Geldwäscheprävention
27.10.2026

EU-Geldwäscheverordnung 2027: Was ab 10. Juli 2027 für Verpflichtete und Schulungen gilt

Bridgly Redaktion
Lesezeit:
13
Minuten
Geldwäschebeauftragte und Geschäftsführer gehen am Besprechungstisch gemeinsam Aktenordner und Notizen durch
Inhaltsverzeichnis

Die EU-Geldwäscheverordnung (EU) 2024/1624 gilt ab dem 10.07.2027 unmittelbar für die Verpflichteten nach ihrem Art. 3, für Fußballvermittler und Profifußballvereine ab dem 10.07.2029 (Art. 90). Ab dem 10.07.2027 (Art. 90) verlangt sie spezielle kontinuierliche Schulungsprogramme, die gebührend zu dokumentieren sind (Art. 12). Bis zum 10.07.2027 gilt das GwG; ob und was davon danach fortgilt, ist offen. Ob eine bestehende Unterrichtung genügt, hängt vom Einzelfall ab.

Was ab dem 10.07.2027 gilt

Die Verordnung (EU) 2024/1624 gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, kurz EU-Geldwäscheverordnung oder AMLR, gilt ab dem 10.07.2027 für die Verpflichteten, die ihr Art. 3 aufzählt, für Fußballvermittler und Profifußballvereine (Art. 3 Nr. 3 Buchst. n, o) erst ab dem 10.07.2029 (Art. 90 Unterabs. 2). Sie „ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat“ (Art. 90 Unterabs. 3). In Kraft getreten ist sie schon am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt vom 19.06.2024 (Art. 90 Unterabs. 1); Inkrafttreten und Geltungsbeginn fallen also auseinander.

Bis zum 10.07.2027 gilt das Geldwäschegesetz (GwG); ob und was davon danach fortgilt, ist offen, denn ein deutsches Anpassungsgesetz ist nicht bekannt. Die begleitende Richtlinie (EU) 2024/1640 (AMLD6) ist im Wesentlichen bis zum 10.07.2027 umzusetzen; für einzelne ihrer Artikel nennt Art. 78 Abs. 1 Unterabs. 2 abweichende Daten.

Die BaFin hält in ihren Auslegungs- und Anwendungshinweisen zum Geldwäschegesetz (Vorwort, Stand: Juli 2025) für die Verpflichteten unter ihrer Aufsicht fest, dass die Vorgaben der Verordnung „ab dem Tag ihrer Anwendbarkeit von allen Verpflichteten vollständig einzuhalten“ sind. Güterhändler und Finanzunternehmen nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 GwG unterstehen nicht der BaFin, die § 50 Nr. 1 GwG für sie nicht nennt, sondern der zuständigen Aufsichtsbehörde des Landes (§ 50 Nr. 9 GwG); für sie sind diese Hinweise kein Maßstab.

Grenzen: Der Kreis der Verpflichteten nach Art. 3 der Verordnung deckt sich nicht mit dem nach § 2 Abs. 1 GwG. Ob eine bestehende Unterrichtung nach dem GwG den Schulungsprogrammen der Verordnung genügt, hängt vom Einzelfall ab; der Wortlaut zeigt nur, worin sich beide unterscheiden.

Was Verantwortliche bis zum 10.07.2027 prüfen können

Die Punkte geben den Wortlaut der Verordnung wieder, die ab dem 10.07.2027 (Art. 90) gilt; sie treffen ein Unternehmen nur, wenn es Verpflichteter nach Art. 3 ist.

  • Betroffenheit: Bei Händlern entscheidet die „regelmäßige oder hauptberufliche Tätigkeit“ (Art. 3 Nr. 3 Buchst. e, f); für Finanzanlagenvermittler ist die Einordnung offen (siehe unten).
  • Wer billigt: Interne Strategien, darunter die Schulungsstrategie, billigt ab dem 10.07.2027 (Art. 90) das Leitungsorgan; interne Verfahren und Kontrollen werden „mindestens auf Ebene des Compliance-Managers“ gebilligt (Art. 9 Abs. 2 Unterabs. 2), also des dafür benannten Mitglieds des Leitungsorgans (Art. 11 Abs. 1).
  • Was vorliegen muss: ab dem 10.07.2027 (Art. 90) eine schriftlich festgehaltene Strategie für die Schulung der Mitarbeiter und gegebenenfalls der Vertreter und Vertriebspartner (Art. 9 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. a Ziff. x, Unterabs. 2) und spezielle kontinuierliche Schulungsprogramme für alle, deren Funktion es erfordert (Art. 12).
  • Womit nachgewiesen: Die Programme sind ab dem 10.07.2027 (Art. 90) „gebührend zu dokumentieren“ (Art. 12 Unterabs. 2). Was die Aufsicht heute als Nachweis erwartet, behandelt der Beitrag zum Nachweis der GwG-Schulung.
  • Bis wann: Maßgeblich ist der Geltungsbeginn am 10.07.2027 (Art. 90 Unterabs. 2).

