind die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2026/1021 zur Korruptionsbekämpfung in deutsches Recht und Änderungen der genannten Gesetze und Richtlinien.
Eine Norm, die allen Beschäftigten einer Kommune eine „Compliance-Schulung“ vorschreibt, enthalten die hier ausgewerteten Quellen nicht. Es gibt einzelne Pflichten mit eigenen Grundlagen: den Diensteid für Beamtinnen und Beamte, die förmliche Verpflichtung, die für Beschäftigte ohne Amtsträgerstatus vorgesehen ist (§ 1 Abs. 1 VerpflG: „soll“), die Arbeitsschutzunterweisung, in Küchen mit Gemeinschaftsverpflegung die Infektionsschutzbelehrung und in der Bundesverwaltung die Korruptionsbelehrung nach der Richtlinie der Bundesregierung.
Nicht unmittelbar (im Beispiel Bayern; andere Länder können abweichen). Die bayerische Korruptionsbekämpfungsrichtlinie gilt nach Nr. 1.1 für die Behörden und Gerichte des Freistaates. Kommunen entscheiden nach Auskunft der Staatsregierung aufgrund ihres Selbstverwaltungsrechts selbst über Maßnahmen zur Korruptionsvorbeugung; die Richtlinie wurde ihnen zur Anwendung empfohlen (Stand der Auskunft März 2025).
Nein. Die Verpflichtung ist ein mündlicher Akt mit Hinweis auf die strafrechtlichen Folgen einer Pflichtverletzung, vorgenommen in Anwesenheit der Person oder seit 3. Oktober 2026 auch im Wege der zeitgleichen Bild- und Tonübertragung; darüber wird eine Niederschrift aufgenommen, die die verpflichtete Person mitunterzeichnet, auch als elektronisches Dokument (§ 1 Abs. 2, 3 VerpflG). Ein zeitversetzter Online-Kurs erfüllt das nicht.
Nicht in allem. Den Diensteid leisten Beamtinnen und Beamte; für Beschäftigte ohne Amtsträgerstatus ist die förmliche Verpflichtung vorgesehen, und eine tarifliche Verpflichtung steht ihr gleich, wenn die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 VerpflG erfüllt sind (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 VerpflG). Die Arbeitsschutzunterweisung gilt für beide Gruppen. Für Tarifbeschäftigte von Kommunen gilt: tarifliche Regeln (TVöD) nicht ausgewertet. Zum Vergleich enthält der TV-L der Länder eine Verschwiegenheitspflicht und ein Annahmeverbot für Geschenke.
Ein festes Intervall nennen die ausgewerteten Richtlinien nicht. In der Bundesverwaltung sollen in besonders korruptionsgefährdeten Arbeitsgebieten Sensibilisierung und vertiefte Belehrung in regelmäßigen Abständen erfolgen (Nr. 7.2 der Richtlinie der Bundesregierung). In staatlichen Behörden sollen Beschäftigte in korruptionsgefährdeten Bereichen regelmäßig sensibilisiert werden (Nr. 2.1 KorruR; im Beispiel Bayern; andere Länder können abweichen).
Das hängt vom Einzelfall ab. Ehrenamtlich Tätige der Gemeinde sind schon nach der Gemeindeordnung zur gewissenhaften Wahrnehmung ihrer Obliegenheiten und zur Verschwiegenheit verpflichtet (Art. 20 GO; im Beispiel Bayern; andere Länder können abweichen). Ob daneben eine förmliche Verpflichtung nach dem Verpflichtungsgesetz in Betracht kommt, hängt davon ab, ob die Person ohne Amtsträger zu sein bei einer Behörde beschäftigt oder für sie tätig ist (§ 1 Abs. 1 VerpflG).
Alle Quellen abgerufen am 22.10.2026, soweit im Eintrag nicht anders angegeben.
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