Zeitleiste: Geltungsbeginn je Vorschrift

  • 19.06.2024: Veröffentlichung der Verordnung (ABl. L 2024/1624) und der Richtlinie (ABl. L 2024/1640); Inkrafttreten der Verordnung am zwanzigsten Tag danach (Art. 90 Unterabs. 1).
  • 10.07.2026: Bis dahin sieht die Verordnung Leitlinien der Behörde zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (AMLA) zum Umfang interner Strategien, Verfahren und Kontrollen nach Art und Größe der Verpflichteten vor (Art. 9 Abs. 4); Erscheinen und Inhalt sind hier nicht ausgewertet.
  • 10.07.2027: Geltungsbeginn der Verordnung (Art. 90 Unterabs. 2); Frist zur Umsetzung der AMLD6 (Art. 78 Abs. 1 Unterabs. 1 AMLD6).
  • 10.07.2029: Geltungsbeginn für Fußballvermittler und Profifußballvereine (Art. 90 Unterabs. 2).

Wer ab dem 10.07.2027 Verpflichteter ist

Art. 3 der Verordnung nennt Kreditinstitute (Nr. 1), Finanzinstitute (Nr. 2) und in Nr. 3 Buchst. a bis o bestimmte Personen „bei der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit“, etwa Steuerberater (Buchst. a), Immobilienmakler (Buchst. d) und Händler bestimmter Güter. Heute bestimmt § 2 Abs. 1 GwG den Kreis und unterscheidet etwa Finanzunternehmen (Nr. 6) und Güterhändler (Nr. 16) mit unterschiedlichen Pflichten. Wer heute Verpflichteter ist, ist es nach der Verordnung nicht automatisch auch.

Welche Händler bleiben erfasst?

Heute ist Güterhändler, „wer gewerblich Güter veräußert“ (§ 1 Abs. 9 GwG), und damit Verpflichteter (§ 2 Abs. 1 Nr. 16 GwG). Ein Risikomanagement mit internen Sicherungsmaßnahmen (§ 4 Abs. 2 GwG) braucht er nur bei Transaktionen über Kunstgegenstände ab 10 000 Euro, über Edelmetalle (§ 1 Abs. 10 Satz 2 Nr. 1 GwG) mit Barzahlungen ab 2 000 Euro und über sonstige Güter mit Barzahlungen ab 10 000 Euro (§ 4 Abs. 5 Nr. 1 GwG). Einen Geldwäschebeauftragten bestellt er, wenn die Aufsichtsbehörde es anordnet; die Anordnung soll erfolgen, wenn seine Haupttätigkeit im Handel mit hochwertigen Gütern besteht (§ 7 Abs. 3 GwG).

Ab dem 10.07.2027 (Art. 90) nennt die Verordnung Händler nur in bestimmten Gruppen: „Personen, deren regelmäßige oder hauptberufliche Tätigkeit im Handel mit Edelmetallen und Edelsteinen besteht“ (Art. 3 Nr. 3 Buchst. e), ebenso im Handel mit hochwertigen Gütern (Buchst. f), sowie Händler und Vermittler von Kulturgütern ab einem Transaktionswert von 10 000 EUR (Buchst. i, j). Hochwertige Güter sind die in Anhang IV genannten, darunter Schmuck und Uhren im Wert von jeweils mehr als 10 000 EUR und Kraftfahrzeuge zu einem Preis von mehr als 250 000 EUR (Art. 2 Abs. 1 Nr. 54). Ob Deutschland weitere Händler erfasst, etwa nach Art. 3 Abs. 7 AMLD6, ist offen.

Ebenfalls ab dem 10.07.2027 (Art. 90) dürfen „Personen, die mit Gütern handeln oder Dienstleistungen erbringen“, Barzahlungen nur bis 10 000 EUR entgegennehmen oder vornehmen, auch über mehrere verbundene Vorgänge (Art. 80 Abs. 1). Die Grenze knüpft nicht an die Eigenschaft als Verpflichteter an. Sie gilt nicht für Zahlungen zwischen natürlichen Personen, die nicht beruflich handeln, und nicht für Zahlungen in den Räumlichkeiten von Kreditinstituten, E-Geld-Emittenten und Zahlungsdienstleistern (Art. 80 Abs. 4); niedrigere nationale Grenzen sind zulässig (Art. 80 Abs. 2 und 3). Verpflichtete wenden ab dem 10.07.2027 (Art. 90) bei gelegentlichen Barzahlungen ab 3 000 EUR mindestens die Sorgfaltsmaßnahmen nach Art. 20 Abs. 1 Buchst. a an (Art. 19 Abs. 4), grundsätzlich nicht, wenn der Mitgliedstaat eine Barzahlungsgrenze von höchstens 3 000 EUR hat (Art. 19 Abs. 4 Unterabs. 2).

Prüfpunkt Uhrenhandel: Ob ein Uhrenhändler ab dem 10.07.2027 (Art. 90) Verpflichteter ist, hängt davon ab, ob seine „regelmäßige oder hauptberufliche Tätigkeit“ im Handel mit Uhren im Wert von mehr als 10 000 EUR besteht (Art. 3 Nr. 3 Buchst. f mit Anhang IV Nr. 2). Die Auslegung dieser Merkmale ist hier nicht ausgewertet; die Einordnung ist im Einzelfall zu prüfen. Die Barzahlungsgrenze nach Art. 80 Abs. 1 gilt ab dem 10.07.2027 (Art. 90) unabhängig davon.

Was gilt für Profifußball, Holdings und Schwarmfinanzierung?

Art. 3 Nr. 3 nennt ab dem 10.07.2027 (Art. 90) auch Schwarmfinanzierungsdienstleister und -vermittler (Buchst. h) und nichtfinanzielle gemischte Holdinggesellschaften (Buchst. m), außerdem Fußballvermittler (Buchst. n) und Profifußballvereine für Transaktionen mit Anlegern, Sponsoren und Vermittlern sowie für Spielertransfers (Buchst. o); für diese beiden gilt die Verordnung erst ab dem 10.07.2029 (Art. 90 Unterabs. 2). Ob die vier Gruppen heute nach dem GwG erfasst sind, ist hier nicht geprüft und damit offen.

Finanzanlagenvermittler nach § 34f GewO: ein offener Punkt

Finanzunternehmen im Sinne des GwG ist heute ein Unternehmen, „dessen Haupttätigkeit darin besteht“, unter anderem Finanzanlagenvermittler nach § 34f Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung zu sein – es sei denn, die Vermittlung oder Beratung bezieht sich ausschließlich auf Anlagen, die von Verpflichteten nach dem GwG vertrieben oder emittiert werden (§ 1 Abs. 24 Einleitung und Nr. 4 GwG). Trifft das zu, ist das Unternehmen Verpflichteter (§ 2 Abs. 1 Nr. 6 GwG) und bestellt einen Geldwäschebeauftragten und einen Stellvertreter (§ 7 Abs. 1 GwG), sofern die Aufsichtsbehörde nicht nach § 7 Abs. 2 GwG befreit.

Ob derselbe Vermittler ab dem 10.07.2027 (Art. 90) Verpflichteter nach der Verordnung ist, ist offen. Zu prüfen ist, ob er „Finanzinstitut“ nach Art. 2 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. a ist, also eine der in Anhang I Nummern 2 bis 12, 14 und 15 der Richtlinie 2013/36/EU aufgeführten Tätigkeiten ausübt (dann Art. 3 Nr. 2). Daneben können die Mitgliedstaaten die Verordnung ganz oder teilweise auf Sektoren anwenden, auf die sie am 9. Juli 2024 nationale Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/849 bereits angewendet haben (Art. 3 Abs. 7 AMLD6). Das ist eine Option der Mitgliedstaaten, keine Pflicht der Unternehmen; ob Deutschland sie nutzt, ist nicht bekannt.

Was gilt bis dahin nach dem GwG?

Bis zum 10.07.2027 gilt das GwG; ob und was davon danach fortgilt, ist offen. Für die Schulung verlangt es „die erstmalige und laufende Unterrichtung der Mitarbeiter in Bezug auf Typologien und aktuelle Methoden der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung sowie die insoweit einschlägigen Vorschriften und Pflichten, einschließlich Datenschutzbestimmungen“ (§ 6 Abs. 2 Nr. 6 GwG). Ein festes Intervall nennt die Vorschrift nicht. Wen diese Pflicht heute trifft und wie oft unterrichtet werden muss, behandelt der Beitrag zur Schulungspflicht nach § 6 GwG.

Für die Verpflichteten unter ihrer Aufsicht legt die BaFin die Vorschrift so aus, dass „grundsätzlich alle ihre Beschäftigten“ zu unterrichten sind (Abschnitt 3.6 der Auslegungs- und Anwendungshinweise, Stand: Juli 2025). Die Verordnung stellt ab dem 10.07.2027 (Art. 90) dagegen auf Mitarbeiter ab, „deren Funktion dies erfordert“ (Art. 12 Unterabs. 1).

Was regelt die Verordnung zu Schulung und Dokumentation?

Ab dem 10.07.2027 (Art. 90) treffen Verpflichtete Maßnahmen, damit Mitarbeiter und Personen in vergleichbaren Positionen, „deren Funktion dies erfordert, einschließlich ihrer Vertreter und Vertriebspartner“, die Anforderungen der Verordnung, die unternehmensweite Risikobewertung und die internen Strategien, Verfahren und Kontrollen kennen (Art. 12 Unterabs. 1). Der Kern steht im zweiten Unterabsatz:

„Die in Absatz 1 genannten Maßnahmen schließen die Teilnahme der betroffenen Mitarbeiter oder Personen in vergleichbaren Positionen, einschließlich Vertreter und Vertriebspartner, an speziellen kontinuierlichen Schulungsprogrammen ein, bei denen sie lernen, möglicherweise mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zusammenhängende Transaktionen zu erkennen und sich in solchen Fällen richtig zu verhalten. Solche Schulungsprogramme müssen ihren Funktionen oder Tätigkeiten und den Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, denen der Verpflichtete ausgesetzt ist, angemessen sein und sind gebührend zu dokumentieren.“ (Art. 12 Unterabs. 2)

Ebenfalls ab dem 10.07.2027 (Art. 90) verlangt die Verordnung eine schriftlich festgehaltene „Strategie für die Schulung der Mitarbeiter sowie gegebenenfalls der Vertreter und Vertriebspartner“ (Art. 9 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. a Ziff. x, Unterabs. 2). Ab dem 10.07.2027 (Art. 90) muss sie wie alle internen Strategien, Verfahren und Kontrollen in einem angemessenen Verhältnis zur Art der Geschäftstätigkeit und zur Größe des Verpflichteten stehen (Art. 9 Abs. 1 Unterabs. 2). Wer direkt an der Einhaltung der Verordnung beteiligt ist, wird ab dem 10.07.2027 (Art. 90) vor Aufnahme der Tätigkeit und danach regelmäßig darauf geprüft, ob er über die nötigen „Fähigkeiten, Wissen und Fachkenntnisse“ verfügt (Art. 13 Abs. 1).

Kein festes Intervall: Art. 9, 12 und 13 nennen keinen Rhythmus für Schulungen; „kontinuierlich“ und „regelmäßig“ sind dort nicht in Zeiträumen bestimmt. „Jährlich“ steht in der Verordnung unter anderem beim Bericht des Compliance-Managers an das Leitungsorgan (Art. 11 Abs. 6). Am Wortlaut gemessen ist die Häufigkeit eine Frage der Angemessenheit für Funktion und Risiko (Art. 12 Unterabs. 2).

Kleine Verpflichtete: Ab dem 10.07.2027 (Art. 90) können die Funktionen „des Compliance-Managers und des Compliance-Beauftragten“ von derselben natürlichen Person wahrgenommen werden, wenn Art der Geschäftstätigkeit und Größe es rechtfertigen (Art. 11 Abs. 7 Unterabs. 1); dass damit der Geldwäschebeauftragte nach Art. 11 Abs. 2 gemeint ist, ist eine Lesart, die der deutsche Wortlaut nicht ausdrücklich trägt. Führt nur eine natürliche Person die Tätigkeiten aus, ist sie ab diesem Tag für die Aufgaben nach Art. 11 selbst verantwortlich (Art. 11 Abs. 7 Unterabs. 2), und Art. 13 findet keine Anwendung (Art. 13 Abs. 4).

In eigener Sache: Bridgly bietet die 55-minütige Weiterbildung „AMLR-Anforderungen und RTS/ITS für die 2nd Line of Defense“ für Geldwäschebeauftragte und deren Stellvertretung, Compliance-Verantwortliche und Beschäftigte der zweiten Verteidigungslinie an, die in verpflichteten Unternehmen die Neuerungen der AMLR umsetzen. Ein Schulungsprogramm nach Art. 12 für die eigenen Beschäftigten ersetzt sie nicht.

Gegenüberstellung: GwG heute und Verordnung ab dem 10.07.2027

Die Tabelle stellt je Pflicht die heutige GwG-Norm dem Artikel der Verordnung gegenüber; sie zeigt Unterschiede im Wortlaut, keine Bewertung eines bestimmten Unternehmens.

PflichtGwG heuteVerordnung ab 10.07.2027 (Art. 90)Unterschied am WortlautSchulung„erstmalige und laufende Unterrichtung der Mitarbeiter“ (§ 6 Abs. 2 Nr. 6)Teilnahme an „speziellen kontinuierlichen Schulungsprogrammen“, angemessen zu Funktion und Risiko, „gebührend zu dokumentieren“ (Art. 12 Unterabs. 2)Programme statt Unterrichtung; Dokumentation im Normtext; kein Intervall in beiden NormenPersonenkreis„Mitarbeiter“ (§ 6 Abs. 2 Nr. 6)Mitarbeiter und vergleichbare Personen, „deren Funktion dies erfordert, einschließlich ihrer Vertreter und Vertriebspartner“ (Art. 12 Unterabs. 1)Funktionsbezug; Vertreter und Vertriebspartner ausdrücklichInterne Regelninterne Grundsätze, Verfahren und Kontrollen (§ 6 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1)schriftlich festgehaltene Strategien, Verfahren und Kontrollen samt Schulungsstrategie; Billigung durch Leitungsorgan bzw. mindestens auf Ebene des Compliance-Managers (Art. 9 Abs. 2)Schulungsstrategie und Schriftform im Normtext; Genehmigung heute durch das benannte Mitglied der Leitungsebene (§ 4 Abs. 3 Satz 2), künftig Billigung der Strategien durch das Leitungsorgan, der Verfahren und Kontrollen mindestens auf Ebene des Compliance-ManagersVerantwortung in der Leitungbenanntes Mitglied der Leitungsebene (§ 4 Abs. 3)Compliance-Manager aus dem Leitungsorgan (Art. 11 Abs. 1); Bericht „jährlich oder gegebenenfalls in kürzeren Abständen“ (Art. 11 Abs. 6)Berichtsturnus an die Leitung festgelegtGeldwäschebeauftragterfür bestimmte Gruppen mit Stellvertreter (§ 7 Abs. 1), für Güterhändler auf Anordnung (§ 7 Abs. 3)für jeden Verpflichteten (Art. 11 Abs. 2); Funktionen „des Compliance-Managers und des Compliance-Beauftragten“ in einer Person möglich (Art. 11 Abs. 7); dass der Geldwäschebeauftragte gemeint ist, ist eine Lesartnicht nach Gruppen gestaffelt; einen Stellvertreter nennt Art. 11 nichtPrüfung der MitarbeiterZuverlässigkeit (§ 6 Abs. 2 Nr. 5)Fähigkeiten, Wissen, Fachkenntnisse und Leumund, vor Tätigkeitsbeginn und regelmäßig wiederholt (Art. 13 Abs. 1)Fachkenntnisse ausdrücklich Gegenstand der PrüfungAufbewahrungfünf Jahre, Vernichtung spätestens nach zehn Jahren (§ 8 Abs. 4)fünf Jahre; auf Verlangen der Behörde höchstens fünf weitere Jahre (Art. 77 Abs. 3)Grundfrist gleich; Schulungsnachweise nennen weder § 8 Abs. 1 noch Art. 77 Abs. 1Händlerwer gewerblich Güter veräußert (§ 1 Abs. 9, § 2 Abs. 1 Nr. 16); Risikomanagement ab Schwellen (§ 4 Abs. 5)regelmäßig oder hauptberuflich tätige Händler von Edelmetallen, Edelsteinen und hochwertigen Gütern (Art. 3 Nr. 3 Buchst. e, f); Barzahlungsgrenze von 10 000 EUR (Art. 80 Abs. 1)Kreis der verpflichteten Händler enger; die Barzahlungsgrenze trifft alle, die mit Gütern handeln oder Dienstleistungen erbringen

Methodik und Aktualität

Ausgewertet wurden der deutsche Wortlaut der Verordnung (EU) 2024/1624 in der Urfassung (Art. 2, 3, 9, 11, 12, 13, 19, 77, 80, 90 und Anhang IV), Art. 3 und 78 der Richtlinie (EU) 2024/1640, §§ 1, 2, 4, 6, 7, 8 und 50 GwG nach der letzten Änderung durch Art. 12 Abs. 4 des Gesetzes vom 29.06.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 197; sie betrifft keine der hier genutzten Vorschriften) sowie Vorwort und Abschnitt 3.6 der BaFin-Hinweise. Eine Abfrage beim Amt für Veröffentlichungen der EU vom 22.10.2026 zeigt für die Verordnung keinen Änderungsrechtsakt; die einzige konsolidierte Fassung ist die Urfassung, und die vier Berichtigungen (ABl. L 2025/90257, L 2026/90265, L 2026/90290 und L 2026/90526) betreffen andere Sprachfassungen, nicht die deutsche.

Nicht ausgewertet sind die Leitlinien der AMLA nach Art. 9 Abs. 4, delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte zur Verordnung, die Verordnung (EU) 2024/1620 über die AMLA und Hinweise der Aufsichtsbehörden der Länder. Nächste Anlässe für eine Überarbeitung: ein deutsches Anpassungsgesetz, die Leitlinien der AMLA, weitere Rechtsakte zur Verordnung und der Geltungsbeginn am 10.07.2027.

FAQ

Gilt die EU-Geldwäscheverordnung schon heute?

Nein. Sie ist am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt vom 19.06.2024 in Kraft getreten, gilt aber erst ab dem 10.07.2027, für Fußballvermittler und Profifußballvereine ab dem 10.07.2029 (Art. 90). Bis zum 10.07.2027 gilt das GwG; ob und was davon danach fortgilt, ist offen, weil ein deutsches Anpassungsgesetz nicht bekannt ist.

Müssen auch Vertreter und Vertriebspartner geschult werden?

Ab dem 10.07.2027 (Art. 90) nehmen Mitarbeiter und Personen in vergleichbaren Positionen, „deren Funktion dies erfordert, einschließlich ihrer Vertreter und Vertriebspartner“, an speziellen kontinuierlichen Schulungsprogrammen teil (Art. 12). Maßstab ist die Funktion: Wer konkret dazugehört, ergibt sich aus den Aufgaben der jeweiligen Person und ist im Unternehmen zu prüfen.

Wie lange sind Schulungsnachweise aufzubewahren?

Das lässt der Wortlaut offen. Art. 12 Unterabs. 2 verlangt, die Schulungsprogramme ab dem 10.07.2027 (Art. 90) „gebührend zu dokumentieren“, nennt aber keine Frist. Die fünfjährige Aufbewahrung nach Art. 77 Abs. 3 bezieht sich auf die in Art. 77 Abs. 1 aufgezählten Unterlagen; Schulungsnachweise sind dort nicht genannt. Auch § 8 Abs. 1 GwG nennt sie nicht.

Reicht eine bestehende GwG-Schulung ab 2027 aus?

Das hängt vom Einzelfall ab. Am Wortlaut lassen sich die Unterschiede prüfen: Ab dem 10.07.2027 (Art. 90) verlangt Art. 12 spezielle kontinuierliche Schulungsprogramme, die Funktion und Risiko angemessen und gebührend dokumentiert sind, und Art. 9 Abs. 2 eine schriftlich festgehaltene Schulungsstrategie. Ein festes Intervall nennen weder § 6 Abs. 2 Nr. 6 GwG noch die Verordnung.

Gilt die Barzahlungsgrenze von 10 000 Euro schon?

Nein. Die Grenze nach Art. 80 Abs. 1 gilt ab dem 10.07.2027 (Art. 90) für alle, die mit Gütern handeln oder Dienstleistungen erbringen, unabhängig davon, ob sie Verpflichtete sind. Ausgenommen sind unter anderem Zahlungen zwischen natürlichen Personen, die nicht beruflich handeln (Art. 80 Abs. 4). Die Mitgliedstaaten dürfen niedrigere Grenzen festlegen (Art. 80 Abs. 2).

Quellen

Weitere Wissensbeiträge

Einblicke in das digitale Lernen der Zukunft mit Fokus auf KI, Compliance und moderne Schulungslösungen. Entdecken Sie die neuesten Beiträge und aktuelle Artikel, um praxisnahe Insights zu rechtssicherer, effizienter und automatisierter Weiterbildung im Unternehmen zu erhalten.

Hinweis: Texte, Bilder und Videos auf dieser Website wurden teilweise mit Künstlicher Intelligenz generiert.
Alle Inhalte dienen der Information und wurden sorgfältig journalistisch geprüft, erheben jedoch keinen Anspruch auf Vollständigkeit oder rechtliche Verbindlichkeit.

{"@context":"https://schema.org","@graph":[{"@type":"Article","@id":"https://www.bridgly.de/wissen/eu-geldwaescheverordnung-2027#article","isPartOf":{"@id":"https://www.bridgly.de/wissen/eu-geldwaescheverordnung-2027#webpage"},"headline":"EU-Geldwäscheverordnung 2027: Was ab 10. Juli 2027 für Verpflichtete und Schulungen gilt","description":"Was die EU-Geldwäscheverordnung (EU) 2024/1624 ab dem 10.07.2027 (Art. 90) verlangt, wen sie erfasst und wie sich ihre Schulungsvorgaben von der Unterrichtung nach § 6 GwG unterscheiden – Pflicht für Pflicht mit beiden Fundstellen.","datePublished":"2026-10-27T08:00:00+01:00","dateModified":"2026-10-27T08:00:00+01:00","articleSection":"Geldwäscheprävention","inLanguage":"de-DE","author":{"@id":"https://www.bridgly.de/#organization-bridgly-redaktion"},"publisher":{"@id":"https://www.bridgly.de/#organization"},"mainEntityOfPage":{"@id":"https://www.bridgly.de/wissen/eu-geldwaescheverordnung-2027#webpage"},"keywords":"AMLR, Verordnung (EU) 2024/1624, Geldwäschegesetz, GwG, AMLD6, Richtlinie (EU) 2024/1640, AMLA, Verpflichtete, Geldwäschebeauftragter, Compliance-Manager, Schulungsprogramme, Unterrichtung der Mitarbeiter, Schulungsstrategie, Güterhändler, hochwertige Güter, Barzahlungsgrenze, Finanzanlagenvermittler"},{"@type":"WebPage","@id":"https://www.bridgly.de/wissen/eu-geldwaescheverordnung-2027#webpage","url":"https://www.bridgly.de/wissen/eu-geldwaescheverordnung-2027","name":"EU-Geldwäscheverordnung 2027: Was sich ab 10. Juli 2027 ändert","description":"Die EU-Geldwäscheverordnung gilt ab 10.07.2027 (Art. 90): Gegenüberstellung mit dem GwG, Verpflichtete und Händler, Schulung nach Art. 12, offene Punkte.","inLanguage":"de-DE","breadcrumb":{"@id":"https://www.bridgly.de/wissen/eu-geldwaescheverordnung-2027#breadcrumb"}},{"@type":"Organization","@id":"https://www.bridgly.de/#organization-bridgly-redaktion","name":"Bridgly Redaktion","description":"Die Bridgly-Redaktion recherchiert, erstellt und aktualisiert die Beiträge im Bridgly-Wissensbereich auf Basis von Gesetzestexten sowie Behörden- und EU-Primärquellen. Redaktionell verantwortlich sind die Geschäftsführer Niklas Kohl und Luca Blöcher.","sameAs":["https://www.linkedin.com/company/lernenmitbridgly"],"url":"https://www.linkedin.com/company/lernenmitbridgly","parentOrganization":{"@id":"https://www.bridgly.de/#organization"}},{"@type":"BreadcrumbList","@id":"https://www.bridgly.de/wissen/eu-geldwaescheverordnung-2027#breadcrumb","itemListElement":[{"@type":"ListItem","position":1,"name":"Startseite","item":"https://www.bridgly.de/"},{"@type":"ListItem","position":2,"name":"Wissen","item":"https://www.bridgly.de/wissen"},{"@type":"ListItem","position":3,"name":"EU-Geldwäscheverordnung 2027: Was ab 10. Juli 2027 für Verpflichtete und Schulungen gilt","item":"https://www.bridgly.de/wissen/eu-geldwaescheverordnung-2027"}]}]}